Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 08.05.1984 - VI ZR 143/82 - Zum Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung und zum Arglisteinwand des Gläubigers

BGH v. 08.05.1984 und v. 06.12.1990: Zum Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung und zum Arglisteinwand des Gläubigers


Bereits in seiner Entscheidung (Urt. v. 08.05.1984 - VI ZR 143/82) hat der BGH bei einem Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung den Arglisteinwand zugebilligt:
"Verzichtet ein Schuldner unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung, so hat das zur Folge, dass der Gläubiger einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand entgegensetzen kann, weil der Schuldner mit der Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt, solange er nicht erklärt, er halte sich nicht mehr an die "Verzichts"-Erklärung gebunden."


Siehe auch Verjährung


Zum Verjährungsverzicht allgemein und zur Einrede der unzulässigen Rechtsausübung für den Fall der Erhebung der Verjährungseinrede führt der BGH NJW 1991, 974 f. (Urteil vom 06.12.1990 - VII ZR 126/90) aus:
"... Zutreffend wendet das BerBer. die Vorschrift des § 225 S. 1BGB an. Danach kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Deshalb kann auf die Einrede der Verjährung nicht von vornherein wirksam verzichtet werden (st. Rspr.: vergl. etwa BGH NJW 1986, 1608; Erman-W. Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 225 Rdnr. 1)- Der Schuldner verstößt jedoch mit der Berufung auf die Verjährung solange gegen Treu und Glauben, als er beim Gläubiger den Eindruck erweckt, dessen Ansprüche würden befriedigt oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, und solange er ihn hierdurch von der rechtzeitigen Klagerhebung oder -erweiterung abhält (st. Rspr.: s. z. B. BGH NJW 1979, 866 = LM 208 BGB Nr. 10 m. w. Nachw.).

... Die Berufung des Schuldners auf die Verjährung ist dann treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken. Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Schuldner wie hier dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dieser aus § 242 BGB abzuleitenden Vertrauensschutz reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauern. Mit dem für den Gläubiger erkennbaren Fortfall dieser Umstände beginnt nicht etwa die Verjährung von neuem zu laufen, und es findet auch nicht eine Hemmung der Frist mit der in § 205 BGB bezeichneten Wirkung statt; vielmehr muss der Gläubiger in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen (v. Feldmann, in: MünchKomm., 2. Aufl., § 225 Rdnr. 3 m. w. Nachw.).

... Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stand daher nur noch für eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Verfügung. Diese Frist hat den Zweck, zu vermeiden, dass der Gläubiger durch eine überraschende Wendung der Dinge seine Ansprüche verliert. Ihre Dauer richtet sich deshalb nach den jeweiligen Umständen des Falles (BGH NJW 1976, 2344 = LM § 852 BGB Nr. 54 = VersR 1976, 565). ..."







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