Das Verkehrslexikon

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OLG Zweibrücken Urteil vom 29.01.1988 - 1 U 23/87- Zur Beweisführung für einen gestellten Unfall

OLG Zweibrücken v. 29.01.1988: Zur Beweisführung für das Einverständnis des Geschädigen bei einem gestellten Unfall


Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 29.01.1988 - 1 U 23/87) hat entschieden:

Der Beweis dafür, dass ein Unfall mit Einwilligung des Geschädigten herbeigeführt worden ist, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn objektive Tatumstände oder Indizien feststehen oder nachgewiesen werden, aus deren Vorliegen nach dem üblichen erfahrungsgemäßen Verlauf der Dinge auf die Vereinbarung einer Manipulation und die entsprechende subjektive Haltung der Beteiligten geschlossen werden kann.


Siehe auch
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell
und
Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Senat hat zwar keine Zweifel daran, daß vorliegend das äußere Erscheinungsbild eines Verkehrsunfalls gegeben ist. Dies ergibt sich nämlich aus der Aussage des Zeugen J. in erster Instanz. Der Zeuge war einer der Polizeibeamten, die von dem Kl. zur Unfallaufnahme herbeigerufen worden waren. Wenn auch der Zeuge die Kollision selbst nicht beobachtet hatte, konnte er doch aufgrund seiner beruflichen Erfahrung beurteilen, ob die von ihm festgestellten Schäden an den beiden Unfallfahrzeugen mit dem ihm dargestellten Kollisionsablauf in Einklang gebracht werden konnten und ob es sich um frische Beschädigungen der Fahrzeuge handelte. Dem Zeugen sind insoweit offensichtlich keine Bedenken gekommen, denn er hat solche weder in seinem Unfallbericht noch bei seiner Vernehmung vor dem LG geäußert.

Bei diesem Sachverhalt obliegt der Bekl. zur Abwendung ihrer Zahlungsverpflichtung die Darlegungs- und Beweislast, daß dieser Verkehrsunfall von dem Zeugen B. vorsätzlich im Einvernehmen mit dem Kl., also mit dessen Einwilligung, herbeigeführt worden ist. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH VersR 1979, 281 und 514; Lüttkes/Mayer/Wagner Straßenverkehr § 3 PflVG Anm. (12) kann dieser Beweis auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn objektive Tatumstände oder Indizien feststehen oder nachgewiesen werden, aus deren Vorliegen nach dem üblichen erfahrungsgemäßen Verlauf der Dinge auf die Vereinbarung einer Manipulation und die entsprechende subjektive Haltung der Beteiligten geschlossen werden kann (BGH VersR 1978, 865; OLG Hamm VersR 1986, 280; OLG Frankfurt/M. VersR 1987, 756). Dabei ist anerkannt, daß die Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht unbedingt eine mathematisch lückenlose Gewißheit voraussetzt (BGH VersR 1978, 862). Solche Umstände sind vorliegend teilweise unstreitig, teilweise durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats bewiesen. ..."

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