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OLG Brandenburg Urtreil vom 14.09.2006 - 12 U 21/06 - Zur Frage, ob durch eine erneute Ablehnung des Versicherungschutzes eine neue Klagefrist in Gang gesetzt wird

OLG Brandenburg v. 14.09.2006: Zur Frage, ob durch eine erneute Ablehnung des Versicherungschutzes eine neue Klagefrist in Gang gesetzt wird


Das Brandenburgische OLG (Urtreil vom 14.09.2006 - 12 U 21/06) hat entschieden:
Wird eine Deckungsablehnung mehrfach unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG ausgesprochen, ist es grundsätzlich eine Frage der Auslegung, ob nach bereits erfolgter Ablehnung durch eine erneute Bescheidung eine neue Klagefrist zu laufen beginnt. Dies wird jedenfalls im Allgemeinen dann zu verneinen sein, wenn die Ablehnung auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird, während bei einer im Vergleich zu der vorangegangenen Ablehnung abweichenden Begründung die Annahme nahe liegt, dass damit eine neue Frist gesetzt werden soll oder dies von einem mit dem Versicherungsvertragsrecht nicht vertrauten Laien jedenfalls so verstanden werden kann.


Siehe auch Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 9.223,45 € aus § 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag und § 12 Abs. 1 AKB nicht zu.

1. Der Anspruch des Klägers ist allerdings nicht bereits wegen Versäumung der Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen. Voraussetzung für den Beginn der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG ist, dass dem Versicherungsnehmer ein entsprechendes Ablehnungsschreiben zugegangen ist, das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbelehrung gem. § 12 Abs. 3 S. 2 VVG versehen ist, wodurch die Sechsmonatsfrist in Lauf gesetzt wird. Im Streitfall hat die Sechsmonatsfrist erst mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 26.10.2004 (Bl. 66 GA) zu laufen begonnen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg für den Beginn der Sechsmonatsfrist auf den Zugang des Schreibens vom 01.09.2004 (Bl. 55 f GA) berufen. Zwar hat die Beklagte bereits in dem Schreiben vom 01.09.2004 eine Ablehnung des Versicherungsschutzes bis zu einem Betrag von 5.000,00 € ausgesprochen und auf die Frist des § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen. Wird jedoch - wie hier - eine Ablehnung mehrfach unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG ausgesprochen, ist es grundsätzlich eine Frage der Auslegung, ob nach bereits erfolgter Ablehnung durch eine erneute Bescheidung eine neue Klagefrist zu laufen beginnt. Dies wird jedenfalls im Allgemeinen dann zu verneinen sein, wenn die Ablehnung auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 1344, 1345), während bei einer im Vergleich zu der vorangegangenen Ablehnung abweichenden Begründung die Annahme nahe liegt, dass damit eine neue Frist gesetzt werden soll oder dies von einem mit dem Versicherungsvertragsrecht nicht vertrauten Laien jedenfalls so verstanden werden kann (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 50, 51; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rn. 29). Hier ergibt die Auslegung, dass für den Beginn der Klagefrist auf den Zugang des Schreibens vom 26.10.2004 abzustellen ist, weil sich allein dieses Schreiben zu den streitgegenständlichen Ansprüchen aus der Kaskoversicherung verhält, die Ablehnung also auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gestützt wird, während das Schreiben vom 01.09.2004 ersichtlich Ansprüche zum Gegenstand hat, die die Beklagte aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegenüber geschädigten Dritten zu befriedigen verpflichtet ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Hinweis in dem Schreiben vom 01.09.2004 auf die Leistungsfreiheit bis zu einem Betrag von 5.000,00 € und dem Verweis auf die angeführten Vorschriften der §§ 2 II e, 2 III AKB, 3 Ziffer 9 PflVG und § 426 BGB. Nur hinsichtlich dieser Ansprüche und dem damit angekündigten Regress der Beklagten für den Fall der Inanspruchnahme begann die Klagefrist bereits mit Zugang des Schreibens vom 01.09.2004 zu laufen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche aus der Kaskoversicherung gilt hingegen das an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Schreiben gleichen Datums (Bl. 56 GA), mit dem die Beklagte mitgeteilt hat, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und deswegen eine Regulierungszusage noch nicht abgegeben werden könne. Diesbezüglich ist eine Ablehnung der geltend gemachten Versicherungsleistung aus dem Kaskoversicherungsvertrag endgültig erst mit dem Schreiben vom 26.10.2004 erfolgt. Die Beklagte hat zugleich mit dem weiteren Schreiben vom 01.09.2004 den Anschein gesetzt, dass die Überprüfung der Einstandspflicht noch nicht abgeschlossen ist, so dass insoweit widersprüchliche Erklärungen des Versicherers vorliegen und die Beklagte ohnehin nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB daran gehindert wäre, sich auf eine Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist nach Zugang des Schreibens vom 01.09.2004 zu berufen. Die mit Zugang des Schreibens vom 26.10.2004 zu laufen beginnende Klagefrist ist rechtzeitig durch Klageerhebung mit dem am 26.04.2005 beim Landgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz unterbrochen worden. Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 09.05.2005 ist auch noch „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt, da der Kläger den Gerichtskostenvorschuss bereits am 13.04.2005 eingezahlt hat, so dass Verzögerungen bei der Zustellung der Klageschrift ihm nicht zugerechnet werden können. ..."







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