Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Urteil vom 19.06.91 - 2 U 1/91 - Keine Erhöhung der allgemeinen Unkostenpauschale von 15,00 auf 25,00 €

OLG Köln v. 19.06.1991: Keine Erhöhung der allgemeinen Unkostenpauschale von 15,00 auf 25,00 €


Siehe auch Auslagenpauschale - Unkostenpauschale und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung





Das OLG Köln (Urteil vom 19.06.91 - 2 U 1/91) hat eine Erhöhung der Unkostenpauschale von 30,00 DM auf 50,00 DM abgelehnt:
"... Eine allgemeine Unkostenpauschale ist nach Auffassung des Senats nur in Höhe von 30 DM gerechtfertigt. Die Gewährung dieser Pauschale beruht auf einer richterlichen Schätzung der unfallbedingten vorprozessualen Nebenkosten des Geschädigten gem. § 287 ZPO, bei denen ein konkreter Schadensnachweis nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Es handelt sich dabei in erster Linie um Portokosten, Telefonkosten und Fahrtkosten, bei denen Belege nicht ausgestellt werden oder nicht aufbewahrt zu werden pflegen. Wenn dagegen im Einzelfall höhere Kosten entstehen (z. B. durch mehrfache Fahrten zum Arzt oder zur Reparaturwerkstatt), können diese unschwer belegt oder in einer zur Schätzung geeigneten Weise konkret vorgetragen werden (ebenso Himmelreich/Klimke aaO Rdz. 1920 ff. m. w. N.).

Mit einem Betrag von 30 DM sind die nicht in dieser Weise konkretisier- und nachweisbaren Kosten, die erfahrungsgemäß aus Anlass eines Unfalls entstehen, hinreichend erfasst. Die allgemeine Steigerung der Lebenshaltungskosten rechtfertigt eine Erhöhung auf einen Betrag von 40 DM oder 50 DM nicht, da nicht zu belegen ist, dass diese Steigerung dazu geführt hat, dass die genannten Kosten nicht mehr hinreichend erfasst werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in der allgemeinen Unkostenpauschale kein Teilbetrag für Zeitversäumnis enthalten ist, denn für Freizeitverlust steht dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zu (BGH VersR 80, 675 = NJW 80, 1518). Anders als im Steuerrecht hat im privaten Schadensersatzrecht die Gewährung einer Pauschale auch nicht die Funktion allgemeiner Verwaltungsvereinfachung, sondern sie kann nur in einem durch § 287 ZPO vorgezeichneten Rahmen gewährt werden. ..."