Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Straubing Beschluss vom 27.05.2004 - 2.1. AR 24/04 - Keine gesonderte Gebühr für die Übersendung eines Videobandes

AG Straubing v. 27.05.2004: Keine gesonderte Gebühr für die Übersendung eines Videobandes


Siehe auch Akteneinsicht und Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen




Das Amtsgericht Straubing (Beschluss vom 27.05.2004 - 2.1. AR 24/04) hat entschieden, dass für die Übersendung eines Videobandes keine gesonderte Gebühr erhoben werden darf:
  1. Videoaufzeichnungen, die sich nicht in der Ermittlungsakte selbst befinden, sondern bei anderen Behörden aufbewahrt werden (hier: bei der Zentralen Bildauswertungsstelle), unterliegen der umfassenden Akteneinsicht des Verteidigers, da auf diese der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unmittelbar gestützt wird.

  2. Wird von Anfang an Akteneinsicht auch einschließlich des (von einem Verkehrsverstoß gefertigten) Videobandes begehrt, kann für die Fertigung und Übersendung einer Videokopie nicht zusätzlich zur Pauschale gemäß § 107 Abs. 5 OWiG ein weiterer Betrag (hier: 20 EURO) in Rechnung gestellt werden.