Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 28.10.1999 - 4 Str 453/99 - Zum Beginn des Laufs der Verjährungfrist bei Zustellung nach Ablauf von zwei Wochen seit Erlass

BGH v. 28.10.1999: Zum Beginn des Laufs der Verjährungfrist bei Zustellung nach Ablauf von zwei Wochen seit Erlass


In Übereinstimmung mit dem vorlegenden Kammergericht Berlin und gegen das BayObLG DAR 1998, 481 und das OLG Brandenburg NJW 1998, 3069 hat der BGH (Beschluss vom 28.10.1999 - 4 Str 453/99) entschieden:
Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gem. § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG wird mit dem Erlass des Bußgeldbescheids wirksam, sofern dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich; dies gilt auch dann, wenn zwischen Erlass und Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden.


Siehe auch Verjährung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Auf die vorgelegte Rechtsfrage käme es allerdings nicht an, wenn nicht die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 1. Halbsatz StVG Gültigkeit hätte, sondern die sechsmonatige Frist des § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG; denn dann könnte das KG das Verfahren auch unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung ohnehin nicht wegen Verjährung einstellen. Das ist indes nicht der Fall: Zwar beträgt die Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift sechs Monate, „wenn ein Bußgeldbescheid ergangen” ist. Auch wurde diese Bedingung unter der Geltung des alten Rechts so verstanden, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist ab dem Erlass des Bußgeldbescheids gelte (Jagusch/Hentschel Straßenverkehrs-recht 34. Aufl. § 26 StVG Rdn. 7; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 26 StVG Rdn. 4). .Daran kann aber jeden-falls nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 26. 1. 1998 mit Blick auf die Neuregelung der Verjährungsunterbrechung in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG nicht uneingeschränkt festgehalten werden:

Indem diese Vorschrift die verjährungsunterbrechende Wirkung des Bußgeldbescheids nur für den Fall an dessen Erlass knüpft, dass die Zustellung binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt erfolgt, im übrigen an die Zustellung, macht sie zugleich eine Änderung der Auslegung des § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG erforderlich. Dem erklärten Sinn und Zweck der Änderung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG, nämlich die Verwaltungsbehörden zu einer zügigen Erledigung anzuhalten, auf diese Weise der Beschleunigung zu dienen und die Rechtssicherheit zu fördern (BTDrucks. 13/ 3691, S. 7, und 13/8655, S. 12), würde es ersichtlich zuwiderlaufen, wenn die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate nach § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG unabhängig von dem Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids bereits mit dessen Erlass einträte (so aber Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 26 StVG Rdn. 7). Eine § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 n. F. OWiG berücksichtigende Auslegung des § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG, die die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften sinnvoll aufeinander abstimmt, kann nur dahin gehen, dass der Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt mit seinem Erlass nur dann „ergangen” ist, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird (so auch das KG im Vorlegungsbeschluss NStZ 1999, 513, 514; ebenso BayObLG NZV 1999, 433, 434; AG Bielefeld NZV 1999, 266; Gübner NZV 1998, 230, 235 und 1999, 434, 435).

Erfolgt die Zustellung dagegen - wie hier - später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis. Das gilt auch dann, wenn im Zeitraum zwischen Erlass des Bußgeldbescheids und seiner Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden. Der insoweit abweichenden Auffassung des BayObLG (NZV 1999, 433), die Verlängerung der Verjährungsfrist werde in diesen Fällen „mit der ersten nach Erlass des Bußgeldbescheids vorgenommenen Unterbrechung der bis dahin geltenden dreimonatigen Frist wirksam”, kann nicht gefolgt werden:

Diese Auslegung des § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG findet - entgegen der Annahme des BayObLG - im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Die Norm stellt ausschließlich auf den Bußgeldbescheid ab; von anderen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ist in ihr nicht die Rede. Hinzukommt, dass die Anknüpfung der Verjährungsverlängerung an beliebige verjährungsunterbrechende Maßnahmen zwischen Erlass des Bußgeldbescheids und seiner Zustellung mit dem Beschleunigungsanliegen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 n. F. OWiG ebenso wenig in Einklang zu bringen ist wie das ausnahmslose Abstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses. Die Bußgeldstellen würden etwa durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens nicht nur eine Unterbrechung der dreimonatigen Verjährung erreichen - wie es dem Gesetz entspricht, sofern diese Maßnahme rechtzeitig erfolgt. Sie würden sich zugleich die Möglichkeit verschaffen, der Beschleunigung des Verfahrens im weiteren weniger Aufmerksamkeit widmen zu müssen, als es der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG erreichen wollte. ,Nachfolgende weitere Unterbrechungshandlungen müssten nicht mehr innerhalb von drei Monaten nach der letzten wirksamen Unterbrechung vorgenommen werden; vielmehr hätten die Bußgeldstellen für eine erneute verjährungsunterbrechende Tätigkeit sechs Monate Zeit.

Gegen die Auffassung des BayObLG spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG. Anlass für die Einfügung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. 7. 1986 (BGBI. I S. 977) war, dass sich die bis dahin in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten durchgehend geltende kurze - dreimonatige - Verjährungsfrist zwar für das „summarische Vorverfahren” bewährt, für das „Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid” aber häufig als zu kurz erwiesen hatte. Der Gesetzgeber hatte beobachtet, dass „wegen der hier notwendig werdenden näheren Aufklärung des Sachverhalts ... oft erheblich mehr Zeit für den Einzelfall benötigt” wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist hielt er deshalb „vor allem im gerichtlichen Verfahren” für geboten, „das häufig eine Hauptverhandlung sowie mündliche Vernehmungen durch den ersuchten Richter usw erfordert” (BRDrucks. 371/82 S. 40 f.). Auch diese Gründe für die Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem „Ergehen” des Bußgeldbescheids lassen es sachgerecht erscheinen, diese Wirkung in Fällen einer „verspäteten” Zustellung erst dann eintreten zu lassen, wenn diese erfolgt; erst durch die Zustellung und nicht schon durch die ihr gegebenenfalls vorausgehende erste „nach Erlass des Bußgeldbescheids vorgenomme Unterbrechung der bis dahin geltenden dreimonatigen Frist” - wird nämlich der Übergang vom summarischen Vorverfahren zum weiteren Verfahren markiert."







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