Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 02.05.1995 - 4 StR 187/95 - Täter im Sinne des § 315c StGB kann nur sein, wer ein Fahrzeug selbst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt

BGH v. 02.05.1995: Täter im Sinne des § 315c StGB kann nur sein, wer ein Fahrzeug selbst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt


Der BGH (Urteil vom 02.05.1995 - 4 StR 187/95) hat entschieden, dass § 315 c StGB nur auf Fahrzeugführer zutrifft:
Täter im Sinne des § 315c StGB kann nur sein, wer ein Fahrzeug selbst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt.


Siehe auch Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Auch die Verurteilung des Angeklagten W. im Fall III. 6. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer stellt lediglich fest, der Angeklagte W. und der Mitangeklagte S. seien mit einem entwendeten Personenkraftwagen mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Saarlouiser Innenstadt gefahren und hätten hierbei vorausfahrende Fahrzeuge trotz Gegenverkehrs und regen Verkehrsaufkommens rücksichtslos sowohl rechts als auch links überholt.

Diese Feststellungen lassen bereits nicht erkennen, welcher der beiden Angeklagten das Fahrzeug geführt hat. Dessen hätte es aber bedurft, weil § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist. Täter kann deshalb nur sein, wer ein Fahrzeug selbst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt (BGHSt 35, 390, 393). Wer nur als Beifahrer im Fahrzeug sitzt, macht sich demnach grundsätzlich nicht der (mit)täterschaftlichen Beteiligung schuldig, es sei denn, er greift selbst in das Steuer, um das Fahrzeug zielgerichtet zu lenken (BGHSt 36, 341, 343; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 315 c Rdn. 3 m.w.N.). Ob dies der Fall war oder sich beide Angeklagten etwa während der Fahrt abgewechselt haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. ..."