Das Verkehrslexikon

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Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Alkoholproblematik

Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Alkoholproblematik


Siehe auch Alkohol und Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Alkohol




Eine besondere Bedeutung - auch im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung - kommt der Alkoholproblematik in den Formen des Alkoholmissbrauchs und der Alkoholabhängigkeit zu.


Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen über die Erteilung, Verlängerung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug oder über den Entzug der Fahrerlaubnis im Verwaltungsweg ordnet die Führerscheinstelle an, dass
  • ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder zu klären ist, ob eine frühere Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (bloße Vermutungen reichen für die Anordnung nicht aus);

  • ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen ist, wenn

    1. wenn sich aus einem ärztlichen Gutachten ergibt, dass zwar keine Alkoholabhängigkeit besteht, jedoch Anzeichen oder sonstige Tatsachen für Alkoholmissbrauch vorliegen;

    2. mehrere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden;

    3. ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde;

    4. die Fahrerlaubnis aus einem der unter a bis c genannten Gründe entzogen war oder

    5. sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.


Alkoholabhängigkeit ist Alkoholkrankheit, d. h. der Abhängige ist suchtartig auf den Konsum von Alkohol angewiesen und zur verantwortlichen Steuerung seines Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage.

Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn der die Fahrsicherheit beeinträchtigende Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Bei bestehender Abhängigkeit und bei bestehendem Missbrauch muss die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zwingend entzogen werden; eine Neuerteilung kommt nicht in Betracht, solange nicht erwiesen ist, dass Abhängigkeit oder Alkoholmissbrauch nicht mehr bestehen.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis dann wieder in Betracht, wenn
  • eine Alkoholabhängigkeit als Erfolg einer Entwöhnungsbehandlung überwunden ist und ein Abstinenznachweis von in der Regel einem Jahr nachgewiesen wird;

  • der Alkoholmissbrauch beendet ist und Tatsachen vorliegen, die hinreichend sicher die Annahme begründen, dass das zur Trennung von Alkohol und Fahren nötige Trennverhalten gefestigt ist.

Es ist umstritten, ob bereits ein einmaliger exzessiver Alkoholkonsum verbunden mit einer extrem hohen Blutalkoholkonzentration, die - insbesondere beim Fehlen von Ausfallerscheinungen - die Annahme von Alkoholgewöhnung nahe legt, aber nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht, ausreichend ist, um eine MPU anzuordnen. Während dies für Berufskraftfahrer in der Rechtsprechung teilweise bejaht wird, verlangen andere Gerichte eine konkrete Auffälligkeit im Straßenverkehr.

Die im Bereich alkoholauffällig gewordener Kraftfahrer zu verzeichnende relativ hohe "Durchfallrate" bei der MPU belegt, dass durch die detaillierten Regelungen, insbesondere auch durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung eine hohe Garantiedichte erreicht ist, um Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs so weit wie möglich zu vermeiden. Andererseits zeigen ebenfalls nicht zu vernachlässigende Rückfallquoten positiv untersuchter Probanden, dass es gleichwohl immer möglich bleibt, durch entsprechenden Vorbereitungen auf die Untersuchung ("Testknacker", freie Verkehrspsychologen) durch das Begutachtungsnetz zu schlüpfen.







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