Das Verkehrslexikon

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Zur allgemeinen Auslagen- bzw. Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen

Zur allgemeinen Auslagen- bzw. Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen


Siehe auch Auslagenpauschale - Unkostenpauschale und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung





Dem Geschädigten wird für seine Kosten anlässlich des Unfalls (Kosten für Porto, Telefon, kleinere Fahrten usw.) im allgemeinen eine sog. Unkostenpauschale zugebilligt, die ohne weitere Nachweise etwa 15,00 € (LG München VersR 1987, 1228; AG Wiesbaden VersR 1984, 397; AG Eschwege VersR 1980, 198; nach einigen Gerichten inzwischen inflationsbedingt auch mehr: z.B. LG Oldenburg DAR 1984, 30: 20 DM) beträgt.

Auch das OLG Köln (Urteil vom 19.06.1991 - 2 U 1/91) hat hierzu ausgeführt:
"Eine allgemeine Unkostenpauschale ist nach Auffassung des Senats nur in Höhe von 30 DM gerechtfertigt. Die Gewährung dieser Pauschale beruht auf einer richterlichen Schätzung der unfallbedingten vorprozessualen Nebenkosten des Geschädigten gem. § 287 ZPO, bei denen ein konkreter Schadensnachweis nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Es handelt sich dabei in erster Linie um Portokosten, Telefonkosten und Fahrtkosten, bei denen Belege nicht ausgestellt werden oder nicht aufbewahrt zu werden pflegen. Wenn dagegen im Einzelfall höhere Kosten entstehen (z. B. durch mehrfache Fahrten zum Arzt oder zur Reparaturwerkstatt), können diese unschwer belegt oder in einer zur Schätzung geeigneten Weise konkret vorgetragen werden (ebenso Himmelreich/Klimke aaO Rdz. 1920 ff. m. w. N.).

Mit einem Betrag von 30 DM sind die nicht in dieser Weise konkretisier- und nachweisbaren Kosten, die erfahrungsgemäß aus Anlass eines Unfalls entstehen, hinreichend erfasst. Die allgemeine Steigerung der Lebenshaltungskosten rechtfertigt eine Erhöhung auf einen Betrag von 40 DM oder 50 DM nicht, da nicht zu belegen ist, dass diese Steigerung dazu geführt hat, dass die genannten Kosten nicht mehr hinreichend erfasst werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in der allgemeinen Unkostenpauschale kein Teilbetrag für Zeitversäumnis enthalten ist, denn für Freizeitverlust steht dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zu (BGH VersR 80, 675 = NJW 80, 1518). Anders als im Steuerrecht hat im privaten Schadensersatzrecht die Gewährung einer Pauschale auch nicht die Funktion allgemeiner Verwaltungsvereinfachung, sondern sie kann nur in einem durch § 287 ZPO vorgezeichneten Rahmen gewährt werden."
Auch das KG NZV 1995, 312 (314) hält jedenfalls seit der Einführung des Telefontakts in Städten eine Pauschale von 30,00 DM (jetzt 15 €)für angemessen, aber auch für ausreichend.

Jedoch sind die Versicherungen in neuerer Zeit bereit, einen Betrag von 20,00 EUR zuzubilligen, nachdem einige Gerichte höhere Beträge zugesprochen haben.







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