Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf Urteil vom 14.03.2002 - 10 U 13/01 - Zur Haftung des Mieters eines Mietwagens bei vorhersehbarem Sekundenschlaf

OLG Düsseldorf v. 14.03.2002: Zur Haftung des Mieters eines Mietwagens bei vorhersehbarem Sekundenschlaf während der Fahrt


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2002 - 10 U 13/01) hat entschieden:
Der Mieter eines Autos haftet im Fall eines Unfalls, der Folge eines sog. Sekundenschlafes ist, bei vereinbarter Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit nur dann, wenn er sich bewusst über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen einer Ermüdung hinweggesetzt hat, bevor er in den sog. Sekundenschlaf verfiel und mit dem Mietfahrzeug von der Fahrbahn abkam.


Siehe auch Der Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Übermüdung und Einschlafen am Steuer und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Grobe Fahrlässigkeit, hinsichtlich deren dem Vermieter nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast obliegt, setzt die gesicherte Feststellung einer besonders schwerwiegenden Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus und ist daher nur dann gegeben, wenn das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (vgl. z.B. Senat VersR 1997, 77 = MDR 1995, 1122; Senat BB 1997, 702 = ZMR 1997, 141 = DWW 1997, 148; Senat ZMR 1997, 228 = NJWE-MietR 1997, 152 = DWW 1998, 51; Senat ZMR 2000, 174; Senatsurteil vom 6.12.2001 in Sachen 10 U 123/00, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch OLG Köln OLGZ 82, 371; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 277 BGB, Rdn. 2 und Riedmaier "Zur groben Fahrlässigkeit im Straßenverkehr" VersR 1981, 10). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht mit durchweg tragfähigen und überzeugenden Erwägungen zutreffend verneint. Der Senat folgt diesen Erwägungen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich der Kläger über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen einer Ermüdung bewusst hinweggesetzt hätte, bevor er in einen sogenannten Sekundenschlaf verfiel und mit dem Mietfahrzeug der Klägerin von der Fahrbahn abkam.

Derartige deutlich erkennbare Vorzeichen der Ermüdung können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte vor dem streitgegenständlichen Unfall mehrfach teils längere Pausen eingelegt hatte. Dies lässt zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, dass es sich ihm geradezu habe aufdrängen müssen, im Falle der Fortsetzung der Fahrt laufe er Gefahr, am Steuer einzuschlafen und infolgedessen die Gewalt über die Wagen zu verlieren. Weder daraus noch sonst ergeben sich darüber hinaus Gründe, die geeignet wären, eine Umkehr der grundsätzlich der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu rechtfertigen. Eine solche ist insbesondere nicht deswegen geboten, weil sich die Klägerin in Beweisschwierigkeiten befindet.

Entsprechendes gilt insoweit, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 7.2.2002 (Bl. 166/167 d.A.) geltend macht, der Beklagte habe vorprozessual gegenüber ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten telefonisch eingeräumt, bereits vor dem Einschlafen "eine starke Müdigkeit" verspürt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Müdigkeit ein Ausmaß gehabt hätte, dass es dem Beklagten Anlass zur sofortigen Unterbrechung seiner Fahrt hätte geben müssen, wenn er sich nicht dem Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens in dem eingangs gekennzeichnetem Sinn aussetzen wollte. Dies gilt um so mehr, als im Aktenvermerk des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3.4.2000 (Bl. 82 d.A.) von starker Müdigkeit keine Rede ist. Seine Vernehmung als Zeuge kam daher nicht in Betracht. ..."







Datenschutz    Impressum