Überwiegend wird jedoch lediglich eine Mithaftung des zu schnell fahrenden Vorfahrtberechtigten angenommen; diese liegt allerdings in einer weiten Bandbreite zwischen 20 und 80 %.
(siehe im übrigen auch die Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., Rdnr. 69a zu § 8 StVO).