Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 29.09.1992 - VI ZR 286/91 - Zum Mitverschulden bei Verletzung der Gurtpflicht

BGH v. 29.09.1992: Zum Mitverschulden bei Verletzung der Gurtpflicht


Der BGH (Urteil vom 29.09.1992 - VI ZR 286/91) hat das Mitverschulden eines bei einem Unfall nicht angeschnallten Kfz-Insassen mit 1/3 bewertet:
Einem Kraftfahrzeuginsassen, dessen Unfallverletzungen durch die Benutzung des Sicherheitsgurtes vermieden oder vermindert worden wären, kann das Nichtangurten nur dann nicht nach BGB § 254 Abs 1 als Mitverschulden angelastet werden, wenn für ihn nach StVO §§ 21a Abs 1, 46 Abs 1 S 1 Nr 5b keine Gurtanlegepflicht bestand bzw wenn ihm eine Ausnahmegenehmigung nach StVO § 46 Abs 1 S 1 Nr 5b von der Straßenverkehrsbehörde hätte erteilt werden müssen, falls er eine solche beantragt hätte.


Siehe auch Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht und Sicherheitsgurt - Tateinheit oder Tatmehrheit beim Zusammentreffen mit anderen Verstößen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zutreffend geht das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, dass einem Kfz- Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff; 83, 71, 73; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532 ff; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153). Rechtsfehlerfrei nimmt es aber auch an, dass in besonderen Fällen der Schädiger dem Unfallopfer ein Nichtanschnallen nicht als Mitverschulden vorhalten kann (vgl. schon BGHZ 74, 25, 33), und zwar vor allem dann, wenn eine Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO nicht bestand (einschränkend insoweit für Taxifahrer: BGHZ 83, 71), oder wenn dem Verletzten eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b StVO von der Straßenverkehrsbehörde erteilt war (vgl. Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1. 11, Rdn. 162 a; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 21 a StVO Rdn. 9). Dem Berufungsgericht ist weiter auch darin zu folgen, dass im Verhältnis zum Schädiger ein Mitverschulden auch dann entfallen kann, wenn der Verletzte keine Ausnahmegenehmigung hatte, sie ihm aber hätte erteilt werden müssen, falls er sie beantragt hätte. Denn auch dann kann in der Nichtbenutzung des Gurtes keine vorwerfbare Selbstgefährdung des Geschädigten gesehen werden, die der Schädiger nach Treu und Glauben dessen Schadensersatzverlangen entgegenhalten kann (vgl. zum Tragen eines Schutzhelmes bei Motorradfahrern: Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81 - VersR 1983, 440, 441). Es geht nämlich hier nicht um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, NZV 1991, 240, 241), sondern um die Beurteilung des Verhaltens des verletzten Kfz-Insassen unter dem Gesichtspunkt einer schadensrechtlichen Obliegenheit nach § 254 Abs. 1 BGB, der eine Ausformung des Grundsatzes des § 242 BGB ist (vgl. BGHZ 74, 25, 35 f.).

Andere Gründe befreien den Kfz-Insassen allerdings nicht von der Anschnallpflicht, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, wenn es ausführt, diese Pflicht entfalle "insbesondere", wenn die Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO verpflichtet wäre, von der Gurtanlegepflicht zu befreien. Die Befreiungsmöglichkeit durch die Straßenverkehrsbehörde ist kein Beispielsfall, sondern die einzige Fallgestaltung, die es entschuldigt, wenn ein Kfz-Insasse ein gebotenes Angurten unterlässt.

Der erkennende Senat vermag andererseits auch der Revision nicht zu folgen, soweit sie die Auffassung vertritt, der Mitverschuldenseinwand könne auch in Fällen durchgreifen, in denen keine Ordnungswidrigkeit begangen ist. Werden an die Ausnahmen der §§ 21 a Abs. 1 Satz 2 und 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b StVO strenge Anforderungen gestellt, wie es geboten ist (vgl. BGHZ 83, 71, 73 ff), dann muss ihr Vorliegen zum Ausschluss des Mitverschuldenseinwandes führen, weil dann dem Kfz-Insassen, der den Gurt nicht benutzt, die darin liegende Selbstgefährdung im Verhältnis zum Schädiger nicht vorwerfbar ist.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht verpflichtet gewesen, den Sicherheitsgurt anzulegen.

a) Rechtlichen Bedenken begegnet, wie die Revision mit Recht geltend macht, schon die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung zur Anlegung des Sicherheitsgurtes entfalle bereits dann, wenn hiermit "ernsthafte subjektive Beschwerden" verbunden seien. Es will mit dieser Formulierung - und insoweit mit Recht - offenbar Sachverhalte ausscheiden, in denen nur geringfügige subjektive Beschwerden des Kfz-Insassen, wie z.B. atemabhängiges Druckgefühl bei Anlegung des Gurtes aufgetreten sind, die es auf keinen Fall rechtfertigen, von der Benutzung des Sicherheitsgurtes abzusehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 1986 - 17 U 160/82 - mit NA-Beschluss des Senats vom 7. April 1987 - VI ZR 178/86 - VRS 73, 171, 173; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 9 StVG, Rdn. 36). Diese Grenzziehung ist aber nicht geeignet, die Fälle zutreffend zu umschreiben, in denen die Straßenverkehrsbehörde von dem Gurtanlegen befreien darf. Auch gewichtigere subjektive Beeinträchtigungen können dem Betroffenen bei Abwägung des Risikos, das er bei Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes für sich und für andere Verkehrsteilnehmer eingeht, durchaus zuzumuten sein; dieses Risiko umfasst, wie gerade der Streitfall beweist, auch schwerste und tödliche Verletzungen, denen der Sicherheitsgurt vorbeugen soll und nach aller Erfahrung auch kann. Bereits in BGHZ 74, 25, 34 f. hat der erkennende Senat deshalb darauf hingewiesen, der Einzelne könne ganz allgemein nicht erwarten, dass auf seine besondere Sensibilität Rücksicht genommen wird, wenn das nur auf Kosten schutzwürdiger Belange der Anderen möglich ist. So sei die Abneigung, den Gurt anzulegen, auch dann unbeachtlich, wenn sie durch "Fesselungsängste" erklärbar sei. Aber auch andere physische oder psychische Beeinträchtigungen, die infolge des Gurtanlegens auftreten, rechtfertigen es in aller Regel nicht, den Insassen eines Kraftfahrzeugs von der Obliegenheit des Angurtens zu befreien (Senatsurteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - aaO).

Ein Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer hat nur dann einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes, wenn damit für ihn konkret ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann und die als solche ärztlicherseits bestätigt werden können. Nur unter dieser engen Voraussetzung darf die Verwaltungsbehörde von der Gurtanlegepflicht befreien (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b, VerkBl 1976, 437 abgedruckt auch bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 46 StVO Rdn. 14 c; so im Ergebnis auch VG Frankfurt, DAR 1989, 73, 74). ..."







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