Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 16.10.1992 - 20 U 125/92 - Das Überfahren eines Stoppschildes kann nicht regelmäßig als grob fahrlässig bezeichnet werden

OLG Hamm v. 16.10.1992: Das Überfahren eines Stoppschildes kann nicht regelmäßig als grob fahrlässig bezeichnet werden


Siehe auch Rotes Ampellicht / Stoppschild und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen




Vom OLG Hamm (Urteil vom 16.10.1992 - 20 U 125/92) wurde das Überfahren eines Stoppschildes nicht als grob fahrlässig angesehen:
Das Überfahren eines Stoppschildes kann - anders als das Überfahren eines Ampelrotlichts - nicht regelmäßig als grob fahrlässig bezeichnet werden, da der durch das Rotlicht für einen herannahenden Kraftfahrer hervorgerufene optische Signal-(Alarm-)Effekt bei einem Stoppschild nicht im gleichen Maße gegeben ist.


Der Fahrzeugführer hatte sogar an beiden Seiten der Straße angebrachte Stoppschilder übersehen, die ca. 50 bis 70 m zuvor angekündigt worden waren, und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h ungebremst in den Kreuzungsbereich hinein.

Das AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 17.01.2005 - 821 C 8/03 - geht davon aus, dass lediglich ein Augenblicksversagen, jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vorliege, wenn eine Fahrzeugführerin vor einem Stoppschild zunächst an der Haltelinie das Fahrzeug zum Stehen gebracht habe, dann jedoch in den Kreuzungsbereich eingefahren war, obwohl sich ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug näherte.