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Kammergericht Berlin Urteil vom 06.06.2005 - 12 U 190/04 - Zum Wegfall der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei einem manipulierten Unfall

KG Berlin v. 06.06.2005: Zum Wegfall der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei einem manipulierten Unfall


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 06.06.2005 - 12 U 190/04) hat entschieden:

  1.  Eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers entfällt, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre.

  2.  Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten.

  3.  Auf die Frage, ob sich der Eigentümer des "Opferfahrzeugs" und der Führer des "Täterfahrzeugs" bereits vor dem Unfall kannten, kommt es nicht an. Bei manipulierten Ereignissen werden die Kontakte oft über dritte Personen hergestellt.

  4.  Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € spricht nicht zwingend gegen die Annahme eines gestellten Ereignisses.


Siehe auch
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell
und
Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls


Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1) Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung von dem Folgenden aus:

Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen (Senat, Urteil vom 3. Juni 1996 -. 12 U 2074/95 -; Urteil vom 17. Juni 1996 - 12 U 2152/95 -; Urteil vom 24. Juni 1996 - 12 U 2835/95 -; Urt. Vom 26. Juli 1999 - 12 U 4832/97 -). Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen.

Selbst wenn dem Geschädigten diese Beweise gelingen, entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung (§ 286 ZPO; grundlegend BGHZ 71, 339 VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VersR 1979, 514; vgl. die weiteren Nachweise in den vorzitierten Entscheidungen des Senats).

Unter Heranziehung der vorstehenden Grundsätze ist das Landgericht in seiner Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, hinreichend gewichtige Umstände führten vorliegend zu der erheblichen Wahrscheinlichkeit, es handele sich um einen gestellten Unfall. Wie das Landgericht in seiner Entscheidung ausführt, spricht eine Vielzahl von Indizien für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation sprechen.

...




2) Die Anhörung des Sachverständigen hat keine Umstände ergeben, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Der Sachverständige hat sich mit den von der Klägerin gegen sein schriftliches Gutachten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt und diese überzeugend entkräftet. ...

3) Die von der Klägerin angeführten Gründe gegen die Annahme, es handele sich um einen gestellten Unfall, überzeugen den Senat nicht.

a) Auf die Frage, ob sich die Klägerin und der Beklagte zu 2) bereits vor dem Unfall kannten, kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin entscheidend nicht an. Bei manipulierten Ereignissen werden die Kontakte oft über dritte Personen hergestellt.

b) Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € spricht nicht zwingend gegen die Annahme eines gestellten Ereignisses. Bei Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung müsste die Klägerin mit einer Heraufstufung ihrer Versicherungsprämie rechnen, so dass es nicht fern liegt, wenn sie dies durch Inanspruchnahme der Beklagten zu vermeiden sucht.




c) Die behauptete Dringlichkeit des Transportes der Gartengeräte (oder Gartenmöbel? – auch hier ist der klägerische Vortrag widersprüchlich-) ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) unmittelbar nach dem streitigen Vorfall eine Anhängerkupplung an seinen privaten PKW anbaute und einen kleinen Anhänger kaufte. Die behauptete Dringlichkeit könnte sich allenfalls aus einem zeitnahen Transport der Gartengeräte bzw. Möbel ergeben. Dass und zu welchem Zeitpunkt ein solcher Transport tatsächlich stattgefunden hat, wird von der Klägerin aber in beiden Instanzen nicht vorgetragen.

d) Unerheblich ist, ab welchem Zeitpunkt Polizeibeamte an Unfallort zugegen waren und ob diese beobachteten, wie die Fahrzeuge wieder voneinander „getrennt" wurden. Dass es zu einem Vorgang gekommen ist, bei dem sich die beiden Fahrzeuge berührten ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass einige der Schäden an dem Fahrzeug der Klägerin auf diesen Vorgang zurückzuführen sind. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob es sich um einen „echten„ Unfall gehandelt hat und ob alle Schäden auf diesen zurückzuführen sind. Eine Vernehmung der Polizeibeamten war deshalb nicht erforderlich. ..."

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