Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Aschaffenburg Urteil vom 01.12.2004 - 3 O 266/04 - Keine grobe Fahrlässigkeit auf Autobahn bei Blick auf eine Straßenkarte

LG Aschaffenburg v. 01.12.2004: Keine grobe Fahrlässigkeit auf Autobahn bei Blick auf eine Straßenkarte


Das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 01.12.2004 - 3 O 266/04) hat entschieden:
Es stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn auf der Autobahn der Versicherungsnehmer einen Seitenblick auf die von seiner Beifahrerin gezeigte Straßenkarte wirft und dabei von der Fahrbahn abkommt.


Siehe auch Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Aus den Gründen:

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 61 VVG ausgeschlossen. Sein Verhalten begründet nämlich nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 919). Sie erfordert einen objektiv schweren über das normale Maß hinausgehenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Verkehrsanforderungen (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage, § 12 AKB, Rn. 89 a) . Das kann aber nur unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BGH Versicherungsrecht 1970, 568). Im vorliegenden Fall warf zwar der Kläger nach seinem nicht widerlegten Vorbringen einen kurzen Seitenblick auf eine Landkarte, die bei seiner Beifahrerin auf dem Schoß lag. Dieser Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiegt aber nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Vielmehr handelt es sich um ein mit anderen Situationen im Straßenverkehr vergleichbares, immer wieder vorkommendes Verhalten. Bei nahezu jeder Autofahrt sind die meisten Fahrzeugführer in einzelnen Situationen vorübergehend unaufmerksam, weil sie z. B. einen Blick auf den Beifahrer werfen, während sie sich mit diesem unterhalten, in den Außenspiegel schauen oder einfach nur einen Blick auf das Display des Autoradios richten. Bei allen diesen Fällen ein grob fahrlässiges Verhalten zu bejahen, würde konsequenter Weise bedeuten, den Versicherungsschutz zu verlieren und damit der Vollkaskoversicherung ihren Sinn und Zweck für den Versicherungsnehmer abzusprechen. Das Verhalten des Klägers ist mit den beispielhaft aufgezählten Situationen sowohl hinsichtlich der Schwere als auch des zeitlichen Umfangs vergleichbar. Es handelt sich in allen diesen Fällen um eine kurze Unaufmerksamkeit. Um grobe Fahrlässigkeit bejahen zu können, müssen aber Umstände gegeben sein, die nach Art und Intensität einen viel schwereren Verstoß begründen. Dies ist etwa beim Aufheben eines herabgefallenen Gegenstandes der Fall, da der Fahrer bereits durch die Bückbewegung den Blick für einige Sekunden nicht auf die Fahrbahn richten kann, auch ist dabei ein Verziehen des Lenkrades denkbar. Ähnlich ist es zu bewerten, wenn sich der Fahrer während der Fahrt umdreht, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen. Ein derartig besonders schwerer Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten und ein subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß ist durch den kurzen und zielgerichteten Seitenblick des Klägers nicht zu erkennen. Vielmehr liegt hier nur leichte Fahrlässigkeit vor. Die Beklagte hat sich demnach zu Unrecht auf den Haftungsausschluss wegen des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit berufen.