Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Koblenz Urteil vom 12.01.2007 - 10 U 949/06 - Zur Beurteilung der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Einnicken am Steuer

OLG Koblenz v. 12.01.2007: Zur Beurteilung der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Einnicken am Steuer


Das OLG Koblenz (Urteil vom 12.01.2007 - 10 U 949/06) hat entschieden:
Das „Einnicken“ am Steuer begründet nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer, wenn er sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt hat. Der weitergehenden Rechtsprechung einiger Obergerichte, wonach einem Einnicken am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen, deren Nichtbeachtung in der Regel grob fahrlässig sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.


Siehe auch Der Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Übermüdung und Einschlafen am Steuer und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Zum Sachverhalt: Der Beklagte war Langzeitanmieter eines Ford Mondeo. Dem Mietvertrag lagen die Bedingungen der Klägerin zugrunde. Unter Punkt 4.2 heißt es:
„Sofern Sie sämtliche Bedingungen dieses Mietvertrages einhalten und sofern der Verlust, Schaden oder Diebstahl nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits oder seitens eines berechtigten Fahrers oder durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht wird, kann Ihre Haftung folgendermaßen beschränkt werden:

4.2.2 Wenn Sie die Option Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietwagen (CDW) wählen, indem Sie die angegebene Tagesgebühr zahlen, wird Ihre Haftung für Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges, seiner Teile oder seines Zubehörs für jeden solchen einzelnen Schadensfall - mit Ausnahme von Diebstahl, versuchtem Diebstahl oder Vandalismus - auf die im rental-record angegebene Selbstbeteiligung beschränkt.“
Am 25. April 2004 landete der Beklagte aus Philadelphia (USA) kommend und nach einem Zwischenaufenthalt in Paris in Luxemburg. Dort stieg er in das von ihm auf dem Parkplatz des Flughafens abgestellte Fahrzeug. Gegen 14.40 Uhr erlitt er auf der B 51 aus Richtung Trier kommend in Fahrtrichtung Köln in Höhe des km 1,4 einen Unfall. Der Beklagte geriet mit dem Pkw nach links, überquerte die gesamte Fahrbahn einschließlich der Gegenfahrbahn und kollidierte am linken Fahrbahnrand mit einem Brückenpfeiler. Anschließend wurde die Fahrt auf 3 Rädern fortgesetzt. Das Fahrzeug kam erst nach 500 m am rechten Fahrbahnrand zum Stehen. Gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten erklärte der Beklagte, er sei vermutlich eingeschlafen.

Durch den Unfall erlitt das Fahrzeug einen Totalschaden. Die Klägerin verlangte mit der Klage den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und weitere Nebenpositionen abzüglich vom Beklagten vorgerichtlich bereits gezahlter 550,00 €.

Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil der Klage in vollem Umfang in Höhe von 15.537,82 € stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... In Anbetracht der vereinbarten CDW-Klausel geht es im vorliegenden Fall im Kern allein darum, ob der vom Beklagten verursachte Verkehrsunfall mit dem Mietfahrzeug der Klägerin auf grober Fahrlässigkeit des Beklagten beruht oder nicht. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Beklagten trägt die Klägerin.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Anders als bei einfacher Fahrlässigkeit sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Grobe Fahrlässigkeit setzt in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit voraus.

Nach den Feststellungen des Landgerichts steht entgegen dem angegriffenen Urteil nicht fest, dass der Beklagte in diesem Sinn grob fahrlässig gehandelt hat. In erster Instanz war streitig, ob der Beklagte überhaupt am Steuer eingeschlafen sei. Dies wird nunmehr vom Beklagten nicht mehr bestritten. Vielmehr wird von ihm allein bestritten, hieraus folge grob fahrlässiges Verhalten (Schriftsatz des Beklagten vom 9. Oktober 2006, S. 3).

Zu würdigen ist also lediglich, ob die festgestellten Tatsachen bezüglich des Einschlafens am Steuer durch den Beklagten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen oder nicht. Das Landgericht hat diese Frage uneingeschränkt bejaht, und zwar im Wesentlichen mit zwei Argumenten. Dass es sich nicht um einen allenfalls entschuldbaren „Sekundenschlaf“ des Beklagten gehandelt haben kann, sondern dieser für einen nicht unerheblichen Zeitraum eingeschlafen sein müsse, begründet das angegriffene Urteil vor allem mit dem äußeren Bild des Unfalls, insbesondere damit, dass der Beklagte die gesamte Fahrbahn überquerte, auf der Gegenseite mit einem Brückenpfeiler kollidierte und dann mit drei Rädern die Fahrt noch rund 500 m weiter fortsetzte, bis der Pkw am rechten Fahrbahnrand stehenblieb. Diese Begründung durch das Landgericht ist indes nicht stichhaltig. Ein solcher äußerer Geschehensablauf wäre auch dann wahrscheinlich, wenn der Beklagte nur für Bruchteile einer Sekunde in einen sogenannten Sekundenschlaf gefallen wäre. Dies würde ausreichen, um das Steuer zu verreißen und dann zu einem im äußeren Ablauf identischen Unfallgeschehen zu kommen. Da die Umstände des Schlafens nicht näher aufgeklärt wurden und auch nicht aufklärbar sind, ist zugunsten des Beklagten und zulasten der beweispflichtigen Klägerin davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich in einen ganz kurzfristigen Sekundenschlaf gefallen ist.

Unterstellt man, dass der Beklagte am Steuer ganz kurzfristig eingeschlafen ist, so bedeutet dies noch nicht, dass der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach der kaskoversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des BGH zu § 61 VVG, der sich der Senat bereits wiederholt angeschlossen hat, begründet das „Einnicken“ am Steuer nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer, wenn er sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt hat (BGH VersR 1974, 593 und 1977, 619; Senat NVersZ 1998, 122 = VersR 1998, 1276 nur LS; Hinweisbeschluss 10 U 1161/05 v. 27. April 2006). Der weitergehenden Rechtsprechung einiger Obergerichte, wonach einem Einnicken am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen, deren Nichtbeachtung in der Regel grob fahrlässig sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (wie hier OLG Oldenburg VersR 1999, 1105; OLG Karlsruhe VersR 1996, 781; a.A. OLG Hamm VersR 1998, 1276; OLG Frankfurt NZV 1993, 32). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Versicherungsnehmer erst kurz am Steuer des Wagens saß (vgl. zu einer solchen Gestaltung OLG München VersR 1995, 288). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden haftungsrechtlichen Fall maßgebend.

Den subjektiven Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet das Landgericht zum Einen mit dem Erfahrungssatz, dass niemand ohne vorherige Ermüdungsanzeichen am Steuer einschläft, und zum Anderen damit, dass der Beklagte gegenüber einem Polizeibeamten nach dem Unfall erklärt habe, er sei sehr müde. Auch insoweit ist dem Landgericht nicht zu folgen. Was den angeblichen Erfahrungssatz angeht, wurde soeben ausgeführt, dass dieser Satz gerade nicht existiert. Auch die Aussage gegenüber dem Polizeibeamten vermag den subjektiven Vorwurf nicht zu begründen. Wörtlich hat der Polizeibeamte, der Zeuge W… L..., in erster Instanz als Zeuge ausgesagt: „Hierbei sagte er (der Beklagte) sofort, er sei sehr müde und sei eingeschlafen. Dies sagte er mindestens zwei oder drei Mal, dass er also eingeschlafen sei.“ Dies bedeutet keineswegs zwingend, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen eingeräumt hat, bereits vor dem Unfall müde gewesen zu sein und dies auch erkannt zu haben. Sehr gut ist auch denkbar, dass sich das „Müde-Sein“ auf den jetzigen verletzten Zustand nach dem Unfall bezog. Hierfür spricht auch, dass der Beklagte gegenüber den Zeugen H… und W…, die ihn zuerst befragt hatten, zwar eingeräumt hat, er sei vermutlich eingeschlafen, aber von einer Müdigkeit nichts erwähnte. Dies tat er erst bei der zeitlich nachfolgenden Befragung durch den Zeugen L.... Insgesamt lässt sich also weder feststellen, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls und kurz davor objektiv sehr müde war, noch dass ihm dies bewusst war und er sich leichtfertig darüber hinwegsetzte.

Aus all dem folgt, dass die Feststellungen des Landgerichts seine Bewertung, das Verhalten des Beklagten sei grob fahrlässig, nicht tragen. Zugunsten des Beklagten ist daher davon auszugehen, dass er jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt hat. In Anbetracht der mietvertraglichen Klausel war er daher nur zur Zahlung des Selbstbehaltes in Höhe von 550 € verpflichtet. Dieser Betrag wurde bereits vorprozessual gezahlt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher abzuweisen. ..."