Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Beschluss vom 09.09.1998 - 2 Ss 234/98 - Der nachträgliche Wegfall eines Verkehrszeichens bzw. -schildes lässt die bußgeldrechtliche Ahndung wegen eines davor liegenden Verstoßes unberührt

OLG Koblenz v. 09.09.1998: Der nachträgliche Wegfall eines Verkehrszeichens bzw. -schildes lässt die bußgeldrechtliche Ahndung wegen eines davor liegenden Verstoßes unberührt


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 09.09.1998 - 2 Ss 234/98) hat entschieden:
Die nachträgliche Entfernung eines Verkehrszeichens lässt die Ahndbarkeit einer Verkehrsordnungswidrigkeit unberührt.


Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen und Zusatzzeichen - Zusatzschilder


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Völlig fehl geht allerdings die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, das Urteil sei wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 OWiG aufzuheben. Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist das mildeste Gesetz anzuwenden, falls das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird. Von einer Gesetzesänderung kann hier jedoch keine Rede sein. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung, ihre spätere Aufhebung lässt die Ahndbarkeit der vorher erfolgten Zuwiderhandlung sogar in dem hier nicht gegebenen Falle der Anfechtung durch den Betr. und der Aufhebung durch das VG unberührt (BGHSt 23, 86; Jagusch, Straßenverkehrs-recht, 34. Aufl., § 41 StVO Rdn. 250 m.w.N.). Dies ist ohne weiteres auch der Kommentierung in Rebmann / Roth / Hermann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl., § 4 Rdn. 13 zu entnehmen, auf die sich die Generalstaatsanwaltschaft für ihre gegenteilige, allerdings nicht haltbare Auffassung beruft; denn dort heißt es (S.6 Mitte):

Kann die Handlung nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Gesetz überhaupt nicht geahndet werden, so ist dieses das mildeste (BGHSt 20, 116, 119; BGH NSt 1992, 535, 536 = BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 8) und ohne weitere Prüfung der Entscheidung zugrunde zu legen (BayObLGSt 1953, 264, Göhler Rdn. 5). Dieser Fall ist aber nicht gegeben, wenn nur ein im Zeitpunkt der Handlung vorliegendes Tatbestandsmerkmal nachträglich weggefallen ist, z.B. bei einer rückwirkenden Beseitigung einer amtlichen Anordnung. So kann die Nichtbeachtung einer durch ein amtliches Verkehrszeichen getroffenen Anordnung (sofort vollziehbarer Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung, vgl. BVerfG NJW 1965, 2395; BVerwGE 27, 181, 182) auch dann geahndet werden, wenn der Täter nach Begehung der Handlung Widerspruch eingelegt hat; die rechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch oder über eine sich an dessen Zurückweisung anschließende Anfechtungsklage braucht nicht abgewartet zu werden (BGHSt 23, 86, 91 = NJZ 1969, 747, 748). Eine spätere rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsakts durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil vermag die Ahndbarkeit der Zuwiderhandlung nachträglich nicht zu beseitigen. ..."