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OLG Saarbrücken Urteil vom 23.12.2003 - 3 U 212/03 - Beim Ausscheren nach links zwecks Übersichtgewinnung zum Überholen ist äußerste Sorgfalt erforderlich

OLG Saarland v. 23.12.2003: Beim Ausscheren nach links zwecks Übersichtgewinnung zum Überholen ist äußerste Sorgfalt erforderlich


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 23.12.2003 - 3 U 212/03) hat zum Ausscheren zum Zwecke des Überholens entschieden:
Ein Kraftfahrer, der nach links ausschert, um zu überprüfen, ob die Gegenfahrbahn frei ist und er einen Überholvorgang einleiten kann, muss äußerste Sorgfalt anwenden, um jedwede Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschließen. Der Ausscherende muss dabei den Fahrvorgang so gestalten, dass er sein Fahrzeug jederzeit sicher beherrscht und plötzlich abbremsen und wieder einscheren kann. Den Überholenden trifft bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen regelmäßig die Alleinhaftung.


Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die beweisbelasteten Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) gemäß § 7 Abs. 2 StVG a. F. ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Vielmehr steht schon nach dem unstreitigen Parteivortrag fest, dass der Unfall sicher vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 1) davon abgesehen hätte, auch nur teilweise auf die Gegenfahrbahn zu fahren, um entweder zu überholen oder seine Sicht auf den Gegenverkehr zu prüfen, sondern hinter dem vor ihm fahrenden Renault Clio mit mäßiger Geschwindigkeit und unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands weitergefahren wäre. Ein Idealfahrer hätte sich in der gegebenen Situation entsprechend verhalten und zwar unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die Sicht auf die Gegenfahrbahn für einen Überholvorgang ausreichend war oder nicht. Da der Beklagte zu 1) indes zu einem Überholvorgang angesetzt hat, hat sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erheblich erhöht, was dadurch belegt wird, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 StVO an den Überholenden besondere Sorgfaltsanforderungen stellt. Bei Einhaltung äußerster Sorgfalt hätte der Beklagte zu 1) dieses gefahrerhöhende Verhalten unterlassen und wäre - unter Inkaufnahme von Verzögerungen - auf der eigenen Fahrspur hinter dem vor ihm Fahrenden Pkw geblieben.

...

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

Die Einleitung eines Überholvorgangs ist demnach nur zulässig, wenn eine Gefährdung oder nicht nur belanglose Behinderung des Gegenverkehrs bis zur Beendigung des Überholvorgangs definitiv ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 52, 210; OLG Köln, DAR 1977, 192; OLG Koblenz, VRS 66, 219; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Der Überholvorgang muss mit Gewissheit gefahrlos beenden werden können (vgl. KG, VRS 101, 56; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1555; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25 m. w. N.).

Der Überholende ist hierbei zur Anwendung äußerster Sorgfalt verpflichtet (vgl. KG, VersR 1974, 36; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Er muss überblicken können, dass der gesamte Vorgang vom Ausscheren bis zum Wiedereingliedern mit richtigem Abstand unter Berücksichtigung etwaigen - auch erst während des Überholens auftauchenden - Gegenverkehrs, für einen durchschnittlichen Fahrer ohne irgendein Wagnis gefahr- und bedingungslos möglich sein werde (vgl. BGH, VersR 2000, 736; KG, VRS 101, 56; OLG Hamm, DAR 2000, 265; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Muss er die Gegenfahrbahn benutzen, so darf er nur überholen, wenn er diese auf der gesamten zum Überholen benötigten Strecke zuzüglich des Weges überblicken kann, den ein etwaiges mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit entgegenkommendes Fahrzeug zurücklegt (vgl. OLG Hamm, DAR 2000, 265; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 290; DAR 1996, 290; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Dies gilt von dem Augenblick an, von dem der Überholvorgang nicht mehr gefahrlos abgebrochen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 290; zfs 1997, 354; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25).

Besteht auch nur der geringste Zweifel an der Gefahrlosigkeit, so ist vom Überholvorgang abzusehen (vgl. BGH, VRS 17, 331; OLG Düsseldorf, VRS 52, 210; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Taucht während des Überholvorgangs unvermittelt ein Fahrzeug auf, so ist dieser spätestens vor einer möglichen Behinderung abzubrechen (vgl. OLG Hamm, DAR 1973, 277; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 29).

Nicht mit äußerster Sorgfalt handelt demnach, wer nicht die gesamte notwendige Überholstrecke schon vorher überblicken kann (vgl. OLG Hamm, VRS 62, 214; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 26) oder trotz zu kurzer Sicht und ohne gefahrlose Rückschermöglichkeit zum Überholen ansetzt (vgl. BayObLG, DAR 1968, 22; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 26). Wer zum Überholen ansetzt, obwohl er wegen beschränkter Sicht mit einer Gefährdung des Gegenverkehrs rechnen muss, hat bei Gefahrbremsung für die Unfallfolgen einzustehen (vgl. BGH, VersR 1964, 626; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 74). ..."



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