Das Verkehrslexikon

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OVG Koblenz Beschluss vom 09.09.1998 - 2 Ss 234/98 - Zum Begriff der "Nässe" bei Zeichen 274

OLG Koblenz v. 09.09.1998: Zum Begriff der "Nässe" bei Zeichen 274


Den Begriff "bei Nässe" als Zusatz zum Z. 274 der StVO hat das OVG Koblenz (Beschluss vom 09.09.1998 - 2 Ss 234/98) dahingehend ausgelegt, dass die gesamte Fahrbahn mit einer Wasserschicht bedeckt ist:
Die Fahrbahn kann nur dann als nass bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muss insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein.


Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen und Zusatzzeichen - Zusatzschilder


Zum Sachverhalt: Das AG hat den Betr. am 3.6.1998 wegen ,,einer vorsätzlichen OWi nach den §§ 24 StVG, 41 Abs. 2 Nr.7 (Z. 274 mit Zusatzschild ,,Bei Nässe", 49 Abs. 3 Nr.4 StVO") zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Zum Schuldspruch hat es folgende Feststellungen getroffen:

Der Betr. befuhr am 15.3.1997 gegen 16.00 Uhr die BAB A 3 mit seinem Pkw Daimler-Benz. Während der Fahrt des Betr. gingen immer wieder örtliche Regenschauer nieder, die intensiven Niederschlag mit sich führten. Gegen 16.13 Uhr befuhr der Betr. einen Streckenabschnitt der A 3, auf dem in einer Länge von ca. 1,5 km, beginnend bei km 66,0, durch Z. 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert wurde, wobei durch ein Zusatzschild angeordnet wurde, dass diese Beschränkung nur ,,bei Nässe" Gültigkeit haben sollte. Die Zeugen 0. und B. fuhren dem Betr. in dem Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Strecke von 636 m hinterher, die der Betr. in 13,21 sek. zurücklegte. Abzüglich eines Toleranzwertes von 5% der über eine Weg-Zeit-Berechnung ermittelten Geschwindigkeit befuhr der Betr. diesen Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h.

Zu dem Zeitpunkt, als der Betr. den Streckenabschnitt befuhr, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h bei Nässe reduziert wurde, regnete es nicht. Aufgrund der zeitlich kurz zuvor erfolgten Niederschläge stand jedoch Wasser auf der Fahrbahn. Dabei handelte es sich aufgrund des Fahrbahnbelages nicht um einen in sich geschlossenen, stehenden Wasserfilm, der die Straße auf der gesamten Breite bedeckt hätte. Vielmehr stand das Wasser in Lachen auf der Straße, wurde zum Teil aber auch in die Fahrbahn aufgenommen. Die Fahrbahn weist im Bereich des betreffenden Streckenabschnitts einen rauhen, grobkörnigen Belag auf in dem das Regenwasser zum Teil stand, so dass die Fahrbahn nass war. Zudem verläuft die Fahrbahn nicht eben, sondern ist teilweise leicht nach den Seiten abschüssig und steigt teilweise leicht an bzw. fällt leicht ab, so dass das Wasser abfließen kann. Die Pfützen bzw. Lachen hatten sich nicht nur im Bereich des Straßenrandes gebildet, sondern standen auch im Bereich der Hauptfahrspur. Das Fahrzeug des Betr. wirbelte bei der Durchfahrt durch den betreffenden Teilabschnitt solche Wasserfontänen auf, dass die Zeugen B. und 0., die hinter dem Betr. herfuhren, den Scheibenwischer ihres Fahrzeuges auf Stufe 2 einstellen mussten, um keine Sichtbehinderung zu haben, obwohl es zu diesem Zeitpunkt nicht regnete.

In der Zwischenzeit sind die Z. 274 mit Zusatzschild "bei Nässe" in dem angesprochenen Abschnitt von der Straßenbaubehörde entfernt worden.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Urteil unterliegt jedoch deshalb der Aufhebung, weil die getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ,,bei Nässe" nicht tragen. Die Fahrbahn war nicht nass. Nach allgemeinem Sprachgebrauch (vgl. dazu Booß, DAR 1977, 238, 239 unter Hinweis auf verschiedene deutsche Wörterbücher) fällt unter den Begriff Nässe nicht schon eine bloße Feuchtigkeit. Deshalb kann die Fahrbahn nur dann als nass bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muss insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein (BGHSt 27, 318, 320; BayObLG VRS 53, 144, 145, 146; OLG Düsseldorf VM 1976, 56; Jagusch, Straßenverkehrs-recht, 34. Aufl. § 41 StVO Rdn. 248 zu Z 274). Dies war, wie das AG festgestellt hat, aber gerade nicht der Fall. Ein in sich geschlossener, stehender Wasserfilm, der die Straße in ihrer gesamten Breite bedeckt hätte, hatte sich nicht gebildet, auf der Fahrbahn befanden sich lediglich stellenweise Wasserlachen. Ansonsten stand das Wasser nicht auf der Fahrbahn, sondern zwischen den groben Körnern des rauhen Fahrbahnbelages, also gerade nicht auf der Fahrbahnoberfläche, so dass sie nicht insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen war. Die Auffassung des AG, auch bei dieser Lage sei ,,Nässe" im Sinne des Zusatzzeichens anzunehmen, geht fehl. Verkehrszeichen müssen inhaltlich so eindeutig sein, dass das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht verletzt ist. Diesem Gebot wird nur eine an dem allgemeinen Sprachgebrauch orientierte Auslegung des Begriffs ,,Nässe" gerecht. Außerdem besteht dort, wo das Wasser nicht auf der Fahrbahn steht, sondern zwischen den Körnern des grobporigen Straßenbelages, die Gefahr von Aquaplaning, der durch das Aufstellen der Verkehrszeichen begegnet werden soll, gerade nicht. Denn die Reifen haben unmittelbaren Kontakt zu dem grobporigen Fahrbahnbelag. Deshalb gebietet auch der Zweck des Verkehrszeichens seine Anwendung auf den hier zu entscheidenden Fall nicht."







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