Das Verkehrslexikon

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Die sog. "vereinsamten" Zeichen 205, 206, 301 und 306 -

Die sog. "vereinsamten" Zeichen 205, 206, 301 und 306


Gelegentlich findet man Kreuzungen bzw. Einmündungen, bei denen in einer Straße das Zeichen 205 oder 206 aufgestellt ist, auf der dazu querenden Straße aber ein entsprechendes Vorfahrtzeichen (Z 301) oder das Vorfahrtstraßenzeichen (Z 306) fehlt. Eine solche Beschilderung ist fehlerhaft.

Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 45 zu § 8 StVO führt hierzu aus:
"Abgeschirmt muß die durch VZ gewährte Vorfahrt allein schon aus Sicherheitsgründen durch die Zeichen 205 oder 206 werden (Begr. zu § 42, zu Z 301, 306), BGH NZV 2000, 412. Das zeigt auch die Fassung von Abs. 1 Nr. 1. Stehen die letzteren versehentlich allein (sog. "vereinsamtes" VZ 205/206), so verpflichten sie dennoch, zu warten (anzuhalten) und "Vorfahrt" gewähren, BGH NJW 1977, 632, BayObLG VRS 58, 150; OLG Köln VRS 86, 9; OLG München DAR 1976, 104. Kraft gebotener Wartepflicht (Haltepflicht) verschaffen sie, gleichsam als Reflex, der anderen Straße praktisch Vorfahrt, die dort jedoch nicht angezeigt ist und deshalb, weil sich derart Berechtigte bei Ortsunkundigkeit nach rechts hin für wartepflichtig halten werden, nur gemäß Verständigung praktiziert werden kann, s. BGH VersR 1969, 832. Die Inanspruchnahme des nur scheinbaren Vorrechts aufgrund Erkennens des für den anderen geltenden Z 205 oder 206 wird idR nicht vorwerfbar sein, BGH VRS 15,123, s. aber OLG Braunschweig NJW 1956, 1650. Derart mangelhafte Beschilderung ist eine Amtspflichtverletzung."
Es besteht in diesem Fall also nur ein vermeintliches Vorfahrtrecht.


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Auch umgekehrt kommt es vor, dass einer Straße durch die Zeichen 301 oder 306 das Vorfahrtrecht eingeräumt wird, sich jedoch auf der kreuzenden oder einmündenden Straße keine entsprechenden Abschirmungszeichen 205 oder 206 befinden. In diesem Fall gebührt dem Benutzer der gekennzeichneten Straße die Vorfahrt, wobei offen bleiben kann, ob dem anderen Verkehrsteilnehmer, der ja die entsprechende Beschilderung nicht sehen muss, der Vorwurf der Vorfahrtverletzung gemacht werden kann.

Insofern hat der BGH NJW 1977, 632 ff. = DAR 1977, 72 ff. = VersR 1977, 426 f. (Urt. v. 21.12.1976 - VI ZR 257/75) entschieden:
  1. Das Zeichen 306 gewährt die Vorfahrt ohne Rücksicht darauf, ob es an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt und ob in der anderen Straße negative Vorfahrtzeichen angebracht sind.

  2. Ist eine Straße durch die Zeichen 301 oder 306 als vorfahrtberechtigt gekennzeichnet, so begründet dies für die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen herannahenden Verkehrsteilnehmer auch dann eine Wartepflicht, wenn auf ihrer Straße keine negativen Vorfahrtzeichen aufgestellt sind. Doch wird ihnen aus der Verletzung ihrer Wartepflicht häufig kein Vorwurf gemacht werden können.
Im letzteren Fall besteht also ein echtes Vorfahrtrecht, das jedoch nicht mit einer wirksam angeordneten Wartepflicht des kreuzenden bzw. einmündenden Verkehrs korrespondiert.







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