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Landgericht Köln Urteil vom 04.11.2004 - 24 O 315/03 - Keine Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung bei Augenblicksversagen

LG Köln v. 04.11.2004: Keine Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung bei Augenblicksversagen


Das Landgericht Köln (Urteil vom 04.11.2004 - 24 O 315/03) hat festgestellt, daß sich in der Vollkaskoversicherung aus einem infolge Augenblicksversagens verschuldeten Unfall keine Leistungsfreiheit ableiten lässt.

Aus einem bloßen Augenblicksversagen lässt sich weder objektiv noch subjektiv ein grober Pflichtenverstoß herleiten. Denn allein eine augenblickliche Unaufmerksamkeit während einer Fahrt auf einer Landstraße führt noch nicht zu der Annahme, daß der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und damit das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Die Klägerin war mit ihrem bei der Beklagten vollkaskoversicherten Fahrzeug ungebremst auf einen rechts seitlich unter einem Baum stehenden, aber noch 1 m in die Fahrbahn hineinragenden Lkw gefahren, nachdem vor ihr eine andere Fahrzeugführerin ausgewichen war. Der beklagte Fahrzeugversicherer machte grobe Fahrlässigkeit geltend und versagte den Versicherungsschutz. Hiergegen richtete sich die Klage, der das Gericht stattgab.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und damit das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss in subjektiver Hinsicht eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung festgestellt werden können, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (OLG München, NZV 1994, 114) Der Versicherungsnehmer ist hinsichtlich der subjektiven Momente darlegungspflichtig. Der beweispflichtige Versicherer hat eine schlüssige Darlegung zu widerlegen.

Allein die objektiven Umstände, die sich der Kammer im Rahmen einer Inaugenscheinnahme der in der Ermittlungsakte befindlichen Fotos erschlossen haben - die Fahrbahn war trocken, es war taghell, an dem LKW war die Warnblinklichtanlage eingeschaltet, die Straße war gut ausgebaut und schnurgerade, der LKW war nicht durch einen Baum "verdeckt,,, da sich etwaige Bäume und Büsche hinter einem Grünstreifen befanden, die Klägerin fuhr ungebremst auf den LKW auf - reichen vorliegend noch nicht aus, um ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin zu begründen.

Die Klägerin macht unwiderlegt geltend, sie habe zunächst nicht realisiert, dass der LKW in erheblichem Umfang auf ihrer Fahrbahn gestanden habe. Der LKW sei ihr nicht sofort ins Auge gesprungen, zumal er unter einem Baum gestanden habe und die Sicht durch das vor ihr fahrende Fahrzeug beschränkt gewesen sei. Dass der LKW gut einen Meter auf ihrer Fahrbahn gestanden habe, habe sie erst in dem Moment realisiert, als die Zeugin ... nach links ausgewichen sei.

Diese Einlassung ist für die Kammer durchaus nachvollziehbar.

Durch das vorausfahrende Fahrzeug war die Sicht auf den LKW zumindest beschränkt. Es ist vorstellbar, dass im Hinblick auf den vorausfahrenden Pkw der Blick auf den Teil des LKW, der in die Fahrbahn hineinragte, beeinträchtigt wurde. Hinzu kommt, dass sich auch auf gerader Straße und guten Sichtverhältnissen aus der Entfernung mitunter - gerade auf Schnellstraßen oder Autobahnen - gar nicht so leicht einschätzen läßt, ob ein auf einem Seitenstreifen befindliches Fahrzeug teilweise in die Fahrbahn hineinragt oder sich völlig auf dem Seitenstreifen befindet. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug - wie hier - einen Meter in die Fahrbahn hineinragt. Ebenso bleibt unwiderlegt, dass der Klägerin der LKW deshalb nicht aufgefallen ist, weil dieser - nach vorherigen Freiflächen - in Höhe eines Baumes stand. Denn es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Wahrnehmung eines Fahrzeuges, das in Höhe eines Baumes steht, für das menschliche Auge wegen der veränderten Sichtverhältnisse (hell/dunkel) dann etwas schwieriger sein kann, wenn es zuvor keine Straßenbepflanzung gegeben hatte.

Zudem hatte es keine weiteren Hinweise auf das Hindernis gegeben. Insbesondere war kein Warndreieck aufgestellt worden. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch von den seitens der Beklagten zitierten Entscheidungen. Zwar befassen sich diese mit der zumindest vergleichbaren Situation, dass in eine abgesicherte Unfallstelle hinein gefahren wurde. In der Entscheidung des OLG München (NZV 1994, 114) war der Versicherungsnehmer aber bei Nacht mit erheblicher Geschwindigkeit in eine weithin durch Blaulicht, Warnblinklicht und Autoscheinwerfer abgesicherte Unfallstelle gefahren. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (MDR 2000, 268) war der Fahrer auf einen Absperranhänger aufgefahren, auf den über eine Strecke von 800 Metern durch mehrere Verkehrszeichen hingewiesen worden war. Eine entsprechende auffällige Kennzeichnung der Gefahrenstelle fehlte vorliegend gerade. Ein umsichtiger und besonnener Fahrer hätte zwar sicherlich schon von weitem erkannt, dass das Fahrzeug teilweise auf der Fahrbahn stand. Der Vorwurf eines subjektiv erheblichen Verschuldens und damit einer schlechthin unentschuldbaren groben Pflichtverletzung lässt sich aber im Hinblick auf die Darlegungen der Klägerin nicht begründen.

Nach alledem lässt sich der Unfall letztlich nur dadurch erklären, dass die Klägerin einen kurzen Moment nicht aufgepasst hat. Anstatt nach dem Ausscheren des voran fahrenden Fahrzeuges mit ihrem Fahrzeug ebenfalls nach links auszuweichen, reagierte sie nicht und fuhr sodann ungebremst auf den LKW auf. Aus einem solchen bloßen Augenblicksversagen der Klägerin lässt sich indes weder objektiv noch subjektiv ein grober Pflichtenverstoß herleiten. Denn allein eine augenblickliche Unaufmerksamkeit während einer Fahrt auf einer Landstraße führt noch nicht zu der Annahme, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und damit das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Eine solche kurze Unaufmerksamkeit sollte einem sorgfältigen und umsichtigen Fahrer zwar nicht unterlaufen, vermag aber den Vorwurf "grober" Fahrlässigkeit sicherlich nicht zu rechtfertigen. Gerade solche Unachtsamkeiten, die im täglichen Straßenverkehr passieren können, möchte der Versicherungsnehmer durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung abgedeckt wissen."







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