Das Verkehrslexikon

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Prämiennachteile bei Versicherungen: Ersatz bei nur teilweiser Haftung des Gegners?

Prämiennachteile bei Versicherungen: Ersatz bei nur teilweiser Haftung des Gegners?


Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Haftet der Gegner nur teilweise und nimmt der Geschädigte deshalb wegen seines teilweisen Ausfalls seinen eigenen Vollkaskoversicherer in Anspruch, so ist strittig, ob die dadurch verursachten Prämiennachteile zum erstattungspflichtigen Schaden gehören (so OLG Stuttgart DAR 1989, 27; OLG Karlsruhe VersR 1992, 67; AG Mosbach VersR 1983, 671; AG Augsburg ZfS 1987, 203; AG Gießen DAR 1995, 29) oder nicht (so LG Hamburg VersR 1976, 842; AG Husum ZfS 1988, 40; AG Nürnberg ZfS 1988, 242).

In einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 hat der BGH (Urt. v. 25.04.2006 - VI ZR 36/05) dies nochmals ausdrücklich für den Fall einer nur teilweisen Haftung des Unfallschädigers bekräftigt:
Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.