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Landgericht Lübeck Urteil vom 07.10.2005 - 1 S 43/05 - Die Rechnung eines Sachverständigen ist nicht prüffähig, wenn die Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet ist

LG Lübeck v. 07.10.2005: Die Rechnung eines Sachverständigen ist nicht prüffähig, wenn die Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet ist


Das Landgericht Lübeck (Urteil vom 07.10.2005 - 1 S 43/05) hat entschieden:
  1. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nicht, wenn er eine nicht prüffähige Rechnung des Sachverständigen vorlegt.

  2. Die Rechnung eines Sachverständigen ist nicht prüffähig, wenn die Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet ist.

Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung


Zum Sachverhalt: Der Kl. hat nach einem Verkehrsunfall, für den die Bekl. einzustehen hat, einen Sachverständigen beauftragt, den eingetretenen Schaden an seinem Boot zu ermitteln, welches sich auf dem Anhänger des Klägerfahrzeuges befand. Der Sachverständige kam in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Totalschaden am Boot vorlag. Seine Leistung stellte er in Höhe von 542,88 € in Rechnung, wobei er eine Honorartabelle zu Grunde legte, die in seinem Büro aushängt und auf der ersichtlich ist, dass sich seine Vergütung nach den von ihm geschätzten Nettoreparaturkosten richtet. Die Bekl. regulierte den Schaden an dem Boot auf Grundlage des Gutachtens, verweigerte aber die Erstattung der Gutachterkosten.

Das AG hat dem Kl. die Gutachterkosten zugesprochen. Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg; sie führte zur Abweisung der Klage.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Bekl. unmittelbar keine Rechte aus dem zwischen dem KI. und dem Gutachter bestehenden Werkvertrag herleiten kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kl. nur den Schaden ersetzt verlangen kann, der zur Naturalrestitution erforderlich ist. Nichts anderes kann aus Sicht der Kammer für die Schadensermittlungskosten gelten und entspricht dem Rechtsgedanken der §§ 249 ff. BGB. Für die Erforderlichkeit der Schadensbeseitigungskosten ist der Geschädigte - hier der Kl. - darlegungs- und beweisbelastet. Dogmatisch ist diese Frage auf der Ebene der Anspruchsbegründung und nicht beim Mitverschulden angesiedelt.

Vor diesem Hintergrund ist es zwar richtig und im übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig, dass dem Grunde nach hier die Kosten für das Sachverständigengutachten einen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Allerdings kann anhand der Gutachterrechnung nicht auf die Erforderlichkeit der Gutachterkosten als Schadensermittlungskosten geschlossen werden Denn dieser hat nicht wie üblich nach Zeitaufwand abgerechnet, sondern seine Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet, was diese Rechnung aus Sicht der Kammer nicht prüffähig macht. Denn es ist nicht plausibel, dass die Höhe des Schadens einen Einfluss auf den zu vergütenden Aufwand des Gutachters hat.

Damit hat der Kl. seiner Darlegungslast für die Angemessenheit der Vergütung des Gutachters nicht genügt. Er hätte ggf. vor Begleichung der Gutachterrechnung bei der Bekl. anfragen sollen, ob die Kosten des Gutachters in der abgerechnete Form übernommen werden könnten. Der Bekl. kann nicht das Risiko aufgebürdet werden, dass die Gutachterkosten unter Umständen höher sind als notwendig. Dies wäre allerdings der Fall, wenn die Bekl. die Gutachterkosten selbst bei nicht prüffähiger Rechnung zu erstatten hätte. ..."







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