Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hildesheim Beschluss vom 14.05.2003 - 12 Qs 47/03 - Zur Verkürzung der Sperrfrist nach Teilnahme an einem Aufbauseminar unter 1,6 ‰

LG Hildesheim v. 14.05.2003: Zur Verkürzung der Sperrfrist nach Teilnahme an einem Aufbauseminar unter 1,6 ‰


Das Landgericht Hildesheim (Beschluss vom 14.05.2003 - 12 Qs 47/03) hat entschieden:
  1. Die Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar kann nach § 69a Abs. 7 StGB zur Verkürzung der Sperrfrist führen. Das Durchführen derartiger Seminare für Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben, setzt eine amtliche Anerkennung nach § 36 Abs. 6 FeV voraus.

  2. Bei Kraftfahrern, die mit einer BAK bis zu 1,6 ‰ und erstmals im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar eine Verkürzung der Sperrfrist regelmäßig rechtfertigen. Bei BAK von mehr als 1,6 ‰ kommt eine Verkürzung der Sperrfrist nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.


Siehe auch Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre


Zum Sachverhalt: Mit Strafbefehl vom 25. 10. 2002 - rechtskräftig seit dem 15. 11. 2002 - wurde gegen die Verurteilte, die sich wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,22‰ (Tatzeit: 13. 9. 2002) zu verantworten hatte, eine Sperre zum Wiedererteilen der Fahrerlaubnis von noch 10 Monaten und 2 Wochen angeordnet. Unter dem 20. 2. 2003 beantragte die Verurteilte, nach Maßgabe von § 69a VII StGB die Sperrfrist zum Wiedererteilen der Fahrerlaubnis um 3 Monate zu verkürzen und legte hierzu eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer 11½ Stunden umfassenden „verkehrstherapeutischen Maßnahme“ eines niedergelassenen Psychologen vor. Mit Beschluss vom 17. 3. 2003 wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, bei einer Trunkenheitsfahrt mit 2,22‰ sei von einer derartigen Trinkgewohnheit und Alkoholverträglichkeit auszugehen, dass nach einer solch kurzen Zeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verurteilte allein auf Grund einer verkehrstherapeutischen Maßnahme bereits über eine ausreichende Eignung verfüge. Gegen diese Entscheidung wendete die Verurteilte sich mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das AG hat aus grundsätzlich zutreffenden rechtlichen wie tatsächlichen Erwägungen, denen die Kammer beitritt und die sie sich auch ihrer Entscheidung zu Grunde legt, den Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen… Auch das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch.

Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass die Kammer in früheren Entscheidungen ausgeführt hatte (vgl. vor allem LG Hildesheim, DAR 2003, 88; ZfS 2002, 548 [549]), gegen Nachschulungskurse durch den Diplom-Psychologen A bestünden keine Bedenken und auch bei einer bei Tatbegehung vorliegenden Blutalkoholkonzentration von 2,05‰ erscheine eine Verkürzung der Sperrfrist vertretbar. Die Kammer weist darauf hin, dass sie die in der benannten Entscheidung niedergelegte sowie in nachfolgenden Entscheidungen (vgl. etwa ZfS 2002, 594 [595] fortwirkende Auffassung nicht mehr weiterverfolgt und die entsprechende Rechtsprechung zur Frage der Sperrfristverkürzung ausdrücklich aufgibt. In Anbetracht dessen gibt das vorliegende Beschwerdeverfahren zu nachfolgenden Ausführungen Anlass:

Nach § 69a VII StGB kann das Gericht die Sperre zum Wiedererteilen der Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Erforderlich sind hiernach neue Tatsachen, die den Täter als nicht mehr ungeeignet erscheinen lassen, wobei nach allgemeiner Auffassung Berücksichtigung finden kann, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat (vgl. nur Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 69a StGB Rn 15a, 16.; Hentschel, StraßenverkehrsR, § 69a StGB Rn 14 mwN.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, § 15 Rn 91). In der Praxis sind hierbei Nachschulungen wie die von der Nord-Kurs GmbH (TÜV Nord) angebotenen Kurse nach dem sog. Modell ‚LEER-E‘ verbreitet. Wie eine derartige Nachschulung ausgestaltet sein muss, geht aus der Vorschrift des § 69a VII StGB indessen nicht hervor. Auch in der veröffentlichten Rechtsprechung ist, soweit erkennbar, die Frage der konkreten Ausgestaltung der Kurse sowie der Qualifikation der Seminarleiter bislang nur wenig erörtert worden (vgl. hierzu auch Himmelreich, DAR 2003, 110 mwN).

Demgegenüber lassen die den grundsätzlich gleichen Adressatenkreis betreffenden Vorschriften der §§ 2b II 2, 4 VIII 4 StVG erkennen, dass bei betroffenen Kraftfahrern, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben, besondere Aufbauseminare vorgesehen sind, die zudem von amtlich anerkannten Seminarleitern durchgeführt werden müssen. Auch in § 153a I 2 Nr. 6 StPO ist für alkoholauffällige Kraftfahrer nunmehr ausdrücklich geregelt, dass Voraussetzung einer Verfahrenseinstellung die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach den benannten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes ist. Hieraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber gerade bei alkoholauffälligen Verkehrsteilnehmern besondere erhöhte Anforderungen im Hinblick auf deren Fahrerlaubnis und die hiermit verbundenen Nachschulungen gestellt hat. Dies muss nach nunmehriger Auffassung der Kammer bei vom Adressatenkreis her vergleichbaren Nachschulungskursen i.S. des § 69a VII StGB gleichermaßen gelten. Ein sachlicher Grund, weshalb bei derartigen Kursen geringere Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Kursinhalte und der Qualifikation der Seminarleiter gestellt werden sollen als bei vergleichbaren Kursen für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer nach §§ 2b II 2 und 4 VIII 4 StVG, ist nicht erkennbar. Hiernach aber ist vorauszusetzen, dass auch Nachschulungen i.S. von § 69a VII StGB nur durch nach § 36 VI FeV amtlich anerkannte Seminarleiter durchgeführt werden dürfen. Soweit die Kammer in ihrer Entscheidung vom 19. 8. 2002 noch auf die dort auch seitens der Verteidigung angeführte, indessen wenig einschlägige Vorschrift des § 4 IX StVG für verkehrspsychologische Beratungen und somit auch auf § 71 I FeV und die dort benannten Voraussetzungen abgestellt hatte, kann dies nach Vorgenanntem nicht mehr aufrechterhalten werden. Hiernach ebenfalls nicht mehr aufrechterhalten werden kann die Auffassung, eine amtliche Anerkennung sei nach dem Gesetz ausdrücklich nur für Medizinisch Psychologische Untersuchungen vorgesehen.

Die Verurteilte hat nicht dargelegt, dass der Kursleiter, der die von ihr vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, die Voraussetzungen nach § 36 VI FeV besitzt, mithin von der zuständigen obersten Landesbehörde bzw. nachgeordneten Stellen anerkannt worden ist. Weder vom niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberster Dienstbehörde im Sinne des § 36 VI FeV noch seitens der Bezirksregierung Hannover oder der örtlich zuständigen Straßenverkehrsämter in Hildesheim und Hannover ist der Kammer auf entsprechende Anfrage eine derartige Anerkennung bestätigt worden. Der Kammer ist vielmehr bekannt geworden, dass durch Urteil des VG Hannover vom 21. 1. 1992 der Widerruf der Anerkennung des benannten Diplom-Psychologen als Kursleiter für besondere Nachschulungskurse durch Klagabweisung bestätigt worden ist, nachdem dieser beim TÜV Hannover ausgeschieden war, und eine neue Anerkennung nicht vorliegt. Hieraus aber folgt, dass Nachschulungskurse des benannten Psychologen - jedenfalls solange eine entsprechende Anerkennung nicht gegeben ist - für eine Beurteilung neuer Tatsachen im Sinne des § 69a VII StGB nicht mehr herangezogen werden können. Die Kammer will ausdrücklich nicht die persönliche Qualifikation des benannten Psychologen, der etliche Jahre beim TÜV als MPU-Gutachter tätig war, in Zweifel ziehen; es fehlt indessen an der nach § 36 VI FeV erforderlichen amtlichen Anerkennung. Hinzu kommt, dass ein niedergelassener Psychologe zum wirtschaftlich erfolgreichen Durchführen der von ihm angebotenen Kurse auf Empfehlungen früherer Kursteilnehmer oder Verteidiger angewiesen ist. Derartige Empfehlungen werden nach aller Erfahrung aber nur zu erwarten sein, wenn nach Teilnahme an diesen Kursen eine positive Stellungnahme zur Vorlage bei Gericht zu erwarten steht. Diesem „Druck“ werden etwa beim TÜV als Angestellte tätige Gutachter wenig erliegen, so dass auch die Aussagekraft der Gutachten niedergelassener Psychologen insoweit kritisch zu betrachten sein wird.

Die Kammer sieht sich in Anbetracht ihrer zitierten gegenteiligen Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch daran gehindert, vorliegend die Teilnahme der Verurteilten an einem Nachschulungskurs bei dem benannten Psychologen nicht grundsätzlich als neue Tatsache zu bewerten.

Dem Rechtsmittel musste der Erfolg gleichwohl versagt werden. Wie die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 4. 4. 2003 (Az: 12 Qs 30/03) ausgeführt hat, ist bei einer wie vorliegend maßgeblichen, erheblichen Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 2,0‰ zur Tatzeit eine besonders kritische Wertung im Hinblick auf die Eignung des bzw. der Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzunehmen. Diese Wertung kann - auch unter Zugrundelegen der bisherigen Kammerrechtssprechung - vorliegend eine Verkürzung der Sperrfrist aber nicht rechtfertigen. Auch insoweit gibt das vorliegende Beschwerdeverfahren Anlass zu folgenden Ausführungen:

Zwar hat die Kammer in ihrer Entscheidung vom 26. 9. 2002 (Az: 20 Qs 78/02) ausgeführt, dass beim Beurteilen der Angemessenheit einer Sperrfristverkürzung nach § 69a VII StGB jede schematische Betrachtung sich von vornherein verbiete. Die seither festzustellende Praxis hat jedoch gezeigt, dass eine derartige Sichtweise zu mangelnder Rechtssicherheit und fortwährenden Unwägbarkeiten auf Seiten der Verurteilten, der Prozessbevollmächtigten und der mit der Antragstellung befassten Instanzen geführt hat. Ohne jetzt das Erfordernis einer jeweils erforderlichen Einzelfallbetrachtung aufzugeben, legt die Kammer in Übereinstimmung mit der wohl vorherrschenden Rechtsprechungspraxis den betreffenden Verfahren als Anhaltspunkt nachfolgende Richtwerte zu Grunde. Die Kammer weist zugleich aber darauf hin, dass in den benannten Fällen eine Verkürzung der Sperrfrist nicht zwingend erfolgen muss und auch hinsichtlich deren Dauer in das richterliche Ermessen gestellt bleibt.

  • Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,6‰ und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen. Diese Betr. werden entsprechend der AV des MJ vom 12. 10. 1994 i.d.F. vom 8. 1. 2001 (Nds. Rpfl. 1994, 327; 2001, 48)) seitens der StA über die Möglichkeit einer Nachschulung bereits auch regelmäßig in Kenntnis gesetzt und erhalten, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Straßenverkehrsämter zur Teilnahme an einer Nachschulung.

  • Verkehrsteilnehmer, die mit Blutalkoholkonzentration im Bereich von 1,6 bis 2,0‰ im Straßenverkehr auffällig geworden sind, werden sich einer kritischen Einzelfallprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen haben, ob Grund zur Annahme i.S. von § 69a VII StGB besteht, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sind. Diesen Betr., die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens der Straßenverkehrsämter regelmäßig nicht erhalten, steht die Möglichkeit der Teilnahme an einem Kurs offen, der von Umfang und Inhalt über Kurse nach dem Modell 'LEER-E‘ hinausgeht.

  • Bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 2,0 ‰ wird regelmäßig allein die Teilnahme an einem Nachschulungskurs der benannten Art nicht ausreichend sein, um hierdurch hinreichende Schlüsse im Hinblick auf die maßgebliche Fahrereignung zuzulassen. In derartigen Fällen wird vielmehr eine besonders kritische Prüfung vorzunehmen sein, die über die bloße Teilnahme an einem Nachschulungskurs hinausgeht. Bei Kraftfahrern, die mit derart hohen Blutalkoholkonzentrationen ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen (können), wird nach aller Erfahrung von einer erheblichen Alkoholgewöhnung und regelmäßig auch von missbräuchlichem Alkoholumgang auszugehen sein. Hiernach regelmäßig vorauszusetzende eingeprägte Verhaltensmuster werden in aller Regel allein durch die Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs der bezeichneten Art nicht hinreichend ausgeräumt werden können. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Verkürzung der Sperrfrist vertretbar erscheinen lassen.
Derartige besondere Umstände sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Auch die im Rahmen der Beschwerde nachgereichte ergänzende Stellungnahme des benannten Diplom-Psychologen vom 2. 5. 2003 lässt derartige besondere Umstände nicht erkennen, zumal nicht ansatzweise nachvollziehbar wird, auf welchen neuen Erkenntnissen die ergänzende Stellungnahme und die dort niedergelegte Einschätzung beruht.

Hinsichtlich der Versagung einer Sperrfristverkürzung auf Grund der Blutalkoholkonzentration kann die Verurteilte auch keinen Vertrauensschutz herleiten, denn das Versagen einer Sperrfrist bei Blutalkoholkonzentrationen von deutlich mehr als 2,0‰ bedeutet keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer. ..."