Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 251/99 - (OWi) 102/99 I - Treibstoffmangel und grobe Pflichtverletzung

OLG Düsseldorf v. 30.12.1999: Treibstoffmangel und grobe Pflichtverletzung


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 251/99 - (OWi) 102/99 I) hat entschieden:
Eine - objektive - Pflichtverletzung im Sinne des StVO § 23 Abs 1 S 2 liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass im Fahrzeugtank genügend Treibstoff vorhanden ist, um die in Aussicht genommene Fahrstrecke zu bewältigen, und wenn das Fahrzeug wegen Treibstoffmangels in verkehrsgefährdender Weise, etwa auf der Autobahn, liegen bleibt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Vorwurf einer solchen Pflichtwidrigkeit allerdings, dass der Fahrzeugführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den vorzeitigen Verbrauch des vorhandenen Treibstoffs und das Liegenbleiben des Fahrzeugs unter verkehrsgefährdenden Umständen vorhersehen konnte und musste.


Siehe auch Liegenbleiben infolge von Treibstoffmangel und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Aus den Entscheidungsgründen:

"...Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch „wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23, 49 StVO, 24 StVG” nicht.

1. Gemäß § 23 I StVO ist der Fahrzeugführer u. a. für die Verkehrssicherheit des von ihm in Betrieb genommenen Kraftfahrzeugs verantwortlich. Die ihm deshalb obliegende Überwachungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, ist eine Schutzpflicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern gegen erhöhte Gefahren, die auf Mängel beim Betrieb des Kraftfahrzeugs zurückzuführen sind (vgl. hierzu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 10 m.w N.). Wer als Kraftfahrzeugführer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Pflicht nicht genügt, handelt ordnungswidrig (§ 49 I Nr. 22 StVO, 24 StVG).

a) Ob der Kraftfahrzeugführer hiernach auch verpflichtet ist, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs davon zu überzeugen, dass während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr der Treibstoff nicht ausgeht, also eine ausreichende Menge Treibstoff zur Vorschriftsmäßigkeit des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 30 I StVZO gehört, ist - soweit ersichtlich - in Rspr. und Schrifttum umstritten (vgl. OLG Karlsruhe VRS 49, 265; ferner Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 23 StVO Rdnr. 27; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 23 Rdnr. 13, sämtlich m. w .N.). Gegen eine solche generelle Annahme spricht jedenfalls, dass das Kraftfahrzeug allein durch Fehlen von Treibstoff dann nicht vorschriftswidrig wird, wenn es infolgedessen unter nicht verkehrsgefährdenden Umständen liegenbleibt (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., und die dort genannten weiteren Nachweise). Im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann der Senat diese Frage aber unentschieden lassen.

b) Anders ist es jedoch, wenn - wie hier - ein den Vorschriften der §§ 23 I StVO, 30 StVZO an sich genügendes Kraftfahrzeug wegen Liegenbleibens infolge Treibstoffmangels die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt, Das ist dann der Fall, wenn das Liegenbleiben die von dem Betrieb des Kraftfahrzeugs normalerweise ausgehende Gefahr derart steigert, dass eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dadurch wahrscheinlich wird (vgl. Jagusch/Hentschel, a. a. 0., § 23 StVO Rdnr. 21). Diese Folge tritt vor allem ein, wenn das Kraftfahrzeug wegen Treibstoffmangels an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht oder nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, also an einer unübersichtlichen Örtlichkeit, an der deshalb Parken und Anhalten grundsätzlich verboten ist, und vor allem auf Autobahnen, auf denen in aller Regel mit hoher Geschwindigkeit gefahren wird (vgl. Jagusch/Hentschel, a. a. 0.; Mühlhaus/Janiszewski, a. a. 0., jeweils m.w.N.). Dieser erhöhten Gefahr tragen die Vorschriften der §§ 15 Satz 1, 23 II StVO Rechnung, wonach der Fahrzeugführer in einem solchen Fall sofort das Warnblicklicht einzuschalten und überdies dafür Sorge zu tragen hat, dass das Kfz auf kürzestem Wege aus dem Verkehr gezogen wird, wenn der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mangel nicht an Ort und Stelle alsbald beseitigt werden kann.

Unter den dargelegten Umständen, dass nämlich das Liegenbleiben des Kfz mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und einer daraus resultierenden erhöhten konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist, ist der Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 23, 49 I Nr. 22 StVO, 24 StVG objektiv erfüllt, wenn der Fahrzeugführer das Kfz in Betrieb genommen hat, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass genügend Treibstoff vorhanden war, um die in Aussicht genommene Fahrstrecke zu bewältigen (vgl. OLG Karlsruhe VRS 49, 266; Jagusch/Hentschel, a. a. 0., Mühlhaus/Janiszewski, a. a. 0., und die dort zitierten Entscheidungen).

c) In subjektiver Hinsicht erfordert der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens insoweit allerdings, dass der Fahrzeugführer bei Anwendung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass infolge des geringen Vorrats an Treibstoff im Sinne der Vorhersehbarkeit damit zu rechnen war, dass dieser vorzeitig verbraucht sein und das Kfz unter verkehrsgefährdenden Umständen liegen bleiben würde (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; ferner Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., Einführung Rdnr. 79 ff.). Nur dann, wenn der Betr. insoweit pflichtwidrig gehandelt hat, kann ihm schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.

2. Den hiernach an eine Verurteilung gemäß §§ 23, 49 I Nr. 22 StVO, 24 StVG insbesondere in subjektiver Hinsicht zu stellenden Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Frage, ob der Betr. bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussehen konnte und musste, dass der von ihm geführte Pkw wegen Treibstoffmangels vor Beendigung der Fahrt in verkehrsgefährdender Weise auf der Autobahn liegen bleiben werde.

a) Es wird bereits nicht mitgeteilt, welche Fahrstrecke der Betroffene zurücklegen und über wie viele Kilometer er bei der Fahrt die Autobahn benutzen wollte.

b) Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat - jedenfalls nach der Einlassung des Angekl. - im Zeitpunkt der Anfahrt die Nadel des Tankanzeigers im Anfangsbereich der roten Markierung gestanden. Der Tatrichter setzt sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage auseinander, wie viele Kilometer mit der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Treibstoffmenge zurückgelegt werden konnte. Ferner lässt das Urteil jede Erörterung der Frage vermissen, ob der Betr. nach der Tankanzeige noch annehmen durfte, er könne das Ziel seiner Fahrt ohne Liegenbleiben infolge Treibstoffmangels erreichen, oder ob er darauf - und gegebenenfalls aus welchen Gründen - nicht mehr vertrauen durfte. c) Vor allem aber ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dass der Betr. damit zu rechnen hatte, der Treibstoffvorrat werde gerade auf der Autobahn zu Ende gehen und deshalb der Pkw dort in verkehrsgefährdender Weise liegen bleiben.

Letztlich verhält sich die angefochtene Entscheidung mit keinem Wort zu der Frage, ob der Betroffene die nach § 15 StVO vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verkehrssicherung in ausreichendem Umfang vorgenommen und sich bemüht hat, den vorhandenen Mangel baldigst - etwa durch Nachtanken aus einem möglicherweise mitgeführten Reservekanister oder Treibstoffbeschaffung auf andere Weise - zu beheben. ..."