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Kammergericht Berlin Urteil vom 27.07.1998 - 12 U 3625/97 - Zur Reichweite eines Streckenverbots

KG Berlin v. 27.07.1998: Zur Reichweite eines Streckenverbots


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 27.07.1998 - 12 U 3625/97) hat entschieden:
Wenn zusammen mit dem Zeichen "Baustelle" (StVO § 40 Abs 6 Zeichen 123) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h (mit Verkehrszeichen nach StVO § 41 Abs 2 Nr 7 Zeichen 274) angeordnet ist, gilt diese auch dann bis zum Ende der Baustelle, wenn sich dazwischen ein weiteres geschwindigkeitsbegrenzendes Zeichen befindet, das die zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt.


Siehe auch Streckenverbote und Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Für Kraftfahrzeuge, die die G-straße in nördlicher Richtung befuhren, war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt im Bereich zwischen J-straße und F. Straße ab dem Standpunkt des mobilen Baustellenschildes Z 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit "30") unter dem Schild Z 123 zu § 40 StVO (Baustelle) bis zum Ende der Baustelle an der Einmündung der F. Straße (vgl. Lichtbilder Nr. 8, 9, 10 zum Gutachten der DEKRA AG vom 9. Februar 1996, BS I).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass sich vor der Unfallkreuzung ein weiteres gültiges Verkehrsschild (Z 274) befunden habe, durch welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h festgesetzt sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Zwar trifft es ausweislich der vorliegenden Lichtbilder (vgl. Bild Nr. 9, 10, a.a.O.) zu, dass direkt in Höhe des Beginns der Baustelle, des Bauzaunes und des Fußgängertunnels sich ein derartiges Schild befand. Dennoch ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er bis zur Einmündung der Französischen Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten hat.

Denn die Länge der durch Z 274 angeordneten Verbotsstrecke wird ausschließlich durch § 41 Nr. 7 StVO bestimmt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVO § 41 Rdn. 246 zu Z 274, 276); danach endet die Verbotsstrecke in der Regel erst mit einem Aufhebungszeichen (Z 278 bis 282 zu § 41 StVO). Ist ein Aufhebungszeichen nicht vorhanden und ist auch die Länge der Verbotsstrecke nicht auf einem Zusatzschild angegeben, so gilt nach § 41 Nr. 7 StVO:
"Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht".
Da das Streckenverbot, die Geschwindigkeit von 30 km/h zu überschreiten, zusammen mit dem Gefahrzeichen Z 123 zu § 40 StVO (Baustelle) angebracht und das Ende der Baustelle im Straßenverlauf der G-straße eindeutig war, endete die Geschwindigkeitsbegrenzung erst am Ende der Baustelle, also an der Einmündung der F. Straße.

Das Vorhandensein des weiteren Schildes Z 274 zu Beginn des eigentlichen Baustellenbereichs, das die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkte, war rechtlich ohne Bedeutung, da die wirksam angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für den Bereich der Baustelle nicht zuvor oder gleichzeitig durch ein Aufhebungszeichen Z 278 bis 282 zu § 41 StVO aufgehoben war.

War für den Verkehrsteilnehmer durch die Art der Beschilderung eine Unklarheit entstanden, so hatte dieser im Zweifel das vorsichtigere Verhalten zu wählen (OLG Stuttgart VRS 36, 134; Jagusch/Hentschel, a.a.O., StVO § 39 Rdn. 34).

Der Fahrer des klägerischen Taxi durfte also - soweit er das Schild Z 274 "50 km/h" ausweislich seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht am 19. Dezember 1996 (110) wahrgenommen hat - nicht davon ausgehen, dass die durch Z 123 erkennbar wegen der Baustelle angeordnete und auf die Baustelle bezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vor der Baustelle endete; jedenfalls musste die Art der Beschilderung bei dem Taxifahrer M P eine Unklarheit hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufkommen lassen, so dass er die vorsichtigere Fahrweise, also höchstens eine Geschwindigkeit von 30 km/h bis zum Ende der Baustelle, hätte wählen müssen. ..."







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