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OLG Jena Beschluss vom 14. 2. 2005 - 1 Ss 19/05 - Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen ist bei einer Schadenshöhe ab 1.300 € anzunehmen

OLG Jena v. 14.02.2005: Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen ist bei einer Schadenshöhe ab 1.300 € anzunehmen


Das OLG Jena (Beschluss vom 14. 2. 2005 - 1 Ss 19/05) hat entschieden:
Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen als Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ist bei einer Schadenshöhe ab 1.300 € anzunehmen.


Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gera verurteilte den Angeklagten am 21.10.2004 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 33,- €. Gegen das am 21.10.2004 verkündete Urteil legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 27.10.2004, eingegangen am 28.10.2004, Rechtsmittel ein. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten am 19.11.2004 bezeichnete der Angeklagte durch seinen Verteidiger das eingelegte Rechtsmittel mit Schreiben vom 15.12.2004 – eingegangen am selben Tag – als Sprungrevision und begründete diese. Er beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2005 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 21.10.2004 aufzuheben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gera zurückzuverweisen.


II.

Die statthafte Sprungrevision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 335, 345 Abs. 1 StPO) und führt mit der erhobenen Sachrüge zu einem vorläufigen Erfolg.

Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die vorgenommene Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Diese liegen vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist, Lücken oder Unklarheiten aufweist, Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse enthält bzw. wenn das Gericht die Beweise nicht erschöpfend würdigt, insbesondere naheliegende andere Möglichkeiten außer Betracht gelassen werden. Einen solchen Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil erkennen. Das Amtsgericht legt zunächst dar, dass sich der Angeklagte selbst nicht zur Sache eingelassen habe, und würdigt sodann widerspruchsfrei die Aussagen der vernommenen Zeugen. Später führt es jedoch aus, dass der Angeklagte „auf Frage des Gerichts mitgeteilt hat, dass er nicht mit anderen Männern in den 70ern in einem Haushalt wohnt oder mit Altersgenossen intensiven sozialen Kontakt pflegen würde“. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts, dass der Angeklagte sich zur Sache nicht eingelassen habe.

Auch der Rechtsfolgenausspruch zu der angeordneten Nebenfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB wird durch die Feststellungen des Urteils nicht getragen. Nach § 69 Abs. 2 Ziff. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn durch den verursachten Unfall ein bedeutender Schaden entstanden ist. Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen ist bei einer Schadenshöhe ab 1.300,- € anzunehmen. Das Gericht hat in seinen Feststellungen lediglich festgehalten, dass die Regulierung des Blechschadens an dem beschädigten Ford Mondeo mehrere 100,- € koste. Insofern ist das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt zu überprüfen, ob tatsächlich ein Schaden in Höhe von mindestens 1.300,- €, also ein bedeutender Schaden, entstanden ist oder nicht. Mithin reichen die Feststellungen nicht aus, um eine Regelstraftat nach § 69 Abs. 2 Ziff. 3 StGB anzunehmen.

Die aufgezeigten Rechtsfehler führen dazu, dass auf die Sprungrevision des Angeklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gera zurückzuverweisen war.







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