1. |
Eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers entfällt, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre.
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2. |
Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten.
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3. |
Auf die Frage, ob sich der Eigentümer des "Opferfahrzeugs" und der Führer des "Täterfahrzeugs" bereits vor dem Unfall kannten, kommt es nicht an. Bei manipulierten Ereignissen werden die Kontakte oft über dritte Personen hergestellt.
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4. |
Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € spricht nicht zwingend gegen die Annahme eines gestellten Ereignisses.
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