Das Verkehrslexikon

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Zur Änderung des § 15 UStG ab 01.04.1999 hinsichtlich der Umsatzsteueraufteilung bei gemischter privat-gewerblicher Fahrzeugnutzung

Arlt MittBI. der Arge VerkR im DAV 1/2001, S. 17: Zur Änderung des § 15 UStG ab 01.04.1999 hinsichtlich der Umsatzsteueraufteilung bei gemischter privat-gewerblicher Fahrzeugnutzung


Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung




Arlt in MittBI. der Arge VerkR im DAV 1/2001, S. 17, führt zur Erstattungsfähigkeit von 50 % der Umsatzsteuer bei gemischt gewerblich-privater Nutzung eines Kfz. aus:
"Ausgangsproblem ist, daß seit dem 1.4.1999 der § 15 UStG geändert wurde und seitdem bei Pkws, die nach dem 1.4.1999 angeschafft und gewerblich und privat genutzt werden, nur ein Vorsteuerabzug zu 50 % der Mehrwertsteuer zulässig ist. Dies führt meiner Meinung nach zwangsläufig zu dem Problem, daß bei Beschädigung oder bei wirtschaftlichem Totalschaden infolge eines Unfalls bei einem solchen Pkw, der vor dem 1.4.1999 angeschafft wurde und nunmehr infolge eines Unfalls nach diesem Stichtag durch ein Ersatzfahrzeug ersetzt werden muß, die Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes greift mit der Folge, daß nur 50 % der auf die Kfz-Kosten entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden können. Der darüber hinausgehende 50%-Mehrwertsteuerbetrag belastet nunmehr als Kostenanteil den Geschädigten. Hieraus folgt aber; daß der als Vorsteuer nicht mehr geltend zu machende Teil der Mehrwertsteuer als Schadensposition mit auszugleichen ist.


Nun stellt sich diese Frage jedoch auch bezogen auf die laufenden Kfz-Kosten des neu angeschafften Pkws. So sind demgemäß auch nur 50 % z.B. der auf Benzinkosten nunmehr anfallenden Mehrwertsteuer absetzbar. Die darüber hinausgehenden Kosten sind als Vorsteuer nicht mehr abzusetzen und sind demgemäß Kostenbelastungen und somit Folge des Schadensereignisses. Dies betrifft alle Kfz-Kosten, so z.B. auch lnstandhaltungs- und lnstandsetzungskosten.

Man stelle sich den Fall vor; der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte hätte am 30.3.1999 einen Neuwagen zugelassen. Er erleidet am 5.4.1999 einen Totalschaden, kauft im Wege des Neuwagenersatzanspruchs das gleiche Fahrzeug erneut, das am 15.4.1999 zugelassen wurde. Für den ersten Wagen konnte er die volle Mehrwertsteuer für den Anschaffungspreis und alle Folgekosten des Fahrzeuges im Wege des Vorsteuerabzuges absetzen, für den zweiten Wagen nun nur noch 50 % der Mehrwertsteuer.

Kann der Geschädigte die 50 %ige Mehrwertsteuerdifferenz gegenüber dem Schädiger im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangen und ggf. für welchen Zeitraum?

Die Antwort findet sich bei Palandt, § 249 Rn 18. Dort heißt es:

"Steuerliche Nachteile werden grundsätzlich von der Ersatzpflicht miterfaßt. Zu ersetzen sind daher: Die vom Geschädigten zu zahlende Umsatzsteuer (Hamm OLGZ 80, 20), es sei denn, daß er (ich ergänze: und soweit er) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH NJW 1972, 1460), Verlust von Abschreibungsmöglichkeiten (BGH VersR 1980, 529; 90, 748), Nachteile aus einer Erhöhung des Steuertarifs (KulImann VersR 1993, 387)."
Wenn sich also am 1.4.1999 die Gesetzeslage hinsichtlich des Vorsteuerabzugs geändert hat, der Geschädigte nunmehr 50 % der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer aus eigener Tasche bezahlen muß, ist dem Geschädigten dadurch ein ersetzbarer Schaden in Höhe der besagten 50 % der Mehrwertsteuer des Anschaffungspreises und aller zukünftigen Aufwendungen für das Fahrzeug entstanden. Den hat der Geschädigte folgerichtig zu ersetzen. Die Dauer dieses Anspruchs dürfte allerdings auf die tatsächliche Nutzungszeit dieses einen Fahrzeuges begrenzt sein, so daß sich das Problem in einigen Jahren durch bloßen Zeitablauf von selbst erledigen dürfte."



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