Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 24.05.2004 - 1 ObOWi 219/04 - Das Fehlen einer Unterschrift oder des Handzeichens des Sachbearbeiters auf einer schriftlichen Anordnung zur Anhörung des Betroffenen ist unschädlich

BayObLG v. 24.05.2004: Das Fehlen einer Unterschrift oder des Handzeichens des Sachbearbeiters auf einer schriftlichen Anordnung zur Anhörung des Betroffenen ist entgegen § 33 Abs. 2 OWiG unschädlich


Das BayObLG (Beschluss vom 24.05.2004 - 1 ObOWi 219/04) hat seine Rechtsprechung aufrecht erhalten, wonach die Verjährung der OWi-Verfolgung auch dann unterbrochen wird, wenn sich "auf andere Weise mit Gewissheit feststellen" lässt, dass die Behörde die Verjährung durch Versendung eines Anhörungsbogens unterbrechen wollte:
Das Fehlen einer Unterschrift oder des Handzeichens des Sachbearbeiters auf einer schriftlichen Anordnung zur Anhörung des Betroffenen ist entgegen § 33 Abs. 2 OWiG unschädlich, wenn sich der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt. Hierfür genügt eine in die Akte aufgenommene nicht unterzeichnete Kopie eines polizeilichen Vorladungsschreibens an den Betroffenen, in welchem der Vorwurf näher aufgeführt ist.


Siehe auch Verjährung


Zum Sachverhalt: Der Betr. wird eine OWi vom 20. 4. 2004 vorgeworfen. Mit dem Fahrzeug einer Autovermietungsfirma war es an diesem Tag zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h gekommen. Der von dem Autovermieter benannte nicht mit dem Fahrer identische Mieter des Fahrzeuges konnte sich zum Fahrer des Fahrzeuges nicht äußern. Daraufhin hat die Zentrale Bußgeldstelle eine örtliche Polizeidienststelle in D. beauftragt, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Dort kam man auf die Betr. Eine persönliche Anhörung vor Ort erfolgte aber nicht. In den Unterlagen, die die Polizeidienststelle in D. an die Zentrale Bußgeldstelle zurücksandte und die in die Akte am 15. 7. 2004 aufgenommen worden sind, befindet sich ein an die Betr. gerichtetes Formularschreiben vom 27. 6. 2004 mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „Vorladung Sehr geehrte Frau Z., zur hier vorliegenden Sache: Geschwindigkeitsüberschreitung mit Pkw ... am 20. 4. 2003 werden Sie gebeten, sich am 11. 7. 2003 um 14.00 Uhr bei ... unter Vorlage dieser Ladung einzufinden. Es ist beabsichtigt, Sie als Beschuldigte bzw. Betr. zu vernehmen bzw. anzuhören. ... Hochachtungsvoll (ohne Unterschrift)”. Ohne weitere Anhörung hat dann die Zentrale Bußgeldstelle am 21. 4. 2003, also nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist, gegen die Betr. einen Bußgeldbescheid erlassen.

Im Verfahren des ersten Rechtszuges erging gegen die Betr. ein Urteil u.a. mit der Begründung, die Verjährung sei durch die Anordnung der Vernehmung der Betr. gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG unterbrochen worden. Die Kopie des Vorladungsschreibens lasse den Willen des Sachbearbeiters zu der Unterbrechungshandlung mit Gewissheit erkennen. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Gegen die Betr. ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken: Ungeachtet dessen, dass nach § 80 Abs. 5 OWiG Verfahrenshindernisse im Zulassungsverfahren i. d. R. unbeachtlich sind, wenn sie – wie hier geltend gemacht – vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug bereits vorgelegen haben (Göhler OWiG 13. Aufl. § 80 Rdn. 23), könnte die Rechtsbeschwerde zugelassen werden, um ein klärendes Wort zur Frage der Verjährung zu sprechen (Göhler § 80 Rdn. 24 m.w.N.). Dies ist je-doch nicht erforderlich, da der Fall keine neue, von den Obergerichten noch nicht entschiedene Rechtsfrage zum Eintritt der Verjährung aufwirft. Im Übrigen ist Verjährung nicht eingetreten. Eine Anordnung der ersten Vernehmung eines Betr. nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form (KK/Weller OWiG 2. Aufl. § 33 Rdn. 26 m.w.N.). Erfolgt die Anordnung schriftlich, ist grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 OWiG die Unterzeichnung erforderlich. Hierfür genügt das vom Sachbearbeiter angebrachte Handzeichen (OLG Köln VRS 84, 104/105; Göhler § 33 Rdn. 45).

Selbst das Fehlen des Handzeichens (oder der Unterschrift) ist jedoch unschädlich, sofern der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise sich mit Gewissheit feststellen lässt (BayObLG Beschluss vom 17. 9. 2002 – 1 ObOWi 336/02; ständige Rspr. des Senats; KK/Weller a.a.O. Rdn. 11; Göhler § 33 Rdn. 45; vgl. hierzu auch BayObLG VRS 62, 58). Der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung ergibt sich, wie das AG zutreffend ausgeführt hat, hier aus der in den Akten befindlichen Kopie des Vorladungsschreibens vom 27. 6. 2003. Dass die Kopie weder eine Unterschrift noch ein Handzeichen des Sachbearbeiters PHM K., der im Kopf des Schreibens aufgeführt ist, trägt, steht einer wirksamen Unterbrechung der Verjährung deshalb nicht entgegen.

Die vom Betr. vorgelegte Entscheidung des OLG Dresden (DAR 2004, 534) ist nicht einschlägig. Denn sie beschäftigt sich mit dem Fall, dass sich die Anordnung der Anhörung nicht aus dem Inhalt der Akten, sondern lediglich aus einer Änderung des EDV-Programms ergibt. ..."







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