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OLG Koblenz Urtreil vom 31.03.2006 - 10 U 99/04 - Zur telefonischen Ankündigung einer Klagefristverlängerung

OLG Koblenz v. 31.03.2006: Zur telefonischen Ankündigung einer Klagefristverlängerung


Das OLG Koblenz (Urtreil vom 31.03.2006 - 10 U 99/04) hat entschieden:
Ein Versicherer kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf den Fristablauf gemäß § 12 III VVG berufen, wenn in einem 2 Tage vor Fristablauf wegen einer Fristverlängerung geführten Telefonat durch den Sachbearbeiter der Eindruck erweckt wird, die Frist werde verlängert werden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass innerhalb der bis zum Fristablauf zur Verfügung stehenden Zeit eine Entscheidung nicht mehr getroffen werden kann, weil der hierfür zuständige Vorgesetzte aufgrund des bevorstehenden Wochenendes nicht mehr erreicht werden kann und wenn dann in der Folgezeit die Verhandlungen über den Anspruch in sachlicher Hinsicht fortgesetzt werden.


Siehe auch Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden.

Zwar ist § 12 Abs. 3 VVG anwendbar und auch die in dem Schreiben vom 12.7.2000 enthaltene Belehrung entspricht den an die Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG zu stellenden Anforderungen.

Aufgrund der dem Senat durch den Bundesgerichtshof aufgegebenen Bewertung des Ergebnisses der vom Landgericht erhobenen Beweise unter Einbeziehung des gesamten unstreitigen Ablaufs der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Beklagte, wenn sie schon nicht wirksam auf eine Einhaltung der Frist verzichtet hat, sich doch unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben gegenüber dem Kläger nicht auf deren Nichteinhaltung berufen kann.

Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger wirksam auf die Einhaltung der zum 31.3.2001 verlängerten Frist wirksam verzichtet worden war. Zwar hat der Zeuge Rechtsanwalt H..., der den Kläger sowohl vorgerichtlich als auch im Verfahren vor dem Landgericht vertreten hat, bekundet, dass er am Nachmittag des 29.1.2001 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen E..., ein Telefongespräch bezüglich des Fristablaufs geführt hatte, nachdem er an diesem Nachmittag ein Fax des Zeugen E... erhalten hatte, in welchem der drohende Fristablauf nicht erwähnt gewesen sei. Der Zeuge E... habe erklärt, er könne einer Fristverlängerung nicht schriftlich zustimmen, weil sein Vorgesetzter, der das Schreiben abzeichnen müsse, nicht mehr im Hause sei. Der Zeuge H... habe aber sein Wort, dass die Frist nicht mehr gelte, und brauche keine Klage zu erheben. Über dieses Gespräch hat der Zeuge H... noch am gleichen Nachmittag einen Vermerk zu seinen Handakten (Bl. 162 GA) gefertigt, der mit den Angaben des Zeugen übereinstimmt. Da das Landgericht den Zeugen H... für uneingeschränkt persönlich glaubwürdig erachtet hat, Anhaltspunkte, die gegen seine Glaubwürdigkeit oder die Richtigkeit seiner Aussage sprechen könnten, auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht hervorgetreten sind und auch von der Beklagten nicht aufgezeigt wurden, hat der Kläger aufgrund der Aussage des Zeugen H... den Nachweis erbracht, dass der Zeuge E... die von dem Zeugen H... bekundete Erklärung abgegeben hat. Der Beweiswert der Aussage des Zeugen H... wird auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen E... erschüttert. Der Zeuge E... hatte nach seiner Aussage keine aktuelle Erinnerung mehr an das Gespräch und dies auch nicht nach konkreten Vorhalten zum Gesprächsinhalt oder anhand zeitnah gefertigter Notizen, die nach seinen Angaben in den Akten der Beklagten nicht vorhanden sind. Er wollte lediglich ausschließen, dass er keinesfalls auf die Frist verzichtet habe. Ungeachtet der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen E... ist seine wenig präzise und nicht von konkreten Erinnerungen an das Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen H... getragene Aussage nicht geeignet, die aufgrund des gesamten Ablaufs in sich stimmige und zudem von dem zeitnah angefertigten Vermerk gestützte Aussage des Zeugen H... zu widerlegen oder auch nur zu erschüttern.

Gleichwohl kann nicht von einem wirksamen Verzicht auf die Einhaltung der Frist seitens der Beklagten ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch durch den Kläger nicht behauptet, dass der Zeuge E... befugt gewesen wäre, für die Beklagte auf die Einhaltung der Frist wirksam zu verzichten. So hat auch der Zeuge H... bestätigt, dass der Zeuge E... darauf hingewiesen habe, dass eine schriftliche Fristverlängerung durch seinen Vorgesetzten unterzeichnet werden müsse.

Aufgrund des gesamten Ablaufs der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien, wie er sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen H..., sondern auch aus dem Schriftverkehr der Parteien ergibt, kann die Beklagte unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben sich gegenüber dem Kläger vorliegend jedoch nicht auf den Fristablauf berufen. Die Beklagte hatte auf ein Schreiben des Klägervertreters, in welchem unstreitig auf den drohenden Fristablauf hingewiesen worden war, mit einem Fax am späten Nachmittag des 29.3.2001, also 2 Tage vor Fristablauf, geantwortet und weitere Unterlagen vom Kläger angefordert, ohne auf den Fristablauf einzugehen. Bei dem umgehend erfolgten Telefonanruf des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhielt dieser von dem Sachbearbeiter, dem Zeugen E... die Auskunft, dass er nicht zu klagen brauche, weil man die Angelegenheit sachlich regeln wolle. Einen zeitnahen Hinweis durch den Zeugen E..., dass diese Aussage nicht gelte und dass die Beklagte weder auf die Einhaltung der Frist verzichte noch diese verlängern wolle, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erhalten, obwohl für den Zeugen E... aufgrund des Telefongesprächs mit dem Vertreter des Klägers Veranlassung bestanden hatte, diese Frage mit seinen Vorgesetzten zu besprechen und den Bevollmächtigten des Klägers darauf hinzuweisen, wenn seine am 29.3.2001 gemachte Aussage nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte. Bei einem entsprechenden Hinweis am 30.3.2001 hätte noch rechtzeitig Klage erhoben werden können. Darüber hinaus wurde der Schriftverkehr zwischen den Parteien noch mehrere Monate fortgesetzt, ohne dass die Beklagte jemals zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auf den Fristablauf berufen wolle. Der Umstand, dass der Fristablauf im Hause der Beklagten gemäß der Aussage des Zeugen E... erst dann überprüft wird, wenn die Sache nach Klageerhebung in die Rechtsabteilung kommt, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall für die Beklagte aufgrund des Telefonats vom 29.3.2001, das ersichtlich der Klärung der Frage des Fristablaufs dienen sollte, die Verpflichtung bestand, diese Frage noch vor Fristablauf klarzustellen.

Damit kann die Beklagte sich vorliegend nach Treu und Glauben nicht auf den Fristablauf berufen. Dieser ist aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts auch nicht von Amts wegen zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. ..."