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OLG Hamm Urteil vom 18.06.1996 - 27 U 41/96 - Zur Beweislage und zu den typischen Merkmalen des Unfallbetrugs nach dem sog. Berliner Modell

OLG Hamm v. 18.06.1996: Zur Beweislage und zu den typischen Merkmalen des Unfallbetrugs nach dem sog. Berliner Modell


Das OLG Hamm (Urteil vom 18.06.1996 - 27 U 41/96) hat entschieden:

   Unter einem Unfall nach dem Berliner Modell wird die vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen entwendeten Pkw verstanden, der an Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen Haftpflichtversicherer auf Gutachtenbasis in Anspruch nehmen zu können. Das Bestreben nach ebenso problemloser wie profitabler Durchsetzung dieses Ziels bringt es mit sich, einen unbeobachteten Kollisionsort zu wählen und den zu schädigenden Wagen so zu plazieren, dass mit geringstem Verletzungsrisiko für den Führer des entwendeten Fahrzeugs ein größtmöglicher Schaden entsteht, um so das scheinbare Opfer in die Lage zu versetzen, an der Differenz zwischen "offiziellem" Reparaturwert und tatsächlichen Herstellungskosten optimal verdienen zu können. Offenbart ein Sachverhalt sämtliche Besonderheiten, die bei einem planvollen Vorgehen dieser Art zu erwarten sind, so handelt es sich dem äußeren Anschein zufolge um ein Geschehen von starker Indizwirkung. Diese wird durch die konkreten Umstände des Falles so verdichtet, dass für vernünftige Zweifel an einer Unfallmanipulation kein Raum ist.


Siehe auch
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell
und
Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls


Gründe:


Die Berufung ist unbegründet.

Der Senat hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen sowie aufgrund der sonstigen Indizumstände die Überzeugung gewonnen, dass die Kollision zum Zwecke des Versicherungsbetruges herbeigeführt worden und also der Kläger mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden gewesen ist. Dass dann kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten begründet ist, versteht sich von selbst.

Der "Unfall" zeigt die charakteristischen Merkmale eines gestellten Unfalls nach dem sog. Berliner Modell. Darunter wird die vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen entwendeten Pkw - meist ältere Opel, weil deren Sicherungen als leicht überwindbar gelten - verstanden, der an Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen Haftpflichtversicherer auf Gutachtenbasis in Anspruch nehmen zu können. Das Bestreben nach ebenso problemloser wie profitabler Durchsetzung dieses Ziels bringt es mit sich, einen unbeobachteten Kollisionsort zu wählen und den zu schädigenden Wagen so zu plazieren, dass mit geringstem Verletzungsrisiko für den Führer des entwendeten Fahrzeugs ein größtmöglicher Schaden entsteht, um so das scheinbare Opfer in die Lage zu versetzen, an der Differenz zwischen "offiziellem" Reparaturwert und tatsächlichen Herstellungskosten optimal verdienen zu können. Offenbart - wie hier - ein Sachverhalt sämtliche Besonderheiten, die bei einem planvollen Vorgehen dieser Art zu erwarten sind, so handelt es sich dem äußeren Anschein zufolge um ein Geschehen von starker Indizwirkung (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 22.11.1994 - 27 U 107/94). Diese wird durch die konkreten Umstände des Falles so verdichtet, dass für vernünftige Zweifel an einer Unfallmanipulation kein Raum ist.




Schon die Angaben des Klägers dazu, warum sein Pkw an dem "Unfall"-Ort zum Parken abgestellt war, sind kaum glaubhaft. Abgesehen davon, dass er erstmals ca. 2 Jahre nach dem Geschehen hat verlauten lassen, den Pkw an seinen Bruder verliehen und ihm aus Gefälligkeit vor dessen Wohnung abgestellt zu haben, sind Widersprüchlichkeiten in der Darstellung nicht zu übersehen. Während zunächst anwaltlich vorgetragen worden war, "der Bruder des Klägers (habe) das Fahrzeug zum hier interessierenden Zeitpunkt vom Kläger mehrere Tage bereits geliehen ...", hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das LG sinngemäß angegeben, seinem Bruder am Vortage des "Unfalls" die Überlassung des Pkw wunschgemäß zugesagt zu haben. Außerdem hat er beim LG anfänglich erklärt, den Bruder vom Abstellort benachrichtigt zu haben und dann auf Vorhalt geäußert, diesem telefonisch angekündigt zu haben, ihm den Wagen vor die Tür stellen zu wollen. In der Berufungsverhandlung sind ebenfalls deutliche Unsicherheiten beim Kläger zutage getreten, als dazu Einzelheiten erfragt wurden.

Auch die Anstoßkonstellation indiziert eine absichtlich herbeigeführte Kollision. Nach den polizeilichen Feststellungen ist der Opel Pkw mit nahezu voller Überdeckung auf den am Fahrbahnrand abgestellt gewesenen Mercedes Pkw aufgefahren worden. Das lässt sich mit einem wirklichen Unfall schon deshalb schwerlich vereinbaren, weil der Mercedes Pkw nach der polizeilichen Unfallaufnahme im Einmündungstrichter also in einer Krümmung nach rechts abgestellt war, so dass ein vollflächiger Heckaufprall auf eine gezielt gerichtete Fahrweise schließen lässt. Bei einer unbeabsichtigten Kollision wäre nämlich zumal bei der Bogenfahrt des Auffahrenden, ein stumpfer Anstoßwinkel der Fahrzeuge zueinander von unter 180 Grad und ein seitlicher Versatz des Opel Pkw zur Fahrbahnmitte zu erwarten gewesen. Dazu passt nahtlos die Aussage des Zeugen, wonach seiner Erinnerung nach der Kollisionsort in einer Reihe parkender Fahrzeuge gelegen habe. Für einen bewusst herbeigeführten Schaden sprechen überdies die glaubhaften Beobachtungen des Zeugen, dem zur Unfallzeit in räumlicher Nähe zum Unfallort zwei aus seiner Sicht als Ausländer qualifizierte Personen aufgefallen sind, die dann in einen offenbar wartenden BMW Pkw zugestiegen und weggefahren sind. Diese lassen sich zwanglos dem Unfallgeschehen zuordnen, zumal der Zeuge, der als Zeitungszusteller in diesem Bereich zur Nachtzeit tätig war, dem entgegenstehende Indizumstände wohl bemerkt hätte. So hat er denn auch selbst bei seiner polizeilichen Vernehmung die erwähnten Personen unmittelbar mit der Kollision in Zusammenhang gebracht. Bezeichnend ist weiter, dass die Täter das entwendete und zur Kollision missbrauchte Fahrzeug an Ort und Stelle zur Feststellung des "richtigen" Anspruchsgegners stehen gelassen haben, obwohl der Opel Pkw danach noch fahrbereit war und einleuchtende Gründe, diesen wegen eines wahren Unfalls zurückzulassen und eine anderweitige Flucht vorzuziehen, nicht greifbar sind. Augenzeugen des "Unfalls", die die unbekannten Täter hätten belasten können, waren nämlich offensichtlich nicht zugegen; Dritte, wie der Zeuge haben die Fahrzeugkollision erst deutlich später registriert.

Typisch für eine Unfallmanipulation ist weiter, dass der Kläger eine Reparatur in Eigenregie durchgeführt hat, um die Differenz zwischen dem tatsächlichen Herstellungsaufwand und den höheren sachverständig ermittelten Reparaturkosten zu verdienen; genau das ist die Methode, mit der sich durch den gestellten Unfall ein lohnender Gewinn "erwirtschaften" lässt. Dazu kommt die Abrechnung einer unredlich beanspruchten möglichst hohen Nutzungsausfallentschädigung nach Maßgabe der gutachterlich geschätzten Reparaturdauer von 11 Tagen, während die tatsächliche Reparaturzeit nach eigenen Angaben des Klägers beim LG nur ungefähr 6 Tage betragen haben soll.




Bei dieser Sachlage kann der Versuch der Berufung, jeden einzelnen Indizumstand für sich zu neutralisieren, keinen Erfolg haben. Zwar mag jedes einzelne Erklärungsdefizit keine zureichende Beweiskraft zugunsten der alles erklärenden Vermutung haben, dass die Kollision planmäßig abgelaufen sei. Entscheidend ist jedoch die Gesamtwürdigung. Das Fehlen eines jedweden Hinweises auf eine überraschende Schadensentwicklung einerseits und die auffällige Ansammlung von Anzeichen für ein abgesprochenes Vorgehen andererseits verdichten sich bei lebensnaher Gesamtschau zu der Gewissheit, dass es hier tatsächlich um einen manipulierten Geschehensablauf und nicht etwa nur um eine zufällige Häufung unglücklicher Umstände geht."Kann nach der auf ein Sachverständigengutachten gegründeten Überzeugung des Gerichts der geltend gemachte Schaden nicht durch den vom Kläger im Prozess behaupteten Auffahrunfall verursacht, sondern muss kurz vor oder nach diesem das klägerische Fahrzeug in einen weiteren Unfall verwickelt worden sein, so kann dem Kläger auch ein Teil seines Schadens nicht zugesprochen werden, wenn für das Gericht keine Möglichkeit besteht, auch nur annähernd abzuschätzen, welche Schäden durch den allein streitgegenständlichen Auffahrunfall und welche durch den anderen Unfall kurz davor oder kurz danach entstanden sind."

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