Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Beschluss vom 23.05.2005 - 1 Ss (OWi) 86 B/05 - Zur sich aufdrängenden Annahme des Vorliegens eines verkehrsberuhigten Bereichs

OLG Brandenburg v. 23.05.2005: Zur sich aufdrängenden Annahme des Vorliegens eines verkehrsberuhigten Bereichs


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 23.05.2005 - 1 Ss (OWi) 86 B/05) hat entschieden:
  1. Bei einer schmalen bebauten Straße mit beiderseitigem Parken und Ermöglichung des Gegenverkehrs nur durch Ausweichen einer Fahrtrichtung mag sich allenfalls aufdrängen, dass die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt, nicht jedoch, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt.

  2. Eine gefahrene Netto-Geschwindigkeit von bis zu 7 km/h kann noch als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden.

Siehe auch Verkehrsberuhigter Bereich und Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich und in sog. Spielstraßen


Zum Sachverhalt: Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und gegen ihn ferner ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betr. am 17. 7. 2004 um 18.09 Uhr mit seinem Pkw der Marke Daimler-Chrysler die durch VZ 325 zu § 42 Abs. 4a StVO als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesene A.straße. Das vom Betr. gesteuerte Fahrzeug wurde am Feststellungsort unter Einsatz eines Verkehrsradarmessgeräts des Typs (Traffipax) „Speedophot” mit einer Geschwindigkeit von nach Abzug der 3 km/h betragenden Messtoleranz noch 40 km/h gemessen.

Die Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Feststellungen des Bußgeldrichters werden durch die Beweiswürdigung in der angegriffenen Entscheidung nicht getragen. Diese erweist sich als widersprüchlich und lückenhaft.

Widersprüchlich teilen die Entscheidungsgründe des Urteils vom 7. 2. 2005 zunächst mit, der Betr. habe die Geschwindigkeitsübertretung eingeräumt und die Geschwindigkeitsmessung nicht angezweifelt; demgegenüber soll der Betr. zu seiner Entlastung angegeben haben, „das Z. 324” (gemeint offenbar: VZ 325 zu § 42 Abs. 4 a StVO) nicht gesehen zu haben und deshalb davon ausgegangen zu sein, „50 km/h fahren zu dürfen.” Trifft Letzteres zu, kann der Betr. die Geschwindigkeitsübertretung nicht eingeräumt haben, hätte er doch auf der Grundlage seiner weiteren Einlassung dann nicht die am Feststellungsort (vermeintlich) zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Vor diesem Hintergrund bleibt offen, in welcher Weise sich der Rechtsmittelführer in der Hauptverhandlung vom 7.2.2005 tatsächlich eingelassen hatte.

Davon abgesehen tragen die Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Schuldfrage nicht. Der Bußgeldrichter meint in diesem Zusammenhang, der Betr. habe angesichts der Straßenverhältnisse am Feststellungsort erkennen müssen, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handele, in dem nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden dürfe. Er begründet seine Einschätzung damit, dass die A. Straße - wie gerichtsbekannt - eine schmale Straße sei, auf der beidseitig in Fahrtrichtung geparkt werde ... und Gegenverkehr ... nur durch Heranfahren an den Seitenstreifen passieren könne. Dies genügt nicht zur Annahme, der Betr. habe den ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß zumindest fahrlässig begangen. Denn da die von ihm befahrene Straße offensichtlich nicht durch bauliche Veränderungen als verkehrsberuhigter Bereich („Spielstraße") besonders gekennzeichnet war, können die Feststellungen allenfalls den Schluss zulassen, dem Rechtsmittelführer hätte sich eine - tatsächlich aber nicht vorliegende - Einschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h (Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit i. S. v. Z. 274.1 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) aufdrängen müssen. Woraus sich ergeben soll, dass der Betr. den Charakter der befahrenen Straße als verkehrsberuhigter Bereich im Zeitpunkt des Befahrens hätte konkret erkennen können, bleibt demgegenüber offen.

Schließlich geht das AG offensichtlich davon aus, Schrittgeschwindigkeit sei als eine solche von höchstens 5 km/h zu verstehen. Auch dies erweist sich als nicht tragfähig, ist doch in der herrschenden Rspr. anerkannt, dass eine gefahrene („Netto-") Geschwindigkeit von bis zu 7 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit gilt (vgl. OLG Köln VRS 68, 382; OLG Düsseldorf NZV 1993, 158).

Wegen der beiden zuerst skizzierten Rechtsfehler war der Senat genötigt, die angegriffene Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass den Schuldspruch stützende weitergehende Feststellungen getroffen und die entsprechenden Beweise rechtlich unangreifbar gewürdigt werden könnten. Lediglich im Hinblick auf den die Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Schrittgeschwindigkeit betreffenden Rechtsfehler hätte das amtsgerichtliche Urteil noch bestehen bleiben können; insoweit hätte der Senat nämlich mutmaßlich ausschließen können, dass die Entscheidung auf ihm beruht, weil die ausgeworfenen Rechtsfolgen auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 33 km/h statt 35 km/h unter der rechtsfehlerfrei begründeten Voraussetzung des Vorliegens eines Regelfalles i. S. d. BKatV, in gleicher Weise wie geschehen, hätten ausgesprochen werden können (vgl. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 _zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). ..."







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