Das Verkehrslexikon

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Die Verjährungsunterbrechung der Ordnungswidrigkeit durch die gleichzeitige Strafverfolgung

Die Verjährungsunterbrechung der Ordnungswidrigkeit durch die gleichzeitige Strafverfolgung


Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 OWiG tritt die Unterbrechung der Verjährung auch dann ein, wenn die Tat zunächst nur unter dem Gesichtspunkt einer Straftat verfolgt wurde.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ordnungswidrigkeit zur vorgeworfenen Straftat in Tateinheit steht; auch wenn zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat echte Tatmehrheit besteht, es sich aber um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt, wird durch die Strafverfolgung auch die Ordnungswidrigkeit mitverfolgt.


Siehe auch Verjährung


Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich eine Unterbrechungshandlung immer auf die Tat im prozessualen Sinn bezieht, also alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte eines einheitlichen Lebensvorgangs erfasst. Außerdem ist dies auch eine Konsequenz daraus, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften im Strafverfahren zugleich für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.

Allerdings muss beachtet werden, dass eine gleichzeitige Unterbrechungswirkung für die Straftat und die Ordnungswidrigkeit nur durch solche Verfolgungstätigkeiten begründet wird, die nach dem Katalog des § 33 OWiG überhaupt geeignet sind, die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. So unterbricht eine erste Anhörung in beiden Fällen; die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens ist auch gleichzeitig die Bekanntgabe der Einleitung eines Bußgeldverfahrens, auch wenn z. B. die Ordnungswidrigkeit neben der fahrlässigen Körperverletzung nicht erwähnt wird.

Auch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis und gleichzeitigem Verkehrsverstoß liegt schon wegen der Tateinheit eine Tat vor, so daß Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Straftat auch die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrechen, wenn sie nach § 33 OWiG hierzu geeignet sind (vgl. insoweit z. B. OLG München NZV 2006, 107 f. (Urt. v. 30.05.2005 - 4 St RR 073/05)).

Anders wird dies aber wohl beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bewerten sein, denn dafür ist ja ein vorangegangener Verkehrsverstoß nicht Voraussetzung, so dass der strafrechtliche Vorwurf der Unfallflucht nicht gleichzeitig den Vorwurf enthält, mit dem Unfall eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat bei der Verfolgung von Straftaten auch darauf zu achten, dass keine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit eintritt.

Wird das Strafverfahren eingestellt, so wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit mit der Abgabe der Akten an die Bußgeldstelle zwecks Verfolgung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen.