Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Beschluss vom 12.11.2004 -1 Ss (OWi) 210 B/04 - Abbildungen der Videodistanzmessugn sind Urkunden; eine Bezugnahme auf sie ist im Urteil nicht ausreichend

OLG Brandenburg v. 12.11.2004: Abbildungen der Videodistanzmessugn sind Urkunden; eine Bezugnahme auf sie ist im Urteil nicht ausreichend


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 12.11.2004 -1 Ss (OWi) 210 B/04) hat entschieden, daß Abbildungen der Videodistanzmessung Urkunden sind, auf die im OWi-Urteil nicht einfach Bezug genommen werden kann:
Die tatrichterlichen Feststellungen so vollständig sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht eine Kontrolle der Beweiswürdigung ermöglichen. Dabei muss der Tatrichter bei unter Einsatz von Messgeräten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich das angewandte Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit sowie die berücksichtigten Messtoleranzen in den Urteilsgründen mitteilen, um dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der korrekten Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit zu ermöglichen.


Siehe auch Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeits- und Abstands-Messungen und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Instanzgericht war vorliegend auch nicht deshalb von der Notwendigkeit entbunden, das für die Geschwindigkeitsermittlung verwandte Messverfahren anzugeben, weil es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführt die festgestellten Messwerte „ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung eingeführten Messfotos..., die sich schließlich in der Videodistanzauswertung wieder finden und nach der dort angestellten Berechnung”.

Diese Bezugnahme war fehlerhaft, denn Bezugnahmen auf Aktenteile sind auch im bußgeldrichterlichen Urteil grundsätzlich unzulässig (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO). Vielmehr hat der Tatrichter in seiner Entscheidung die erhobenen Beweise in einer aus sich heraus verständlichen Form zu würdigen. Dem stünde die Verweisung auf den Inhalt bei der Sachakte befindlicher und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachter Urkunden entgegen (vgl. Göhler a.a.O. § 71 Rdn. 42, 43, 43 d. m.w.N.). Lediglich auf Abbildungen die sich bei den Akten befinden, kann im Rahmen der Beweiswürdigung wegen der Einzelheiten verwiesen werden. Bei der in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommenen Videodistanzauswertung handelt es sich nicht um eine Abbildung i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Messprotokolle für Geschwindigkeitsfeststellungen oder Videodistanzauswertungen geben „die Außenwelt nicht unmittelbar wieder”. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um Urkunden (vgl. § 249 StPO). Davon abgesehen hätte eine Verweisung nur wegen Einzelheiten erfolgen dürfen, weshalb eine Bezugnahme nicht in den Entscheidungsgründen erforderliche Feststellungen zu den einzelnen zugrunde gelegten Messwerten ersetzen kann. Das angefochtene Urteil kann danach aus Rechtsgründen keinen Bestand haben."







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