Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Urteil vom 15.01.2004 - 12 U 107/03 - Zur nachträglichen Feststellung nach einem Verkehrsunfall

OLG Brandenburg v. 15.01.2004: Zur nachträglichen Feststellung nach einem Verkehrsunfall


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 15.01.2004 - 12 U 107/03) hat entschieden:
Wer sich nach Ablauf der Wartepflicht entfernt, muss gemäß § 142 Abs. 2 StGB die notwendigen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Hat er bei einem am Wochenende verursachten Unfall das Eigentum einer öffentliche-rechtlichen Körperschaft beschädigt, und ist eine Meldung des Unfalls bei der Behörde erst am folgenden Werktag möglich, muss er die Polizei benachrichtigen, auch wenn sich daraus ein Zwang zur Selbstanzeige ergibt.


Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Zum Sachverhalt: Der Kläger nahm die Vollkaskoversicherung wegen eines am Sonntag verursachten Unfallschadens in Anspruch. Er hatte sich nach Ablauf der Wartezeit von der Unfallstelle entfernt. Er behauptete, am Sonntag noch vergeblich versucht zu haben, die Gemeinde von dem Schaden an der Leitplanke zu unterrichten. Am Montag unterrichtete er Gemeinde brieflich. Die Versicherung hat dem Kläger den Versicherungsschutz wegen mangelnder Aufklärung versagt. Seiner hiergegen gerichteten Klage gab das Landgericht statt. Auf die Berufung der Versicherung wurde die Klage abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 12 Abs. 2 Lit. e AKB nicht zu. Zwar liegen die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift grundsätzlich vor. Die Beklagte ist jedoch nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten durch Unfallflucht leistungsfrei geworden.

Der Kläger hat durch sein Verhalten eine Verkehrsunfallflucht gem. § 142 Abs. 1 StGB begangen. Soweit völlig belanglose Schäden den Tatbestand des § 142 StGB ausschließen, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der an der Leitplanke entstandene Schaden in Höhe von 234,24 DM die Grenze der Belanglosigkeit unproblematisch überschreitet.

Der Kläger hat zwar seiner Wartepflicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 StGB genügt. Das Vorbringen des Klägers hierzu ist im Wesentlichen unstreitig. Nach seinen Angaben hat er etwa eine Stunde am Unfallort verweilt. In diesem Zeitraum hat er sein Fahrzeug abschleppen lassen, was er durch Vorlage einer Bescheinigung des Abschleppunternehmers substantiiert dargelegt hat. Unabhängig davon, ob dem Kläger dabei unterstellt werden kann, dass das Verweilen am Unfallort ausschließlich dem Abschleppen des Fahrzeuges diente und er nicht etwa - auch - seiner Wartepflicht hat genügen wollen, ist es letztendlich unerheblich, aus welchen Gründen der Unfallbeteiligte an der Unfallstelle wartet. Vielmehr erfüllt die Wartepflicht auch, wer an der Unfallstelle nur deshalb verbleibt, um ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug wieder fahrfähig zu machen oder auf einen Abschleppwagen zu warten (Gebhardt in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 142 Rn. 111 m.w.N.).

Den Kläger trifft aber als Unfallbeteiligten nach Ablauf der Wartefrist und seinem Entfernen von der Unfallstelle gem. § 142 Abs. 2 StGB die Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen, an der es entgegen der Ansicht des Landgerichts vorliegend fehlt. Der Unfallbeteiligte, der sich nach Ablauf der Wartefrist von der Unfallstelle entfernt, kann frei entscheiden, auf welchem Weg er die nachträglichen Feststellungen ermöglichen will. Dabei muss der eingeschlagene Weg aber dem nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden Unverzüglichkeitsgebot gerecht werden (BGHSt 29, 138, 141). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 142 StGB ist dabei davon auszugehen, dass diese Vorschrift das Ziel verfolgt, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (BGH a.a.O.). Die nötigen Feststellungen dürfen mit Rücksicht auf Art und Höhe des Schadens weder ernstlich gefährdet, noch ungebührlich verzögert werden (OLG Hamm NJW-RR 1993, 101, 102; OLG Stuttgart NJW 1978, 1445, 1446). Dabei kann nach den Umständen des Einzelfalles einem Unfallbeteiligten, der an einem Wochenende einen Unfall verursacht und dabei das Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften beschädigt, der Weg zum Geschädigten versperrt sein, weil die zuständigen behördlichen Stellen an Wochenenden regelmäßig nicht besetzt sind. Dabei ist hinzunehmen, dass in vielen Fällen dann nur noch die Benachrichtigung der Polizei in Betracht kommt und sich daraus sozusagen ein Zwang zur Selbstanzeige ergibt (vgl. auch BGH a.a.O. und OLG Hamm a.a.O.).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den am Sonntagmorgen verursachten Unfall noch am selben Tag dem Geschädigten gemeldet hat. Dabei war es insbesondere verfehlt, sich unter Außerachtlassung des Parteivortrages auf das Schreiben des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen E... vom 17.04.2001 als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO zu stützen. Für eine Beweiserhebung durch Urkundenbeweis bestand insbesondere nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Veranlassung. Der Kläger hatte zu keiner Zeit konkret behauptet, die Behörde noch am Sonntag von dem Unfall benachrichtigt zu haben. In der Klageschrift war lediglich davon die Rede, dass er am 21.01.2001 bei der Stadt "versucht" habe, den Schaden zu melden. Am 22.01.2001 habe er die Stadt angeschrieben, da man ihm an diesem Tag telefonisch mitgeteilt habe, er möge den Schaden schriftlich melden. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.2001 vorgetragen hatte, dass der Kläger den Geschädigten am Wochenende nicht habe erreichen können, hat er in seiner Erwiderung hierauf erneut vorgetragen, dass er lediglich versucht habe, die Stadt unverzüglich zu erreichen. Wenn man letzteres als wahr unterstellt, erscheint es jedenfalls ohne weiteres nachvollziehbar, dass er bei der Stadtverwaltung an einem Sonntag niemanden hat erreichen können. Wäre dies anders gewesen, so kann davon ausgegangen werden, dass er entsprechendes vorgetragen hätte. Er hat jedoch zu keiner Zeit zu den konkreten Zeitabläufen vorgetragen. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 13.05.2002 lediglich ausgeführt, der Unfall habe sich seiner Erinnerung nach zwischen 09:00 Uhr und 09:30 Uhr auf dem Rückweg vom Spaziergang mit seinem Hund ereignet. Wann er im Anschluss nach seiner Entfernung vom Unfallort dann versucht hat, bei der Behörde jemanden zu erreichen, wurde ebenso wenig dargelegt wie der Umstand, dass an diesem Tag noch eine feststellungsbereite Person bei der Behörde habe informiert werden können. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, der Kläger habe in einem Gespräch ihm gegenüber erklärt, den Fremdenverkehrsverein der Gemeinde am Sonntag informiert zu haben, so ist unverständlich, weshalb entsprechendes Tatsachenvorbringen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Unabhängig davon ist dieser ohnehin nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassende neue Sachvortrag ebenfalls nicht geeignet, ein hinreichendes Bild über die zeitlichen Abläufe zu vermitteln.

Geht man damit nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien davon aus, dass der Kläger am Sonntag, zu welcher Uhrzeit auch immer, nur versucht hat, bei der zuständigen Behörde jemandem - ohne Erfolg - zu erreichen, ist das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen E... vom 17.04.2001 nicht geeignet, am maßgeblichen Sachvortrag der Parteien vorbei von einer Meldung des Unfalls am 21.0.2001 auszugehen. Zwar enthält das Schreiben in der Betreffzeile einen Hinweis auf den Unfall am 21.01.2001 mit dem Zusatz "gemeldet am 21.01.2001"; wie es aber zu dieser Angabe gekommen ist, ist völlig unklar. Entweder handelt es sich in dem Schreiben um einen Schreibfehler oder die Angabe in dem Schreiben trifft tatsächlich zu, wobei von letzterem gegen den eigenen Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Dass es sich bei dem Schreiben der Behörde, das lediglich eine Mitteilung der Schadenshöhe enthält, im Übrigen ersichtlich nicht um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO handelt, da es bereits an der Urkundsqualität i.S.d. Vorschrift fehlt, ist nach alledem nur noch von untergeordneter Bedeutung.

Ist damit also eine Meldung des Unfalls durch den Kläger bei der Behörde erst am folgenden Montag erfolgt, ist ungeachtet dessen, dass der Sachschaden eher gering und die Haftungslage eindeutig war, dem Unverzüglichkeitsgebot nicht mehr hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. auch OLG Hamm a.a.O.; OLG Oldenburg NdsRpfl 1984, 264; a.A. für den Fall, dass es zu keiner relevanten Verschlechterung der Beweislage kommt, Gebhardt in Leipziger Kommentar, § 142 Rn. 158; Schönke/Schröder-Kramer, StGB, 26. Aufl., § 142 Rn. 65/66).

Nicht zuletzt kann bei der Frage der Bewertung der Erfüllung des Unverzüglichkeitsgebotes auch § 142 Abs. 4 StGB (tätige Reue) in die Argumentation miteinbezogen werden, wonach die Strafe gemildert werden bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nicht bedeutendem Sachschaden freiwillig die Feststellung nachträglich ermöglicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Vorschrift ohnehin nur um eine Strafmaßbestimmung handelt, die den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht nicht entfallen lässt und die auch nur einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs betrifft, also z. B. Beschädigungen beim Einparken, nicht aber beim Vorbeifahren an Leitplanken (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 142 Rn. 63). Aus der Vorschrift wird aber deutlich, dass eine Ermöglichung der Feststellungen mehr als 24 Stunden nach dem Unfall nicht einmal mehr unter Strafzumessungsgesichtspunkten zu tolerieren ist und sie damit erst recht nicht mehr als tatbestandsausschließendes unverzügliches Handeln i.S.v. § 142 Abs. 3 StGB verstanden werden kann.

Zweifel an einem vorsätzlichen Handeln des Klägers sowie an einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bestehen nicht. Die damit feststehende Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der Beklagten entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Haftungslage eindeutig ist. Würde eine Aufklärungsobliegenheit bei eindeutiger Haftungslage zu verneinen sein, wird die dem Versicherer vertraglich eingeräumte Prüfungsmöglichkeit entscheidend verkürzt, denn eine Leistungsfreiheit bestünde auch dann, wenn der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde, so etwa wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (BGH DAR 2000, 113). Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der Relevanzrechtsprechung des BGH die Obliegenheitspflichtverletzung nicht als schwerwiegend anzusehen ist oder dass die Berufung der Beklagten auf ihre Leistungsfreiheit nach Treu und Glauben unbillig sein könnte, liegen mangels entsprechendem Vortrag des Klägers nicht vor. ..."