Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Homburg Urteil vom 31.05.2006 - 7 C 327/05 - Zum angemessenen Verblieben am Unfallort und zur nachträglichen Polizeimeldung

AG Homburg v. 31.05.2006: Zum angemessenen Verblieben am Unfallort und zur nachträglichen Polizeimeldung


Das Amtsgericht Homburg (Urteil vom 31.05.2006 - 7 C 327/05) hat entschieden:
Lässt sich nicht widerlegen, dass der Versicherungsnehmer nach einem von ihm verursachen Unfall mit lediglich Sachschaden an Leitplanken und einem Verkehrsschild ca. 20 Minuten am Unfallort verblieben ist, um seinen Wagen aus der Gefahrenzone zu bringen und herumliegende Fahrzeugteile zu entfernen, so genügt er damit seiner Wartepflicht nach § 142 StGB. Meldet er dann den gegen 20 Uhr verursachten Schaden am nächsten Morgen der Polizei, so ist diese Meldung unverzüglich im Sinne des § 142 StGB. Sein Verhalten stellt sich dann nicht als Unfallflucht dar und verstößt damit auch nicht gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).


Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrt Regress aus einem Versicherungsfall.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Beklagten, amtl. Kennzeichen ... . Der Beklagte verursachte am 15.05.2004 (Samstag) abends als Fahrer dieses Fahrzeuges einen Verkehrsunfall auf der Autobahn A 6 Richtung Mannheim. Er kam in Höhe der Grumbachtalbrücke nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit der rechtsseitigen Leitplanke und dem Seite 3 Kilometerschild. Dabei entstand ein erheblicher Schaden. Als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des von dem Beklagten geführten PKW hat die Klägerin dem am Kilometerschild und der Leitplanke entstandenen Schaden reguliert. Sie hat einen Gesamtbetrag von 4.690,91 EUR an die geschädigte Straßenbauverwaltung Saarland gezahlt.

Der Beklagte hat den Unfall am Morgen des 16.05.2004 (Sonntag) bei der Polizeidirektion Brebach gemeldet.

Der Beklagte trägt vor, er habe nach dem Unfall zunächst das Fahrzeug in eine Position rangiert, in der es für den übrigen Verkehr keine Gefahr dargestellt habe, er habe auch die auf der Fahrbahn liegenden Fahrzeugteile entfernt. Dieser Vorgang habe weit mehr als eine halbe Stunde gedauert, er habe seiner Wartepflicht gemäß § 142 StGB genüge getan. Da er den Schaden auch nachträglich unverzüglich bei der Polizei gemeldet habe, stelle sich sein Verhalten nicht als Unfallflucht dar.

Die Regressklage wurde abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Regressforderung der Klägerin besteht nicht, die Klägerin hat die Voraussetzungen für den Regress nicht nachgewiesen.

Dass der Beklagte durch eine Unfallflucht gegen § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB verstoßen habe, vermag das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zugrundezulegen.

Das Verlassen der Unfallstelle stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit i.S.d. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 142 StGB trägt die Klägerin die Beweislast. Eine Versicherung kann ihre behauptete Leistungsfreiheit nach einem Verkehrsunfall nicht auf eine strafbare Unfallflucht gemäß § 142 StGB stützen, wenn sie nicht zu beweisen vermag, dass der Versicherungsnehmer seiner Wartepflicht nach dem Unfall nicht genügt hat (Landgericht Trier Schadenpraxis 2005, 139 ff.).

Die klägerische Behauptung, der Beklagte habe nach dem Unfall kaum 2 Minuten an der Unfallstelle abgewartet, ist durch die Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigt worden Die Zeugin konnte zu dem fraglichen Unfall keinerlei Angabe machen. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass er den Unfall gesehen und anschließend telefonisch die Polizei benachrichtigt hat. Nach seinen Angaben ist davon auszugehen, dass er nach maximal 5 Minuten die Polizei erreicht hatte. Unter Berücksichtigung der aus der Ermittlungsakte zu entnehmenden weiteren Daten (telefonische Mitteilung am 15.05.2004 um 20.28 Uhr, Eintreffen der Polizei an der Unfallörtlichkeit um 20.45 Uhr) ergibt sich somit ein Zeitraum von bis zu 22 Minuten.

Angesichts der bestehenden Beweislast geht das Gericht für die Bewertung des Unfallgeschehens von dem maximalen Zeitraum von 22 Minuten aus, es war Sache der Klägerin, einen geringeren Zeitraum nachzuweisen.

Bei der gegebenen Sachlage ist eine Unfallflucht i.S.d. § 142 Abs. 1 StGB nicht erwiesen. Feststellungsbereite Personen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) waren nicht vor Ort. Der Beklagte hat eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet, bevor er den Unfallort verlassen hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Für die Bestimmung der gebotenen Wartezeit sind die Umstand des Einzelfalls maßgebend. Unter Berücksichtigung des verursachten Schadens, des Unfallortes und der Tageszeit war nach Auffassung de Gerichtes eine Wartefrist von 15-20 Minuten ausreichend, zumal mit einem als baldigen Erscheinen von Feststellungsinteressenten nicht zu rechnen war und der Beklagte den Unfall-PKW am Unfallort zurückgelassen hat.

Der Beklagte hat auch nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 2 StGB erfüllt, denn er hat die Feststellungen im Sinne der genannten Vorschrift unverzüglich nachträglich ermöglicht. Unverzüglich bedeutet "ohne jedes vorwerfbare Zögern" (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 142 Rdnr. 54). Hinsichtlich der Feststellungen kann sich der Unfallbeteiligte frei entscheiden, ob er den Berechtigten oder eine nahegelegene Polizeidienststelle benachrichtigen will. Diese Wahlmöglichkeit muss ihm verbleiben, auch wenn der von ihm gewählte Weg erst zu einem späteren Zeitpunkt die Feststellungen ermöglicht (Schönke/Schröder 27. Aufl. § 142 StGB Rdnr. 65). Ob der Geschädigte in der fraglichen Zeit (samstags abends oder sonntags morgens) überhaupt erreichbar war, vermag das Gericht nicht zu beurteilen, insoweit fehlt es an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin. Jedenfalls ist es aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich am Morgen nach dem Unfall bei der Polizei gemeldet hat. Diese Benachrichtigung war noch unverzüglich i.S.d. § 142 Abs. 2 StGB (vergl. hierzu OLG Hamm ZfS 2003, 503 ff.). ..."







Datenschutz    Impressum