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OLG Köln Urtreil vom 16.02.2005 - 5 U 126/04 - Zur Notwendigkeit der Klageeinreichung innerhalb von 14 Tagen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Köln v. 16.02.2005: Zur Notwendigkeit der Klageeinreichung innerhalb von 14 Tagen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe


Das OLG Köln (Urtreil vom 16.02.2005 - 5 U 126/04) hat entschieden:
Wird dem Kläger auf seinen innerhalb der 6-Monats-Frist des § 12 III VVG gestellten Antrag nach Ablauf der Frist Prozesskostenhilfe für seine Klage (hier : Leistungen aus einer BUZ - Versicherung) bewilligt, so hat er in der Regel innerhalb von weiteren 14 Tagen die Klage einzureichen, damit die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgen kann. Wird die Klage erst nach Ablauf von 24 Tagen eingereicht, ist die Frist nach § 12 III, 1 VVG nicht (mehr) gewahrt.


Siehe auch Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beklagte ist von einer etwaigen Verpflichtung zur Leistung schon deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG frei geworden, weil der Kläger seine Ansprüche nicht innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Ablehnungsschreibens vom 18. Dezember 2001 gerichtlich geltend gemacht hat. Das Schreiben ist dem Kläger ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Rückseite des Rückscheines am 22. Dezember 2001 zugestellt worden.

Die 6-Monats-Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG ist wirksam in Gang gesetzt worden. Sie beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Die dem Kläger im Schreiben vom 18. Dezember 2001 erteilte Rechtsfolgenbelehrung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die 6-Monats-Frist war somit am 22. Juni 2002 abgelaufen, während die Klagezustellung erst am 11. Oktober 2002 erfolgte.

Das mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002 eingereichte Prozesskostenhilfegesuch hat den Lauf der Ausschlussfrist weder unterbrochen noch gehemmt. Die Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil es sich um vollständig verschiedene Rechtseinrichtungen handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, s. BGHZ 98, 295).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO), der der Senat folgt, ist derjenige, der innerhalb der 6-Monats-Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, dazu gehalten, alles zu unternehmen, um die Einhaltung der Klagefrist zu wahren. Er muss alles ihm Zumutbare tun, damit die zur Wahrung der Klagefrist erforderliche Zustellung der Klage nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch „demnächst“ im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (= § 167 ZPO n.F.) erfolgen kann. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein Zeitraum maßgebend, den ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötigt. In der Regel reichen dazu 14 Tage aus. Diese Frist ist hier nicht gewahrt worden. Dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, für dessen Verschulden der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, war die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch spätestens mit Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 6. September 2002, also am 10. September 2002 bekannt. Bis zur Klageeinreichung am 4. Oktober 2002 sind 24 Tage verstrichen. Das ist ein deutlich zu langer Zeitraum.

Eine besondere Rechtfertigung, warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich vorliegend mehr als 2 Wochen Zeit lassen durfte, um eine dem Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechende Klageschrift einzureichen, ist nicht ersichtlich. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 30. August 2002 im wesentlichen Prozesskostenhilfe bewilligt, so dass sich Fragen des Prozesskostenrisikos bzw. der Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht stellten. Es war lediglich eine Klageschrift einzureichen, wobei der Rechtsanwalt des Klägers insoweit weitgehend auf die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs zurückgreifen konnte, wie dies denn tatsächlich (mit nur wenigen Modifikationen) auch geschehen ist. Dazu bedurfte es keines besonderen Aufwandes; vielmehr war eine Erledigung unproblematisch innerhalb von 14 Tagen möglich.

Zu einer "weitherzigen“ Auslegung der entsprechenden Vorschriften, wie sie dem Kläger vorschwebt, besteht keine Veranlassung. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin, dass zwischen Prozesskostenhilfebewilligung und Klageeinreichung nur eine Frist von 14 Tagen verstreichen darf, keine unbillige Benachteiligung. Es mag zutreffen, dass die Beklagte aufgrund der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit einer Klageerhebung rechnen musste Gleichwohl hat die Beklagte – entsprechend dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG – ein berechtigtes Interesse daran, dass innerhalb eines kurzen Zeitraumes Klarheit geschaffen wird, ob die erhobenen Ansprüche auch gerichtlich verfolgt werden oder nicht. Dass dem Kläger dafür nur noch 14 Tage zur Verfügung gestanden haben, ist nicht zuletzt Folge des Umstandes, dass er die seit dem 23. Dezember 2001 laufende Klagefrist fast vollständig ausgeschöpft hat, bevor er ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Soweit der Kläger sich schließlich auf eine weite Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Landgericht Köln beruft, verkennt er, dass diese Entfernung - wie tatsächlich auch geschehen - durch die Übersendung der Klageschrift per Telefax leicht überwunden werden kann. ..."







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