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Landgericht Hamburg Beschluss vom 23. 12. 2004 - 603 Qs 536/04 - Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB liegt bei 1.250,00 EUR vor

LG Hamburg v. 23.12.2004: Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB liegt bei 1.250,00 EUR vor


Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 23. 12. 2004 - 603 Qs 536/04) hat bezüglich der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis folgendes entschieden:
  1. Der bedeutende Schaden liegt bei 1250 Euro.

  2. Die im Sachverständigengutachten aufgeführten Kosten für die Fahrzeugverbringung sind nicht vom Schadensbegriff im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB umfasst.

Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Aus den Gründen: Gegen die Beschuldigte besteht zwar aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin, der dringende Verdacht, am 17. 8. 2004, gegen 18.00 Uhr, in H., mit dem Pkw ihres Vaters beim Ausparken aus einer Parklücke den daneben abgestellten Pkw des Geschädigten beschädigt und sich anschließend des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht zu haben.

Es liegen indes derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass bei diesem Unfall am Pkw des Zeugen ein bedeutender Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist. Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass durch das Fahrmanöver der Beschuldigten ein Schaden entstanden ist, der die von der Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechungspraxis angenommene Wertgrenze von EUR 1.250 übersteigt. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Geschädigte hat ein Gutachten der Kfz-Sachverständigen vorgelegt, aus dem sich eine Schadenshöhe von EUR 1.657,36 inkl. MwSt ergibt. Von diesem Gutachten sind indes nach derzeitigem Erkenntnisstand der Kammer verschiedene Posten abzusetzen, so dass insgesamt die o.a. Wertgrenze unterschritten wird.

Zum einen sind nach der ständigen Rechtsprechungspraxis der Kammer die Kosten für die Fahrzeugverbringung nicht vom Schadensbegriff i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB umfasst. Es handelt sich hierbei um einen Posten von EUR 87 zzgl. MWSt, d.h. insgesamt EUR 100,82, der abzusetzen ist.

Zum anderen kann nach derzeitigem Stand nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte auch den Stoßfänger des Pkw des Geschädigten beschädigt hat. Die Polizei hat in ihrem Unfallbericht von einer entsprechenden Beschädigung nichts erwähnt, obwohl die Dokumentation der Unfallschäden in der Akte durch die Polizei im vorliegenden Fall insgesamt als durchaus sorgfältig zu bezeichnen ist. Unabhängig davon bestehen im Hinblick auf den von den Zeugen beschriebenen Unfallhergang und das restliche Schadensbild am Pkw des Geschädigten noch erhebliche Zweifel daran, dass auch die Schäden am Stoßfänger auf den hier verfahrensgegenständlichen Vorfall zurückzuführen sind. Die endgültige Klärung muss hier der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Als Konsequenz sind in der Berechnung des Gutachters jedenfalls die Posten „Stoßfänger hinten aus- und einbauen” und „Stoßfänger lackieren” vom Gesamtbetrag abzusetzen, mithin ein Betrag von EUR 279,60 zzgl. MWSt, d.h. insgesamt EUR 324,22. Unter Berücksichtigung beider Abzugsbeträge (Verbringungskosten und Kosten für die Reparatur des Stoßfängers) ist mithin von einem Gesamtschadensbetrag von weniger als EUR 1.250,-- auszugehen."






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