Das OLG Hamm (Urteil vom 02.06.87 - 9 U 320/86) hat hierzu entschieden:
"...Ein Anscheinsbeweis greift zugunsten des Kl. nicht ein. Bereits zu § 8 Abs. 2 StVO früherer Fassung hat das OLG München (VersR 67, 167) die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine Straßenbahn auf ein Kfz auffährt, die Regeln des Anscheinsbeweises nicht eingreifen, wenn das Kfz so nahe vor einem Straßenbahnzug auf die Gleise gefahren wurde, daß die Notwendigkeit einer Schnellbremsung ernstlich in Erwägung gezogen werden mußte. Diese Rechtsgrundsätze sind unter der Geltung von § 9 Abs. 1 S. 3 bzw. § 2 Abs. 3 StVO unverändert anzuwenden. Nach diesen Vorschriften müssen Kfz nämlich im Regelfall dem schienengebundenen Verkehr den Vorrang gewähren."
Auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.05.86 - 1 U 78/85) hat erklärt:
"Die Regeln des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffahrenden Fahrers gelten nicht ohne weiteres für einen Straßenbahnzug mit Rücksicht auf dessen Schienengebundenheit, den langen Bremsweg und das deshalb bestehende Durchfahrtsrecht nach § 2 Abs. 3 StVO; der Anscheinsbeweis entfällt, wenn der Kraftfahrer sein Fahrzeug in eine auch von der Straßenbahn benützte Fahrspur ohne ausreichenden Sicherheitsabstand einordnet und abbremst, weil der Gegenverkehr ein zügiges Abbiegen nicht zuläßt und es deshalb zu einem Auffahrunfall kommt."