Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 23.12.1993 - 11 B 105/93 - Eintragungen im Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte, weil sie weder eine "Regelung" darstellen noch unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten

BVerwG v. 23.12.1993: Eintragungen im Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte, weil sie weder eine "Regelung" darstellen noch unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten. Eine Leistungsklage gegen fehlerhafte Eintragungen ist nicht zulässig


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23.12.1993 - 11 B 105/93) hat im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 83/84) entschieden:
Eintragungen im Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte, weil sie weder eine "Regelung" darstellen noch unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten. Eine Leistungsklage gegen fehlerhafte Eintragungen ist nicht zulässig.


Siehe auch Verkehrszentralregister - VZR und Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger stellt sinngemäß die Frage, ob eine Eintragung im Verkehrszentralregister - hier die Eintragung einer bestimmten Punktzahl für eine mit einem Bußgeldbescheid geahndete Ordnungswidrigkeit - die Qualität eines Verwaltungsaktes hat. Verneinendenfalls möchte er geklärt sehen, ob die allgemeine Leistungsklage gegen die Eintragung zulässig ist. Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, da sie sich, soweit hier entscheidungserheblich, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lassen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - (BVerwGE 77, 268) entschieden hat, sind Eintragungen im Verkehrszentralregister keine Verwaltungsakte (§ 35 Abs. 1 VwVfG), weil sie weder eine "Regelung" darstellen noch unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Ausführungen der Beschwerde können die Gründe, auf denen das genannte Urteil beruht, nicht entkräften.

Auch die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsklage bedarf hier keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Im Urteil vom 20. Mai 1987 (a.a.O. S. 275) hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen, ob gegen eine fehlerhafte Eintragung eine allgemeine Leistungsklage in Betracht kommt. Auch das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit einer solchen Klage nicht generell in Abrede gestellt, wohl aber für den vorliegenden Fall mit der Begründung verneint, es fehle an der - auch bei Leistungsklagen erforderlichen (vgl. BVerwGE 36, 192 <199>; 60, 144 <150>) - Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO: Der Kläger könne, da es lediglich um eine vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommene, andere Behörden nicht bindende Punkte-Bewertung einer unstreitig zu Recht eingetragenen Ordnungswidrigkeit gehe, nicht geltend machen, in Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerde läßt sich nichts dafür entnehmen, daß diese für die Berufungsentscheidung maßgebliche Beurteilung falsch wäre oder eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwürfe (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung bringt in dieser Hinsicht lediglich vor, die Verkehrsbehörde habe die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über die Punktezahl ungeprüft zum Anlaß für die Anordnung einer theoretischen Fahrprüfung (§ 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVZO) genommen. Ein solches Vorgehen der Verkehrsbehörde wäre jedoch nicht korrekt und schon deshalb keine tragfähige Grundlage für den Schluß, daß bereits die - vielleicht zu hohe - Punktewertung im Verkehrszentralregister die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigen könne.

Wie in dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. S. 272) ausgeführt ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt "aufgrund der erfaßten Entscheidungen den Punktestand eines Kraftfahrzeugführers zu ermitteln und von bestimmten Schwellenwerten an die zuständigen Straßenverkehrsbehörden davon zu unterrichten. Erst diese Behörden entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen sind; dabei müssen sie auch die Richtigkeit der Punktewertung eigenständig überprüfen". Das Urteil (a.a.O. S. 275) weist ferner darauf hin, daß auch bei Unzulässigkeit einer Klage gegen die Registereintragung ausreichender Rechtsschutz gegen die Verwertung unrichtiger Eintragungen gegeben ist, und zwar in derselben Weise wie sonst gegenüber der Heranziehung fehlerhafter Entscheidungsgrundlagen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren: Gerade weil die Eintragung in das Verkehrszentralregister keine bindende Wirkung hat, sind die Straßenverkehrsbehörden bei Erlaß einer in die Rechtsstellung des Kraftfahrers eingreifenden Entscheidung verpflichtet, Hinweisen auf fehlerhafte Eintragungen nachzugehen und solche Eintragungen gegebenenfalls unberücksichtigt zu lassen. Dieselbe Pflicht hat das Gericht, wenn der Betroffene gegen die behördliche Entscheidung, etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis, den Rechtsweg beschreitet. Übrigens kommt selbst der richtigen Punktewertung keine rechtlich bindende Wirkung für die Eignungsfrage zu (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1988 - BVerwG 7 B 244.87 - ; Pätow, NJW 1990, 1441 <1442>). ..."



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