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BGH Urteil vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 - Zur Prognosebildung bei der Geltendmachung von unfallbedingtem Gewinentgang von Selbständigen

BGH v. 10.12.1996: Zur Prognosebildung bei der Geltendmachung von unfallbedingtem Gewinentgang von Selbständigen


Zur Prognosebildung bei Selbständigen hat der BGH (Urteil vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95) ausgeführt:
Ist der Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers zu ermitteln, so darf im Rahmen der Prognose des ohne das Schadensereignis erzielbaren Gewinns in aller Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Unternehmensergebnisse, wäre der verletzte Unternehmer selbst weiterhin einsatzfähig gewesen, schlechter ausgefallen wären, als sie ohne diesen tatsächlich erreicht worden sind.


Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das Berufungsurteil ist in mehreren Punkten in sich widersprüchlich und verstößt gegen Denkgesetze.

a) Das Berufungsgericht versucht einerseits, den im Rahmen des § 252 BGB zu bestimmenden, voraussichtlich ohne das Unfallereignis erzielbaren Gewinn des Unternehmens des Klägers aus einer Gesamtschau der Jahre 1986 bis 1990 dadurch zu ermitteln, dass aus dem in diesem Zeitraum erzielten Gesamtgewinn ein Jahresdurchschnitt errechnet und den einzelnen Jahren 1986-1990 zugeordnet wird. Den so gewonnenen Gewinnprognosen stellt das Berufungsgericht aber nicht entsprechende, aus dem Gesamtgewinn der Jahre 1986-1990 und den Gesamtmehraufwendungen dieses Zeitraumes errechnete durchschnittlich tatsächlich erzielte Jahresgewinne gegenüber. Vielmehr stellt es hinsichtlich des tatsächlich erzielten Gewinns für jedes Jahr einzeln auf die für das betreffende Jahr maßgeblichen Zahlen zum Erlös und zu den Mehraufwendungen ab. Damit vergleicht das Berufungsgericht, um zur erstattungsfähigen Gewinndifferenz zu gelangen, Beträge, die zueinander keine Entsprechung haben und daher nicht miteinander verglichen werden dürfen. Ein solches Vorgehen muss denknotwendig zur Unrichtigkeit der Berechnung des Erwerbsschadens des Unternehmers führen. Dies zeigt sich vorliegend am deutlichsten in den Überlegungen des Berufungsgerichts für das Jahr 1988:

Einer aus der Durchschnittsbetrachtung der Jahre 1986 bis 1990 ermittelten Jahresgewinnprognose von 100.000 DM wird der tatsächlich im Jahre 1988 erzielte, den Durchschnitt des 5-Jahreszeitraums erheblich übersteigende tatsächliche Gewinn von 202.033 DM mit dem Ergebnis entgegengestellt, dass ein Erwerbsschaden des Klägers für dieses Jahr zu Unrecht gänzlich verneint wird, obwohl das Berufungsgericht andererseits unfallbedingte Mehraufwendungen des Klägers von 77.805 DM für dieses Jahr feststellt.

b) An einem deutlichen Widerspruch in sich leidet das Berufungsurteil auch in folgendem Punkt:

Im Rahmen der Ermittlung des durchschnittlichen voraussichtlich erzielbaren Jahresgewinns führt das Berufungsgericht aus, die Zahlen für die Jahre 1989 und 1990 seien um den Gewinn zu kürzen, der auf die 1989 übernommene Firma H. entfalle. Im Rahmen der Gewinnausfallberechnung für die einzelnen Jahre wird dann jedoch für 1989 und 1990 hinsichtlich des tatsächlich erzielten Gewinns dennoch auf den jeweils vollen Betrag, ohne Abzug betreffend die Erlöse der Firma H. abgestellt. Auch dies muss von vornherein zu fehlerhaften Ergebnissen zu Lasten des Klägers führen.

Insoweit weisen im übrigen sowohl die Revision des Klägers als auch die Revisionserwiderung der Beklagten zu Recht darauf hin, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, die auf die Firma H. 1989 und 1990 entfallenden Gewinne dürften nicht berücksichtigt werden, einer auch im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen hinreichenden Grundlage in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entbehrt. Die Begründung, in der das Berufungsgericht darauf abstellen will, dass der Erwerb der Firma H. auf eine Initiative der das Unternehmen des Klägers unfallbedingt im kaufmännischen Bereich leitenden Ehefrau zurückging, ist insbesondere im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht andererseits sämtliche sonstigen Akquisitionserfolge der Ehefrau deswegen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt hat, weil sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne weiteres auch vom Kläger hätten erreicht werden können. Weshalb dies beim Erwerb der Firma H. anders sein soll, legt das Berufungsgericht nicht in einer den Anforderungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO genügenden Weise dar; dass sich die Möglichkeit zum Erwerb der Firma H. zufällig ergab und die Ehefrau diese Gelegenheit nutzte, rechtfertigt nicht die Annahme, bei gewöhnlichem Lauf der Dinge hätte sich der Kläger, wäre er weiter Betriebsleiter gewesen, anders verhalten. Dass eine Übernahme der Firma H. im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht voraussehbar war, spielt keine Rolle; für die Grundlagen einer Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - VersR 1964, 244, 245; s. auch BGHZ 29, 393, 398).

c) In sich widersprüchlich ist das Berufungsurteil auch hinsichtlich der für November und Dezember 1986 angestellten Berechnungen. Das Berufungsgericht will auch für das Jahr 1986 einen - ohne das Unfallereignis - voraussichtlich erzielbaren Gewinn von insgesamt 100.000 DM zugrunde legen. Stellt es dem einen tatsächlich erzielten Gewinn von 76.000 DM gegenüber, so muss die Differenz, wenn sie - wie vorausgesetzt - unfallbedingt sein soll, in der Zeit nach dem Unfallereignis, also in den Monaten November und Dezember 1986 entstanden sein. Die insoweit vom Berufungsgericht in die Berechnung des Gewinnentgangs eingesetzten, von dieser Differenz abweichenden Zahlen stehen in Widerspruch zu seiner Ausgangsannahme, für 1986 sei der zu prognostizierende Gewinn auf 100.000 DM zu schätzen.

2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene, auf einem ohne Unfallereignis für die Jahre 1986-1990 erzielbaren jährlichen Unternehmensgewinn von 100.000 DM aufbauende Ermittlung des Erwerbsschadens des Klägers ist aber, was die Revision zutreffend rügt, auch aus Rechtsgründen zu Lasten des Klägers schon im Ansatz verfehlt und verstößt gegen §§ 842 f., 252 BGB, 287 ZPO.

a) Ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, der Erwerbsschaden eines selbständig tätigen Verletzten jeweils für den Abrechnungszeitraum eines Jahres zu ermitteln, so muss das tatsächliche Jahresbetriebsergebnis dem jeweils für das betreffende einzelne Jahr so konkret wie möglich geschätzten voraussichtlichen, ohne die Folgen des Schadensereignisses erzielbaren Gewinn gegenübergestellt werden. Die hierzu erforderliche Prognose wird häufig, soweit möglich, an die Geschäftsentwicklung der dem Unfall vorausgegangenen Zeiträume anzuknüpfen haben. Sie kann sich allerdings ausnahmsweise auch an den nach dem Unfallereignis erzielten Unternehmensergebnissen ausrichten, wenn der Tatrichter - im erforderlichen Umfang sachverständig beraten - hinreichende Anhaltspunkte dafür erlangen kann, dass es in der Folgezeit trotz des Schadensereignisses (wenn auch unter Aufwendung zusätzlicher Kosten) gelungen ist, Gewinne zu erwirtschaften, die denen entsprechen, welche auch ohne den Unfall bei gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwarten gewesen wären. Von einer solchen Sachlage will das Berufungsgericht hier - auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens - grundsätzlich ausgehen.

Dann aber musste das Berufungsgericht auch für die jeweils für ein Jahr prognostizierten Unternehmensergebnisse an die in den einzelnen betreffenden Jahre tatsächlich erzielten Gewinne anknüpfen. Diese lagen für die Jahre 1987 bis 1989 jeweils über 100.000 DM, für das Jahr 1988 sogar über 200.000 DM. Das Berufungsgericht hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger selbst, wäre er nicht Opfer des Unfalls geworden, in diesen Jahren mit seinem Unternehmen nicht einen ebensolchen Gewinn hätte erzielen können. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist in der Regel davon auszugehen, dass die Unternehmensergebnisse, wäre der Unternehmer selbst einsatzfähig gewesen, jedenfalls nicht schlechter ausgefallen wären, als ohne diesen. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte gegeben wären; solche hat das Berufungsgericht aber gerade nicht festgestellt. Im Gegenteil hat es bezüglich der in den Jahren 1987 bis 1989 erreichten Umsatzsteigerung durch zusätzliche Auftragseingänge sogar ausgeführt, dass der Kläger als junger Betriebsinhaber ohne diesen Unfall die Aufträge voraussichtlich ebenfalls bekommen hätte. Dann aber durfte das Berufungsgericht seiner Berechnung für diese Jahre keine niedrigeren Prognosen zugrundelegen als die konkret festgestellten tatsächlich erzielten Unternehmensergebnisse.

b) Das Berufungsgericht hat auch nicht rechtsfehlerfrei begründet, weshalb es für die Jahre 1987-1990 erstattungsfähige Schadensbeträge errechnet hat, die niedriger liegen als die im Berufungsurteil für die jeweiligen Jahre festgestellten unfallbedingten Mehraufwendungen. Hierbei handelte es sich um Kosten für Mehrarbeit, die - wegen des unfallbedingten Ausfalls des Klägers in der Unternehmensleitung - durch Ersatzkräfte, nämlich seine Ehefrau, seinen Vater und den als technischen Betriebsleiter eingesetzten Elmar K. sowie für Überstunden weiterer Unternehmensmitarbeiter aufgewendet werden mussten. Ist aber der Einsatz von Ersatzarbeitskräften oder das Erbringen von Mehrleistung und Überstunden unfallbedingt notwendig geworden, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der hierfür erforderliche Aufwand das Gewinnergebnis des Betriebs verringert hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973 und vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92 - VersR 1994, 316, 319).

Hiervon geht zwar auch das Berufungsgericht im Grundsatz aus, beachtet aber nicht hinreichend, dass diese Kosten für tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskräfte oder die ihnen gleichzustellenden Mehraufwendungen dann regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Selbständigen darstellen, wenn durch ihren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Unfallereignis durch den Unternehmer selbst (und zwar dann ohne diesen Mehraufwand) hätte voraussichtlich erreicht werden können. Von einer solchen Lage ist aber hier - auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts - für die Jahre 1987 bis 1990 auszugehen.

c) Die aufgezeigten Rechtsfehler haben das Berufungsgericht zu einer zu Lasten des Klägers erheblich unrichtigen Berechnung des Erwerbsschadens geführt. Dies wird insbesondere offensichtlich an den Berechnungen für das Jahr 1988:

Auf der Grundlage seiner Feststellungen hätte das Berufungsgericht bei rechtlich zutreffender Betrachtung den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich erzielbaren Gewinn nicht niedriger als den tatsächlichen Gewinn von 203.033 DM festsetzen dürfen. Da dieser Gewinn unter Einsatz von Mehraufwendungen in der Gesamthöhe von 77.805 DM erzielt wurde, wäre in letzterem Betrag ein erstattungsfähiger Erwerbsschaden des Klägers zu sehen. Hingegen entbehrt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei im Jahre 1988 überhaupt kein Erwerbsschaden entstanden, jeglicher tragfähiger Grundlage.

Für das Jahr 1990 konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der tatsächlich erzielte Gewinn die Mehraufwendungen nicht abdecken. Die unfallbedingten Mehrkosten können jedoch - entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung - auch bei einer solchen Sachlage im vollen Umfang ersatzfähig sein, wenn sie erbracht wurden, um den unfallbedingten Ausfall des Klägers als Betriebsinhaber möglichst auszugleichen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es von vornherein unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten gewesen wäre, im Hinblick auf einen zu erwartenden nur geringen Gewinn Mehraufwendungen in dieser Höhe entstehen zu lassen. Hierfür sind aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

3. Das Berufungsurteil kann daher, soweit es zum Nachteil des Klägers ergangen ist, keinen Bestand haben. Vielmehr ist die Sache insoweit zu weiterer Aufklärung und anderweiter Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

B. Anschlussrevision der Beklagten

Die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begründet. Sie vermag keinen durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten aufzuzeigen.

1. Die Anschlussrevision beanstandet in erster Linie, dass sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung der die Festsetzung des Erwerbsschadens des Klägers maßgeblichen Zahlen auf die Ausführungen des Sachverständigen M. gestützt habe, ohne in gebotener Weise auf Einwendungen der Beklagten gegen dessen Gutachten einzugehen und ohne ein von den Beklagten beantragtes weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Rügen müssen erfolglos bleiben.

a) Der Sachverständige M. hat in seinem schriftlichen, im Berufungsrechtszug erstatteten Gutachten ausführlich zu den ihm gestellten Beweisfragen Stellung genommen. Die Beklagten haben zu diesem Gutachten schriftsätzlich Einwendungen vorgebracht. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO geladen und ihn mündlich angehört. Der Anschlussrevision ist zwar zuzugeben, dass über das Ergebnis dieser Anhörung nur sehr wenig im dazu angefertigten Berichterstattervermerk niedergelegt ist. Indessen zeigt die Revision nicht auf, dass und inwieweit sich der Sachverständige bei seiner Anhörung zu einzelnen Streitpunkten darüberhinaus geäußert habe und dies in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei.

Wenn sich der Sachverständige bei seiner Anhörung auf die Punkte beschränkt hat, die im Berichterstattervermerk enthalten sind, so können hieraus unter den gegebenen Umständen weder verfahrensrechtlich relevante Aufklärungsversäumnisse des Berufungsgerichts zu Lasten der Beklagten noch durchgreifende Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens hergeleitet werden. Nachdem das Berufungsgericht den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens geladen hatte, hatten die anwaltlich vertretenen Beklagten im Anhörungstermin Gelegenheit, ihre schriftsätzlich vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten mit dem Sachverständigen im einzelnen zu erörtern und zu versuchen, Zweifelsfragen zu klären. Dass, in welchen Punkten und mit welchem Ergebnis die Beklagten demgemäß dem Sachverständigen im Termin ihre Einwendungen entgegengehalten haben, wird von der Revision nicht dargelegt. Bei dieser Sachlage sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass das Berufungsgericht prozessrechtlich gehalten gewesen wäre, auf weitere Aufklärung durch den Sachverständigen zu dringen oder ein erneutes Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Dass der Sachverständige M., wie die Anschlussrevision ohne nähere Begründung vorträgt, in der Berufungsverhandlung erkennbar nicht in der Lage gewesen sei, sein schriftliches Gutachten hinreichend zu erläutern, ist weder aus den getroffenen Feststellungen oder der Verhandlungsniederschrift ableitbar, noch vermag die Anschlussrevision auf Prozessvortrag aus dem Berufungsrechtszug zu verweisen, aus dem sich hierfür irgend etwas ergeben könnte.

b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision stellt es unter den hier gegebenen Umständen auch keinen durchgreifenden Verfahrensmangel dar, dass das Berufungsgericht im Berufungsurteil nicht näher zu den von den Beklagten im Berufungsrechtszug schriftsätzlich vorgebrachten Einwendungen gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen M. Stellung genommen hat. Zwar weist die Anschlussrevision zutreffend darauf hin, dass sich der Tatrichter mit ernst zu nehmenden Einwänden einer Partei gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen hat (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 192/84 - VersR 1986, 467 und vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 319/88 - VersR 1989, 1296, 1297). Dies muss jedoch nicht stets in einer Einzelerörterung in den Urteilsgründen seinen Niederschlag finden.

Vorliegend hat, nachdem die Beklagten ihre schriftsätzlichen Einwendungen vorgebracht hatten, eine Anhörung des Sachverständigen stattgefunden, bei der Gelegenheit bestand, die Einwendungen mit dem Sachverständigen zu klären. Ausweislich der Niederschrift des Anhörungstermins hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten ausdrücklich zum Gegenstand seiner Aussage gemacht, ersichtlich also an den darin enthaltenen Bekundungen festgehalten. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen, dessen Berechnungen ihm, wie im Berufungsurteil dargelegt ist, als nachvollziehbar und überzeugend erschienen, gefolgt ist, ohne nochmals im einzelnen auf Einwendungen der Beklagten einzugehen, so ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Anschlussrevision nicht darlegt, welche Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten im einzelnen bei gehöriger Berücksichtigung durch das Berufungsgericht in konkreten Punkten der Erwerbsschadensberechnung zu einer günstigeren Beurteilung für die Beklagten hätten führen können.

2. Soweit die Anschlussrevision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, die in den Jahren 1989 und 1990 tatsächlich erzielten Gewinne seien um die auf die im Jahre 1989 übernommene Firma H. entfallenden Gewinnanteile zu kürzen, ist ihre Beanstandung zwar - wie bereits im Rahmen der Revision des Klägers ausgeführt - berechtigt, führt jedoch deshalb nicht zum Erfolg der Anschlussrevision, weil die Beklagten insoweit nicht beschwert sind. Im Berufungsurteil ist, insoweit widersprüchlich, im Rahmen der Berechnung der Erwerbsschadensbeträge für 1989 und 1990 ein entsprechender Abzug von den tatsächlich erzielten Gewinnen gerade nicht vorgenommen worden.

3. Da eine Überprüfung des Berufungsurteils auf die Rechtsmittel beider Parteien ergibt, dass die dem Berufungsgericht zu Lasten des Klägers unterlaufenen Rechtsfehler den im Berufungsurteil zuerkannten Betrag von 66.850 DM als "Mindestsumme" des Erwerbsschadens nicht in Frage stellen können, war die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen. ..."