Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 07.06.2000 - 2 StR 135/00 - Zur fehlenden Steuerungsunfähigkeit bei Trinkbeginn nach Fassung des Tatentschlusses

BGH v. 07.06.2000: Zur fehlenden Steuerungsunfähigkeit bei Trinkbeginn nach Fassung des Tatentschlusses


Der BGH (Urteil vom 07.06.2000 - 2 StR 135/00) hat entschieden:
Beginnt der Täter mit dem Alkoholgenuss erst nachdem er den Tatentschluss gefasst hat, ist nach den Grundsätzen der "actio libera in causa" eine zur Tatzeit möglicherweise gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ohne Bedeutung (Abgrenzung BGH, 22. August 1996, 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235).


Siehe auch Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Alkohol


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 i.V.m. § 21 StGB ist rechtsfehlerhaft. Eine Strafrahmenverschiebung scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch voll schuldfähig war. Nach den Feststellungen hatte er seine Beteiligung an der "geplanten Prügelei" bereits am Mittag des 10. Mai 1998 zugesagt (UA S. 8/9). Zu diesem Zeitpunkt hatte er nur 2 Bier a 0,5 l getrunken und stand nicht erheblich unter Alkoholeinfluss. Den größten Teil des Alkohols, den das Landgericht der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zugrundelegte, hat er erst ab dem "frühen Abend" zu sich genommen (UA S. 11). Bereits am Mittag war aber das gegen den Zeugen W. beabsichtigte Vorgehen so genau geplant, dass der Tatentschluss des Angeklagten alle Merkmale der später verwirklichten Taten umfasste und nicht nur eine allgemeine Tatbereitschaft vorlag (vgl. dazu BGH StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 22 und 28; Beschluss des Senats vom 30. November 1988 - 2 StR 401/88 = NStE Nr. 24 zu § 20 StGB).

Bei dieser Sachlage musste die Strafkammer davon ausgehen, dass die möglicherweise zur Tatzeit gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung war (vgl. dazu BGHSt 34, 29, 33). Die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 235 ff.) betrifft nur Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Jedenfalls eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa ist nicht anzuerkennen (vgl. BGHR StGB § 20 actio libera in causa 2; BGH NStZ 1999, 448, 449; BGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - 5 StR 421/99; vgl auch Beschluss des 4. Strafsenats vom 15. April 1999 - 4 StR 93/99 - insoweit nicht in BGH NStZ 1999, 501 f. abgedruckt). ..."