Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Straubing Beschluss vom 27.05.2004 - 2.1. AR 24/04 - Keine gesonderte Gebühr für die Übersendung eines Videobandes
AG Straubing v. 27.05.2004: Keine gesonderte Gebühr für die Übersendung eines Videobandes
Siehe auch Akteneinsicht und Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen
Das Amtsgericht Straubing (Beschluss vom 27.05.2004 - 2.1. AR 24/04) hat entschieden, dass für die Übersendung eines Videobandes keine gesonderte Gebühr erhoben werden darf:
- Videoaufzeichnungen, die sich nicht in der Ermittlungsakte selbst befinden, sondern bei anderen Behörden aufbewahrt werden (hier: bei der Zentralen Bildauswertungsstelle), unterliegen der umfassenden Akteneinsicht des Verteidigers, da auf diese der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unmittelbar gestützt wird.
- Wird von Anfang an Akteneinsicht auch einschließlich des (von einem Verkehrsverstoß gefertigten) Videobandes begehrt, kann für die Fertigung und Übersendung einer Videokopie nicht zusätzlich zur Pauschale gemäß § 107 Abs. 5 OWiG ein weiterer Betrag (hier: 20 EURO) in Rechnung gestellt werden.