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Vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO - gegen Übertreibung

Vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO - gegen Übertreibung + Kommentarzitat Zöller


Es ist zwar nichts gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 495 ZPO einzuwenden. Jedoch muss dies vernünftig und maßvoll und darf nicht so geschehen, dass der Partei die minimalsten verfahrensrechtlichen und aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) abzuleitenden Rechte der Prozessführung beschnitten werden, was auch dadurch geschehen kann, dass der Partei im wahrsten Sinn des Wortes "Dinge aufgehalst" werden, deren Verrichtung der Gesetzgeber mit gutem Grund gerade den Gerichten selbst anvertraut hat. § 495 a ZPO ist keine Norm, um durch verkürzte Verfahrensführung möglichst schnell die Rechtsfindung zu verhindern!


Siehe auch Vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


So führt Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., 1999, Rd.-Nr. 1 aus:
"Richtig angewandt, kann § 495 a ZPO aber kaum eine echte Entlastung bringen; der Versuchung, ihn missbräuchlich anzuwenden, muss der Richter widerstehen (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Kommentar zur ZPO, 56. Aufl., 1998; Rd.-Nr. 3)."
Und in Rd.-Nr. 8 heißt es zu den sog. Verfahrenserleichterungen:
"Deubner (Münchener Kommentar zur ZPO, 1992 ff., Rd.-Nr. 2 zu § 495 a) weist völlig zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Ermessensfreiheit letztlich wieder auf die Anwendung der ZPO einschränkt; andernfalls besteht konkrete Gefahr, dass das BVerfG regelmäßig zur dem AG übergeordneten "Berufungsinstanz" mutiert."