Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 03.05.2005 - 3 Ss OWi 228/05 - Nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden

OLG Hamm v. 03.05.2005: Nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden


Wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister tilgungsreif und nur wegen der noch nicht abgelaufenen Überliegefrist noch im Register steht, darf sie nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden. Dies hat das OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2005 - 3 Ss OWi 228/05) entschieden:
Nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot.


Siehe auch Verwertungsverbote


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Allerdings begegnet die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 7.4.2005 Folgendes ausgeführt:
"Das Amtsgericht hat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot verhängt und dabei eine Voreintragung verwertet, die bereits tilgungsreif war. Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene am 29.07.2002 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h, so dass gegen ihn durch Bußgeldbescheid vom 30.08.2002, rechtskräftig seit dem 27.11.2002, eine Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro verhängt wurde. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre, so dass das Tilgungsdatum der 27.11.2004 war. Dem steht die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist von drei Monaten bzw. seit dem 01.02.2005 von einem Jahr nicht entgegen. Denn nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrzentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVG Rn. 12; Ralph Gübner, Die Änderung des Straßenverkehrsrechts durch das Justizmodernisierungsgesetz, NZV 2005, 57-62) Die Voreintragung kann nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bußgeldes oder Anordnung eines Fahrverbotes herangezogen werden. Die Überliegefrist soll lediglich verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht wird, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittelt worden ist. Dies hat die Tatrichterin verkannt, wenn die Berücksichtigung der Voreintragung mit der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG begründet worden ist.

Da auszuschließen ist, dass in einer erneuten Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, ist eine Zurückverweisung der Sache nicht erforderlich."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Das Rechtsmittel des Betroffenen war damit unter Wegfall des Fahrverbots im übrigen zu verwerfen. ..."







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