Das Verkehrslexikon

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OLG Zweibrücken Beschluss vom 13.08.2001 1 VAs 4/01 - "Vogelzeigen" wird im VZR eingetragen und erbringt auch Punkte

OLG Zweibrücken v. 13.08.2001: "Vogelzeigen" wird im VZR eingetragen und erbringt auch Punkte; beim Zeigen eines "Vogels" ist eine innere Beziehung zwischen Führen eines Fahrzeugs und Straftat gegeben


Verurteilungen wegen Beleidigungen und Tätlichkeiten, die ihren Ausgangspunkt im Verkehr haben, also Vogelzeigen, Stinkefinger, Verkehrserziehung mit dem Baseballschläger oder auch nur einfache Körperverletzungen werden genauso im Verkehrszentralregister vermerkt wie reinrassige Verkehrsdelikte; sie werden auch - in der Regel mit fünf - Punkten bewertet (Anl. 13 zu § 4 StVG).

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 13.08.2001 1 VAs 4/01) hat entschieden:
Beim Zeigen eines "Vogels" ist eine innere Beziehung zwischen Führen eines Fahrzeugs und Straftat gegeben.


Siehe auch Verkehrszentralregister - VZR und Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller, der als Fahrer eines LKW einer anderen, nach seiner Ansicht zu langsamen Verkehrsteilnehmerin einen "Vogel" gezeigt hatte, wurde durch Strafbefehl des AG wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Die Staatsanwaltschaft teilte diese Entscheidung dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Eintrag als eine "bei der Teilnahme am Straßenverkehr" begangene Straftat mit. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, dessen Beschwerde die Generalstaatsanwaltschaft im Vorschaltverfahren keine Folgen gegeben hat. Sein Antrag blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der nach § 23 ff EGGVG zulässige Antrag (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1993, 364) hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Maßnahme der Staatsanwaltschaft ist zu Recht ergangen.

Nach § 28 II StVG werden im Verkehrszentralregister Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte gespeichert, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe erkennen. Der Begriff des "Zusammenhangs" entspricht dem der §§ 44 I, 69 StGB. Dort ist seit langem anerkannt, dass eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen ist, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeuges besteht (vgl. BGHSt 22, 329; KR-Geppert, StGB11. Aufl., § 69 Rdnr. 33, 34 m. w. N.). Hierzu zählen insbesondere auch verbale Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern, wenn die Auseinandersetzung ihren Anlass in einem Streit über das Fahrverhalten der Beteiligten hat (KR-Geppert, aaO., Nr. 39; vgl. auch OLG Hamm VRS 29, 261; OLG Köln VRS 26, 23 - jeweils für den Fall einer tätlichen Auseinandersetzung-).

Eine solche innere Beziehung zwischen Anlasstat und Führen eines Kraftfahrzeuges ist hier gegeben. Der Angekl. ist durch den Strafbefehl vom 9.11.2000 zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er als Fahrer eines LKWs eine andere Verkehrsteilnehmerin, die seiner Ansicht nach zu langsam fuhr, dadurch beleidigt hat, dass er ihr mehrmals den "Vogel" zeigte. ..."



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