Das Verkehrslexikon

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Sorgfaltspflichten bei Inanspruchnahmen von Sonderrechten

Zu den Sorgfaltspflichten bei der Inanspruchnahmen von Sonderrechten


Die Rechtsprechung geht davon aus, daß die für die Inanspruchnahme der Sonderrechte erforderlichen Signale (Martinshorn und Blaulicht) grundsätzlich wahrgenommen werden können (KG VersR 1992, 1129).

Außerdem ist der Fahrzeugführer verpflichtet, dafür Vorsorge zu treffen, daß er allgemeine Verkehrssignale auch wahrnehmen kann (Radiolautstärke anpassen oder sonstige Ablenkungen vermeiden), vgl. OLG Düsseldorf VersR 1985, 669; OLG Hamm DAR 1996, 93, 94.


Siehe auch Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge


Wenn allerdings auf Grund der baulichen Gestaltungen der Unfallörtlichkeit sowohl sicht- wie auch schallbehindernde Baulichkeiten ein frühzeitiges Erkennen der Sonderrechtssignale verhindern (was wohl vom Geschädigten zu beweisen sein dürfte), dann kann eine Mithaftung gegenüber einem z.B. bei Rot in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Sonderrechtsfahrzeug auch ganz zurücktreten (vgl. OLG Hamm DAR 1993, 93).