Das Verkehrslexikon

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Die Fristen bei der Geltendmachung der Invaliditätsleistung in der Kfz-Unfallversicherung

Die Fristen bei der Geltendmachung der Invaliditätsleistung in der Kfz-Unfallversicherung und die Fristversäumung


Siehe auch Insassen-Unfallversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung




Leistungen der Kfz-Unfallversicherung wegen Invalidität setzen einen konkreten unfallbedingten Dauerschaden - die Invalidität - voraus.

Es genügt jedoch nicht, dass bei dem Versicherten ein solcher Dauerschaden tatsächlich eingetreten ist. Vielmehr sind zum Auslösen und zum Erhalt der Leistungsansprüche vom Versicherten drei wichtige Fristen zu beachten und einzuhalten; fehlt es auch nur an einer der drei Fristen, geht der Versicherte leer aus.


Bei diesen drei Fristen geht es um folgendes:
  1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein.

    Hierbei handelt es sich um eine echte Anspruchsvoraussetzung: Tritt die Invalidität erst nach einem Jahr ein, besteht keinerlei Anspruch aus der Invaliditätsversicherung.

  2. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden sein.

    Auch hierbei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung. Verfügt der Versicherte nicht über eine schriftliche ärztliche Bescheinigung über den unfallbedingten Eintritt eines Dauerschadens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Bescheinigung kann nicht nachträglich eingeholt werden. Es gibt für die Fristversäumnis keinerlei Entschuldigungsmöglichkeit oder -nachweis.

  3. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer geltend gemacht worden sein.

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine sog. Ausschlussfrist, deren Versagung allerdings entschuldbar sein kann, so dass noch nachträglich der Nachweis fehlenden Verschuldens an der Nichteinhaltung der Frist erbracht werden kann.

Vielfach wurde Kritik an dieser insgesamt sehr strengen Fristenregelung in den Versicherungsbedingungen geübt. Dabei kann es auch durchaus zu Härtefällen kommen; wie soll sich der Versicherte verhalten, wenn sein Arzt den Heilungsverlauf noch optimistisch beurteilt, und sich innerhalb der 15-Monatsfrist daher weigert, bereits einen Invaliditätsfall zu bescheinigen? Kann bei einer derart optimistischen Betrachtungsweise überhaupt davon gesprochen werden, dass die Invalidität für einen Zeitraum innerhalb eines Jahres feststeht? Wie aber, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass doch bereits innerhalb der Jahresfrist ein medizinisch feststellbarer Dauerschaden vorliegt?

Auf die Rechtsprechung hat diese Kritik aber keinen entscheidenden Einfluss gehabt: Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass hier eine Lockerung nicht geboten sei. Die Jahresfrist für den Eintritt der Invalidität soll eine klare Abgrenzung eines Unfallschadens von schwer nachvollzieh- und beweisbaren Spätfolgen bringen. Und das Erfordernis der fristgemäßen ärztlichen Bescheinigung sei zwar gerechtfertigt, aber die Anforderungen an eine solche Bescheinigung dürfen nicht übersteigert werden, ja die Bescheinigung muss noch nicht einmal inhaltlich richtig sein.

Die strenge Fristenregelung auch dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch die Unfallversicherungsbedingungen sind solche - geltende Transparenzgebot ein. Auch wenn die Unterbringung der Fristenklauseln in den Bedingungen nicht zusammenhängend mit den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen geschehen sei, so sei doch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unschwer zu erkennen, welche Fristen er einhalten müsse, um sich seine Ansprüche zu erhalten.

Nach Auffassung der Rechtsprechung wird die Fristenregelung insgesamt auch dadurch gemildert, dass bei der Versäumung der Mitteilung an den Versicherer der Fristablauf hierfür nachträglich entschuldigt werden könne.







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