Das Verkehrslexikon

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BayObLG Urteil vom 18.08.2003 - 1St RR 67/2003 - Zur Bemessung der Freiheitstrafe für fahrlässige Tötung als Folge eines Sekundenschlafs

BayObLG v. 18.08.2003: Zur Bemessung der Freiheitstrafe für fahrlässige Tötung als Folge eines Sekundenschlafs


Das BayObLG (Urteil vom 18.08.2003 - 1St RR 67/2003) hat entschieden:
Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine Übermüdung erkannt hat, infolge eines Sekundenschlafs ungebremst in ein Stauende und werden dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel nur bei Unfällen auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht.


Siehe auch Der Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Übermüdung und Einschlafen am Steuer und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die starke Müdigkeit hat einen erheblichen nachteiligen Einfluss auf die psycho-physische Leistungsfähigkeit des Menschen. Dies ist in der medizinisch-naturwissenschaftlichen Forschung unumstritten. Versuche haben ergeben, dass etwa die Leistungsminderungen nach einer durchwachten Nacht annähernd denen entsprechen, die bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 %o auftreten (vgl. LK/König StGB 11. Aufl. § 315c Rn. 57). Übermüdung hat unter anderem eine Verlängerung der Reaktionszeit, eine erschwerte Einordnungsfähigkeit für neu auftretende Situationen sowie Störungen der Aufmerksamkeitsfähigkeit und des Tiefensehens zur Folge. Der Bundesgerichtshof hat hierzu außerdem anerkannt (BGHSt 23, 156), dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies beruht auf der in den berufenen Fachkreisen gesicherten Kenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher und nicht durch den Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen beeinflusster Mensch nicht plötzlich und ohne Vorwarnungen vom Schlaf übermannt wird. Frühsymptome können z.B. Lidschwere, Sehen von Doppelbildern, Fremdkörperreiz in den Augen o.ä. sein. Schläft der Betroffene gleichwohl ein, so hat er sich entweder über diese Warnzeichen bewusst hinweggesetzt oder er ist der ihm obliegenden Selbstbeobachtung nicht hinreichend nachgekommen (vgl. König aaO).

Dies gilt in besonderer Weise für einen Lkw-Fahrer, dem durch die gesetzlich vorgesehenen Lenkzeiten zusätzlich deutlich gemacht wird, welche Gefahren durch das Fahren im Übermüdungszustand entstehen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Angeklagte sogar seine Ermüdung erkannt und nicht lediglich übersehen hat. Das Argument des Landgerichts, es liege eine - gemeint ist wohl bloße - Fehleinschätzung der eigenen körperlichen Verfassung vor, trifft im Übrigen in gleicher Weise die unter Alkoholeinfluss fahrenden Verkehrsteilnehmer, die sich in den meisten Fällen ebenfalls für fahrtüchtig halten. Die erkennbare oder sogar erkannte Gefahr des Einschlafens und die daraus resultierende unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht geringer einzuschätzen als die durch Alkoholisierung bewirkten Leistungsausfälle, die zumindest in der Regel nicht zu einem schlagartigen völligen Kontrollverlust führen wie beim Einschlafen. ..."







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