Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 12.07.2001 - 3 C 14/01 - Die Höchstdauer für die Verwertung bei den Übergangsfällen beträgt 10 Jahre

BVerwG v. 12.07.2001: Die Höchstdauer für die Verwertung bei den Übergangsfällen beträgt 10 Jahre, wobei offen bleibt, ob auch die 5-jährige Anlaufhemmung zum Zuge kommt


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.07.2001 - 3 C 14/01) hat entschieden, dass infolge der im März 2001 erfolgten Ergänzung des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG um den zweiten Halbsatz eine Gleichstellung der Übergangsfälle (Eintragungen vor dem 1.1.1999) mit den Neufällen herbeigeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass - längstens bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren - auch in den Registern getilgte Eintragungen verwertet werden dürfen:
Zum Einfluss der Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG auf die Verwertung getilgter (tilgungsreifer) Straftaten in Verwaltungs-, Verwaltungsstreit- sowie Revisionsverfahren, die die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben.


Siehe auch Verwertungsverbote


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Revision des Beklagten ist begründet.

...

Nach der nunmehr geltenden Fassung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die es durch Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 386) erhalten hat, kann der vom Verwaltungsgericht bejahte Neubescheidungsanspruch nicht damit begründet werden, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle könne nicht berücksichtigt werden, weil es sich auf Verkehrsstraftaten stütze, die sämtlich einem Verwertungsverbot unterlägen. Durch die Anfügung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ist dieser Argumentation die Grundlage entzogen worden. ...

1. ...

2. Mithin ist die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogene Vorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 (Halbsatz 1) StVG, wonach "Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, ... bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt" werden, mit der Ergänzung anzuwenden, dass "die Entscheidungen ... nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden" dürfen, "jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer 10-jährigen Tilgungsfrist entspricht". Daraus ergibt sich, dass zwar die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Tilgungsreife der hier in Rede stehenden Straftaten unverändert Bestand behält (hierzu nachfolgend a)), aber gleichwohl jedenfalls die - getilgte - Verurteilung vom 27. April 1994 (wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 10. Oktober 1993) weiterhin verwertet werden darf (hierzu nachfolgend b)). Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aus den Veränderungen der Bestimmungen in den §§ 28, 29 und 65 StVG durch das Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl I S. 747) für das Streitverfahren abgelaufene Tilgungsfristen von fünf Jahren und damit eine Tilgungsreife der vom Kläger begangenen Straftaten abgeleitet.

Hiernach dürfen künftig Vorbelastungen wie diejenigen des Klägers zwar im Verkehrszentralregister gespeichert werden. Gleichwohl sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach 10 Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG den Betroffenen für den Zweck des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgungs- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt.

Für vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragene (strafgerichtliche) Entscheidungen wie diejenigen, die den Kläger betrafen, bestimmt die Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG jedoch die Anwendbarkeit von § 29 StVG sowie § 13 a StVZO in deren ausgelaufenen Fassungen. Daher durfte das Verwaltungsgericht zu Recht die Tilgung (Tilgungsreife) der beiden vorgenannten Taten annehmen und musste nicht von einer zehnjährigen Tilgungsfrist ausgehen; auch für die im Jahre 1994 abgeurteilte Tat, wegen der der Kläger (nur) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat auf Bewährung verurteilt worden war, war die fünfjährige Tilgungsfrist des § 13 a Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. a und e StVZO a.F. (Bekanntmachung der Neufassung vom 28. September 1988, BGBl I S. 1793) abgelaufen, weil der Kläger zu keiner mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

b) Ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der eingetretenen Tilgungsreife sei unmittelbar auch ein Verwertungsverbot (vgl. grundlegend Urteil vom 17. Dezember 1976 ﷓ BVerwG VII C 28.74 ﷓ BVerwGE 51, 359, 366 ff.) verbunden gewesen, zutrifft oder die Gegenauffassung, wonach die eine weitere Verwertung getilgter Verfahren ermöglichende Vorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (BGBl I 1984 S. 1230, 1239) auch von Anfang an für die Übergangsfälle gegolten hat (vgl. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage 2000, S. 172 m.w.N.), kann für das Streitverfahren offen bleiben. Der Gesetzgeber, der das Problem einer unbeabsichtigten Privilegierung der vom Übergangsrecht erfassten Antragsteller offenbar nicht gesehen hatte (vgl. BTDrucks 13/6914 S. 84), hat ausweislich der Begründung zur Anfügung des zweiten Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG (BTDrucks 14/4304 S. 14) ein entstandenes Regelungsbedürfnis festgestellt und das Verwertungsverbot von der Tilgungsreife abgekoppelt.

Bis zur Änderung durch das Gesetz vom 24. April 1998 durfte nach § 52 Abs. 2 BZRG a.F. - abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, wonach mit der Tilgungsreife einer Tat auch das Verbot ihrer Verwertung einherging - eine frühere Tat trotz Tilgungsreife in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war (sog. "ewige Verwertung"; vgl. BTDrucks 14/4304 S. 14).

Für die hier in Rede stehenden Fälle, für die das alte Tilgungsrecht eine durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG aufrechterhaltene 5-jährige Tilgungsfrist vorsah, soll es zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits wenigstens bei der nunmehr allerdings auf längstens 10 Jahre verkürzten Verwertungsmöglichkeit des § 52 Abs. 2 BZRG a.F. verbleiben. Diese Voraussetzungen treffen - wie dargelegt - im Streitverfahren zu; mithin darf die vom Kläger im Jahre 1993 begangene Straftat in Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis fünf Jahre lang über den Zeitpunkt ihrer Tilgungsreife hinaus verwertet werden.

Gründe des Verfassungs- oder des sonstigen Bundesrechts, die den Gesetzgeber hätten hindern können, eine - hier zugunsten des Klägers lediglich unterstellte - zwischenzeitlich eingetretene Unverwertbarkeit bestimmter Arten von getilgten oder tilgungsreifen Straftaten zugunsten deren Verwertbarkeit wieder zu beseitigen, sind nicht geltend gemacht; sie sind für den erkennenden Senat auch jedenfalls für die hier zu beurteilende Konstellation nicht ersichtlich, in der es darum geht, ob eine im Verlaufe eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zunächst rechtmäßig erfolgte Verwertung einer nicht tilgungsreifen Tat zu einer unzulässigen in dem Sinne wird, dass auch die Verwertung der auf jene zurückzuführenden Erkenntnisse (hier: erstellte Gutachten) nicht mehr soll möglich sein. Ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen eines Betroffenen in Fällen der in Rede stehenden Art konnte sich schon deshalb nicht bilden, weil die Ungereimtheit einer so verstandenen Übergangsregelung für Altfälle aus den vorstehend dargelegten Gründen auf der Hand lag. Ob anderes gilt, wenn in Anwendung von § 65 Abs. 9 Satz 1 (2. Halbsatz) StVG in einem neu eingeleiteten Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis getilgte oder tilgungsreife Taten herangezogen werden sollten, kann offen bleiben (vgl. insoweit die Erwägungen im Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 69.74 - BVerwGE 52, 1, 3 ff.).


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