Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 253/99 - Auf öffentlichen Parkplätzen gilt rechts vor links nur, wenn die Fahrbahnen zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben

OLG Düsseldorf v. 30.12.1999: Auf öffentlichen Parkplätzen gilt rechts vor links nur, wenn die Fahrbahnen zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/991) hat entschieden:
Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links") nur, wenn die „Fahrbahnen” zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben, und auch dann nur für den darauf „fließenden Verkehr”, nicht aber zwischen diesem und den in einen Abstellplatz einfahrenden oder aus einem solchen ausfahrenden Fahrzeugführern. Für die zuletzt Genannten gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO entsprechend.


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zum Sachverhalt: Das AG hat die Betr. „wegen einer fahrlässigen Vorfahrtverletzung” zu einer Geldbuße von 120 DM verurteilt. Das AG hat festgestellt: „Die Betr. befuhr am 28. 1. 1999 gegen 11.45 Uhr mit dem Pkw VW, in K. den Zooparkplatz. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz, der Tag und Nacht frei zugänglich ist. Die Betr. missachtete die Vorfahrt der von rechts kommenden Zeugin, die den Parkplatz mit dem Pkw in westlicher Richtung befuhr. Die Betr. fuhr in die linke Seite des von der Zeugin geführten Pkws, wobei ein Sachschaden von ca. 5.000 DM entstand. Aufgrund dieses Zusammenstoßes geriet die Zeugin gegen den Pkw des Zeugen, der in einer Parktasche abgestellt war. Am Fahrzeug des Zeugen entstand ein Sachschaden von ca. 3.000 DM.”

Die Betr. stellt ihre Beteiligung an der Verursachung des Unfalls nicht in Abrede. Sie ist allerdings der Auffassung, sie habe sich zwar einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, nicht jedoch der Vorfahrtverletzung zum Nachteil der Zeugin schuldig gemacht, da die Regel „rechts vor links” (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) auf einem Parkplatz nicht gelte. Das AG hat die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und dazu in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt: „Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Betr. wegen einer fahrlässigen Vorfahrtverletzung ... in eine Geldbuße zu nehmen. Da es sich vorliegend um einen öffentlichen, frei zugänglichen Parkplatz handelt, ist die Vorfahrtregel ,rechts vor links' anzuwenden.”

Die Rechtsbeschwerde der Betr. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen einer tateinheitlich mit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Vorfahrtverletzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht.

1. Zutreffend hat das AG allerdings den Parkplatz als öffentlichen Verkehrsraum angesehen und demgemäß angenommen, dass die Regeln der StVO grundsätzlich Anwendung finden. Das entspricht für öffentliche Parkplätze, d.h. für solche, die jederzeit tatsächlich zugänglich sind, seit jeher gefestigter Rspr. (vgl. Senat VRS 61, 455 m. w. N.; ferner Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 1 StVO Rdn. 14; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 1 Rdn. 14 und § 12 Rdn. 66, beide ebenfalls m. w. N.).

2. Nach den vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann indes nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO - „rechts vor links” - anwendbar ist.

a) Nach der genannten Bestimmung hat an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt, wer von rechts kommt. Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, u.U. seitlich versetzt, fortsetzen (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdn. 32; Mühlhaus! Janiszewski, a. a. 0., § 8 Rdn. 4, alle m.w.N.). Eine Einmündung ist das - rechtwinkelige oder schräge - Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 33; Mühlhaus/ Janiszewski, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 5, alle m.w.N.).

b) Daraus folgt, dass für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf den Parkplatzverkehr nicht generell, sondern nur dann Raum ist, wenn die „Fahrbahnen” zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die beim Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 31 a; Mühlhaus/Janiszewski, a. a. 0., § 12 StVO Rdn. 66 sowie § 8 StVO Rdn. 46). Weiter ergibt sich daraus, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links” nur für den „fließenden Verkehr” gilt, vorausgesetzt, die „Fahrbahnen” zwischen den einzelnen Abstellplätzen haben - wie erwähnt - den Charakter von Straßen (vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). Andernfalls besteht für die Teilnehmer des Parkplatzverkehrs Verständigungspflicht (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 31 a). Im Verhältnis des „fließenden Verkehrs” auf den „Fahrbahnen” und den ein- bzw ausparkenden Fahrzeugführern gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw. des § 9 Abs. 5 und des § 10 StVO entsprechend (vgl. Senat a. a. 0.; Mühlhaus/Janiszewski, a. a. 0., § 12 Rdn. 66 m.w.N.).

3. Diese Rechtslage hat das AG, das unkritisch von der entsprechenden Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf den hier zu entscheidenden Fall ausgegangen ist, ersichtlich verkannt.

a) Möglicherweise findet die genannte Regel Anwendung. Das setzt aber voraus, dass die Fahrbahnen auf dem fraglichen Zooparkplatz zwischen den einzelnen Abstellplätzen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwischen zwei Benutzern aufgetreten ist, die beim Befahren dieser Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung zusammengetroffen sind. Dies vermag der Senat jedoch den knappen tatsächlichen Feststellungen des AG nicht zu entnehmen.

b) In seinem bereits erwähnten Beschluss vom 26. 5. 1981, abgedruckt in VRS, a.a.O., hat der Senat unter Hinweis auf weitere obergerichtliche Entscheidungen u.a. ausgeführt:
„Allerdings lässt die Rspr. die analoge Anwendbarkeit der Vorfahrtregeln der StVO auch auf Parkplätzen, die Fahrbahnen mit Straßencharakter aufweisen, nicht uneingeschränkt zu. Während der Straßenverkehr die möglichst zügige Ortsveränderung zum Ziele hat, dient der Verkehr auf Parkplätzen dem Aufsuchen und vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen, um sie alsbald wieder in Betrieb zu nehmen. Die Aufmerksamkeit der Benutzer ist in erster Linie auf Parkplatzsuche und vorsichtiges Rangieren beim Ein- und Ausparken ausgerichtet. Auch muss vermehrt mit Fußgängerverkehr (der Fahrzeuginsassen) gerechnet werden. Das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 StVO erfordert, dass alle Parkplatzbenutzer ihre Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO einrichten und brems- und anhaltebereit fahren... Den Vertrauensgrundsatz in Bezug auf ein Vorrecht gibt es auf Parkplätzen nicht. Das Vorrecht des Fahrbahnbenutzers auf einem Parkplatz wird durch § 1 StVO erheblich eingeschränkt ..."
An diesen Grundsätzen ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten (vgl. dazu auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 31 a). Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung dieser Grundsätze bewusst war. Zur Fahrweise der an dem Unfall beteiligten Zeugin sind keinerlei Feststellungen getroffen worden. ..."